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# taz.de -- Urteil zu Facebook-Nutzerkonto: Datenschutz vor Mutteranspruch
> Facebook muss das Nutzerkonto einer verstorbenen Tochter nicht an die
> Eltern freigeben. Das Berliner Kammergericht hebt damit ein Urteil von
> 2015 auf.
Bild: Der Fall wird die Gerichte weiter beschäftigen
Berlin dpa/epd | Eltern haben keinen Anspruch auf Zugang zum
Facebook-Account ihres verstorbenen Kindes. Das entschied das Berliner
Kammergericht am Mittwoch in zweiter Instanz und stellte sich damit gegen
ein erstes Urteil des Landgerichts von 2015.
Gegen den Zugriff der Eltern auf das Facebook-Konto ihrer verstorbenen
Tochter stehe insbesondere das Fernmeldegeheimnis von
Kommunikationspartnern der Tochter, so der Vorsitzende Richter Björn
Retzlaff bei der mündlichen Urteilsverkündung.
Laut Kammergericht kann das Telekommunikationsgeheimnis nur durch Gesetz
eingeschränkt werden, was für den vorliegenden Fall nicht erfolgt sei. Auch
das allgemeine Persönlichkeitsrecht der klagenden Mutter biete keine
Anspruchsgrundlage gegenüber Facebook, sagte Retzlaff weiter. Allerdings
ließ das Gericht offen, ob es möglicherweise so etwas wie ein „passives
Leserecht“ für Eltern Minderjähriger bei Facebook gibt.
Geklagt hatte eine Mutter, deren Tochter 2012 an einem Berliner U-Bahnhof
von einem einfahrenden Zug tödlich verletzt wurde. Die Eltern wollen
klären, ob es sich um einen Suizid gehandelt haben könnte und fordern von
Facebook Zugang unter anderem zu den Chat-Nachrichten.
Doch der US-Konzern verweigert sich und beruft sich dabei unter anderem auf
den Datenschutz. In erster Instanz hatte das Berliner Landgericht 2015 im
Sinne der Mutter entschieden.
Das Landgericht hatte in erster Instanz das Schutzbedürfnis Dritter noch
eingeschränkt und dies unter anderem mit dem Erbrecht begründet. Danach
übernimmt ein Erbe grundsätzlich alle Rechtspositionen, sprich: auch
Verträge des Verstorbenen.
Facebook war dagegen in Berufung gegangen, weshalb die Entscheidung nun
beim Kammergericht lag. Die Richter hatten zunächst eine Einigung angeregt,
diese war aber nicht zustande gekommen.
Zugleich bedauerte der Richter die Entscheidung. In der Sache habe das
Gericht volles Verständnis für das Anliegen der Mutter. Zudem könne die
Rechtslage auch anders beurteilt werden. Er gehe deshalb davon aus, dass
der Fall vor den Bundesgerichtshof und möglicherweise sogar beim
Bundesverfassungsgericht landen werde, so der Vorsitzende Richter in seiner
mündlichen Urteilsverkündung. Gegen das Urteil ist eine Revision
zugelassen.
31 May 2017
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Schwerpunkt Meta
Der Zuckerberg
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