# taz.de -- Urteil zu Facebook-Nutzerkonto: Datenschutz vor Mutteranspruch | |
> Facebook muss das Nutzerkonto einer verstorbenen Tochter nicht an die | |
> Eltern freigeben. Das Berliner Kammergericht hebt damit ein Urteil von | |
> 2015 auf. | |
Bild: Der Fall wird die Gerichte weiter beschäftigen | |
Berlin dpa/epd | Eltern haben keinen Anspruch auf Zugang zum | |
Facebook-Account ihres verstorbenen Kindes. Das entschied das Berliner | |
Kammergericht am Mittwoch in zweiter Instanz und stellte sich damit gegen | |
ein erstes Urteil des Landgerichts von 2015. | |
Gegen den Zugriff der Eltern auf das Facebook-Konto ihrer verstorbenen | |
Tochter stehe insbesondere das Fernmeldegeheimnis von | |
Kommunikationspartnern der Tochter, so der Vorsitzende Richter Björn | |
Retzlaff bei der mündlichen Urteilsverkündung. | |
Laut Kammergericht kann das Telekommunikationsgeheimnis nur durch Gesetz | |
eingeschränkt werden, was für den vorliegenden Fall nicht erfolgt sei. Auch | |
das allgemeine Persönlichkeitsrecht der klagenden Mutter biete keine | |
Anspruchsgrundlage gegenüber Facebook, sagte Retzlaff weiter. Allerdings | |
ließ das Gericht offen, ob es möglicherweise so etwas wie ein „passives | |
Leserecht“ für Eltern Minderjähriger bei Facebook gibt. | |
Geklagt hatte eine Mutter, deren Tochter 2012 an einem Berliner U-Bahnhof | |
von einem einfahrenden Zug tödlich verletzt wurde. Die Eltern wollen | |
klären, ob es sich um einen Suizid gehandelt haben könnte und fordern von | |
Facebook Zugang unter anderem zu den Chat-Nachrichten. | |
Doch der US-Konzern verweigert sich und beruft sich dabei unter anderem auf | |
den Datenschutz. In erster Instanz hatte das Berliner Landgericht 2015 im | |
Sinne der Mutter entschieden. | |
Das Landgericht hatte in erster Instanz das Schutzbedürfnis Dritter noch | |
eingeschränkt und dies unter anderem mit dem Erbrecht begründet. Danach | |
übernimmt ein Erbe grundsätzlich alle Rechtspositionen, sprich: auch | |
Verträge des Verstorbenen. | |
Facebook war dagegen in Berufung gegangen, weshalb die Entscheidung nun | |
beim Kammergericht lag. Die Richter hatten zunächst eine Einigung angeregt, | |
diese war aber nicht zustande gekommen. | |
Zugleich bedauerte der Richter die Entscheidung. In der Sache habe das | |
Gericht volles Verständnis für das Anliegen der Mutter. Zudem könne die | |
Rechtslage auch anders beurteilt werden. Er gehe deshalb davon aus, dass | |
der Fall vor den Bundesgerichtshof und möglicherweise sogar beim | |
Bundesverfassungsgericht landen werde, so der Vorsitzende Richter in seiner | |
mündlichen Urteilsverkündung. Gegen das Urteil ist eine Revision | |
zugelassen. | |
31 May 2017 | |
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