| # taz.de -- Warnwesten in Wuppertal: Kein Prozess gegen „Scharia-Polizei“ | |
| > Das Landgericht in Wuppertal weist eine Anklage wegen des Verstoßes gegen | |
| > das Uniformverbots zurück. Nur der Anführer der Gruppe ist weiter | |
| > angeklagt. | |
| Bild: Nicht alles, was erlaubt ist, muss auch gut aussehen. | |
| Wuppertal afp | Das Wuppertaler Landgericht hat die Eröffnung eines | |
| Prozesses gegen neun Männer wegen des Tragens von Westen mit der Aufschrift | |
| „Scharia-Polizei“ abgelehnt. Es liege kein strafbarer Verstoß gegen das | |
| Uniformverbot nach dem Versammlungsgesetz vor, teilte das Gericht am | |
| Mittwoch zur Begründung mit. Darauf hatte die Staatsanwaltschaft ihre | |
| Anklage gestützt. | |
| Die Männer hatten im vergangenen Jahres bundesweit für erhebliche Aufregung | |
| gesorgt, weil sie im Wuppertaler Stadtteil Elberfeld in handelsüblichen | |
| Warnwesten mit dem Aufdruck „Schariah Police“ (Scharia-Polizei) durch | |
| Straßen zogen und junge Leute nach Behördenangaben zur Einhaltung | |
| traditioneller islamischer Religionsgesetze aufgefordert hatten. Dazu zählt | |
| etwa ein Alkoholverbot. | |
| Nach damaligen Mitteilungen der Polizei handelte es sich um Angehörige der | |
| salafistischen Szene, die mit der Aktion versuchten, junge Leute „zu | |
| beeinflussen und anzuwerben“. Beamte kontrollierten die Gruppierung, die | |
| Strafverfolgungsbehörden leiteten daraufhin Verfahren wegen Verstoßes gegen | |
| das Versammlungsgesetz ein. Dies wurde teils als überzogen kritisiert. | |
| Einige Beobachter bezweifelten das Vorliegen echter strafbarer Handlungen | |
| und werteten die „Scharia-Patrouillen“ als PR-Aktion der Aktivisten um | |
| einen bekannten 35-jährigen Salafisten. | |
| Das Landgericht erklärte nun, das Uniformverbot diene bei | |
| verfassungskonformer Auslegung dazu, Kleidungsstücke mit erkennbaren | |
| Bezügen zur „uniformen Bekleidung historisch bekannter militanter | |
| Gruppierungen“ zu verbieten, die als ein „Symbol organisierter Gewalt“ | |
| gemeint seien und bei Versammlungen „suggestiv-militante Effekte“ auslösen | |
| sollten. Von handelsüblichen orangenen Warnwesten gehe im Gegensatz dazu | |
| keine einschüchternde und bedrohliche Wirkung aus, auch der darauf | |
| angebrachte Schriftzug habe keine Assoziationen mit realen Polizeiuniformen | |
| geweckt. | |
| Lediglich die Anklage gegen den 35-jährigen mutmaßlichen Anführer wegen der | |
| Organisation einer nicht angemeldeten öffentlichen Versammlung unter freiem | |
| Himmel ließ das Gericht zur öffentlichen Hauptverhandlung zu. Die | |
| Entscheidung ist aber noch nicht rechtskräftig. | |
| Die Entscheidung über die Eröffnung der Verfahren lag wegen der | |
| vergleichsweise begrenzten Vorwürfe zunächst beim Wuppertaler Amtsgericht. | |
| Es hatte die Fälle wegen der besonderen Bedeutung und des großen Interesses | |
| der Öffentlichkeit allerdings an das Landgericht verwiesen. Die Richter | |
| dort entschieden nun indes, die Verhandlung gegen den 35-Jährigen doch beim | |
| Amtsgericht zu führen. | |
| 9 Dec 2015 | |
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