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# taz.de -- EuGH-Urteil zu „Pfotenhilfe Ungarn“: Tierschutz gilt auch für …
> Eine Organisation vermittelt herrenlose Hunde nach Deutschland. Ohne
> Profitinteresse. Die EU-Vorgaben müssen trotzdem eingehalten werden.
Bild: Ist damit sicher nicht von Ungarn nach Deutschland gefahren, sondern nur …
Karlsruhe taz | Auch ein Tierschutzverein muss sich bei internationalen
Tiertransporten an Tierschutzvorschriften halten. Das entschied jetzt der
Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Fall aus Deutschland.
Das Urteil betrifft die gemeinnützige Organisation „Pfotenhilfe Ungarn“,
die Hunden aus Osteuropa hilft. Über die Homepage des Vereins bot die
Pfotenhilfe eine Vermittlung von herrenlosen Hunden an, die sich in
ungarischen Tierheimen befinden. Vor der Vermittlung eines Hundes wurde ein
„Schutzvertrag“ abgeschlossen. In ihm verpflichtet sich der künftige
Hundehalter zu artgerechter Haltung und zur Zahlung einer Gebühr von
üblicherweise 270 Euro. Anschließend wurden die Hunde von
Vereinsmitgliedern nach Deutschland transportiert. Auf diese Weise hat
Pfotenhilfe Ungarn von 2007 bis 2012 über 2.000 Hunde vermittelt.
Der Rechtsstreit wurde im Dezember 2009 ausgelöst, als die Pfotenhilfe 39
Hunde nach Deutschland verbrachte. Die Veterinärämter in Schleswig-Holstein
wollten die Tiere kontrollieren, weil bei mindestens einem Hund der
Gesundheits- und Impfstatus zweifelhaft war. Solche Kontrollen seien
zulässig, weil Pfotenhilfe Ungarn eine wirtschaftliche Tätigkeit
durchführe. Der Verein widersprach, man führe lediglich Haustiertransporte
durch und habe kein Profitinteresse.
Bei internationalen Tiertransporten zu wirtschaftlichen Zwecken gilt eine
EU-Richtlinie. Diese dient dem Schutz der Tiere beim Transport, soll aber
auch die Ausbreitung von Tierseuchen verhindern.
Der Rechtsstreit ging in Deutschland durch die Instanzen. Das
Bundesverwaltungsgericht legte den Fall schließlich dem EuGH vor. Dieser
entschied nun, dass die strengen Tierschutzvorschriften auch für die
Pfotenhilfe Ungarn gelten. Eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ liege auch dann
vor, wenn ein Verein „keine Gewinnerzielungsabsicht“ habe.
Im vorbereitenden Gutachten war die EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston
zwar zum gleichen Ergebnis gekommen. Sie hatte jedoch angemerkt, dass es
„ans Absurde grenzt“, Vereine wie die Pfotenhilfe den detaillierten
EU-Vorschriften zu unterstellen. Solche Vereine verfügten kaum über die
erforderlichen Mittel, um solchen Vorgaben nachzukommen. Hier müsse der
europäische Gesetzgeber Abhilfe schaffen. Ein derartiger Hinweis fehlt
allerdings im endgültigen Urteil des EuGH. (Az.: C-301/14)
3 Dec 2015
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Hund
Ungarn
Deutschland
Tiere
EuGH
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