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# taz.de -- Militante Polizei: "Einsatz" heißt das Wörtchen
> Das Grundgesetz erlaubt Armee-Einsätze im Innern nur ausnahmsweise.
> Unbewaffnete Amtshilfe ist zulässig.
Bild: Das beflügelt die Polizei.
## Auf das Wörtchen "Einsatz" kommt es an
## Das Grundgesetz erlaubt Armee-Einsätze im Innern nur ausnahmsweise.
Unbewaffnete Amtshilfe ist zulässig
FREIBURG taz Es ist nicht das erste Mal, dass Tornados der Bundeswehr bei
Großereignissen im Innern eingesetzt worden sind. Nicht nur beim
G-8-Gipfel, sondern auch letztes Jahr bei der Fußball-WM und beim
Papst-Besuch patrouillierten Awacs-Flugzeuge im Luftraum. Das Grundgesetz
verbietet solche Einsätze seit 1968 nicht mehr prinzipiell, der Einsatz im
Innern ist in zwei Artikeln geregelt, die im Rahmen der sogenannten
Notstandsgesetze eingeführt wurden.
Nach Artikel 87 a sind "Einsätze" der Bundeswehr nur erlaubt, wenn das
Grundgesetz sie "ausdrücklich" zulässt. So kann die Bundeswehr zum "Schutz
ziviler Objekte" und zur Bekämpfung" bewaffneter Aufständischer" eingesetzt
werden, wenn der Staat bedroht und die Polizei überfordert ist. Laut
Artikel 35 kann ein Land die Bundeswehr zudem bei einer Naturkatastrophe -
wie 1997 beim Oder-Hochwasser - oder einem besonders schweren Unglücksfall
anfordern. Die Bundeswehr muss dabei nicht auf den Eintritt der Katastrophe
warten, sondern kann auch schon zur Abwehr eines sicher bevorstehenden
Terrorangriffs eingesetzt werden, ergänzte das Verfassungsgericht 2006.
All diese Möglichkeiten passen natürlich nicht auf die Situation in
Heiligendamm. Die Bundeswehr sagt, sie habe der Polizei nur "technische
Amtshilfe" geleistet. Hierzu heißt es in Artikel 35 des Grundgesetzes:
"Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig
Amtshilfe." Die Bundeswehr wird dabei nicht besonders erwähnt, es ist
jedoch unter Verfassungsrechtlern allgemein anerkannt, dass sie bei
Großereignissen mit Geräten, Personen und Material helfen darf.
Entscheidendes Kriterium: Die Soldaten dürfen nicht bewaffnet sein und
nicht in Grundrechte der Bürger eingreifen.
Eine Überwachung wie beim G-8-Gipfel oder bei der WM gilt deshalb als
zulässig, weil die Flugzeuge unbewaffnet vom Boden aufsteigen und daher, so
Juristen, nicht "im Einsatz" sind. Der läge erst vor, wenn bei einem
Luftzwischenfall ein Jagdbombergeschwader aufsteigt und das eindringende
Flugzeug kontrolliert oder abdrängt. Dies ist selbst nach der Karlsruher
Entscheidung zum Luftsicherheitsgesetz vom vorigen Jahr noch zulässig.
Die Recce-Tornados in Heiligendamm dienten nur der Aufklärung, heißt es bei
der Bundeswehr. Sie sollten zum Beispiel herausfinden, ob Straßen
aufgerissen oder im Gelände Gräben gebuddelt werden. Konkrete Folgeeinsätze
hätte die Polizei übernommen. Die Tornados waren nach Darstellung der
Bundeswehr nicht bewaffnet und hatten nicht die Fähigkeit, einzelne
Gesichter oder Autokennzeichen zu identifizieren. "Das gibt die Auflösung
der Fotos gar nicht her", so ein Militärsprecher. Wenn das stimmt, dann
wäre der Einsatz jedenfalls nicht verfassungswidrig. CHRISTIAN RATH
14 Jun 2007
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Zivilschutz
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