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# taz.de -- UN-Sanktionen verdünnt: EuGH stärkt Terror-Verdächtige
> Betroffene von UN-Sanktionen genießen EU-Rechtsmittel, so der Europäische
> Gerichtshof in Urteil zu Terrorfinanzen.
Bild: Bislang hieß es, die Vorgaben des UN-Sicherheitsrats hätten Vorrang vor…
LUXEMBURG taz Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Mittwoch eine
weitreichende Entscheidung gefällt, die die Rechte von Verdächtigen im
Anti-Terror-Kampf stärkt, potenziell aber jedem, der unter UN-Sanktionen
steht, eine rechtliche Handhabe gibt. Der Gerichtshof erklärte eine
EU-Verordnung für "nichtig", mit der die sogenannte "Terror-Liste" der UNO
in europäisches Recht umgesetzt wurde.
Geklagt hatte der Saudi Yassin Abdullah Kadi und die in Schweden ansässige
Stiftung Al Barakaat, mit deren Hilfe Exilsomalier Geld in die Heimat
schicken konnten. Beide stehen seit Oktober 2001 auf einer Liste von
Personen und Vereinigungen, die Kontakte zu al-Qaida und den afghanischen
Taliban haben sollen. Deshalb wurden ihre Guthaben eingefroren,
entsprechend einem Sanktionsbeschluss des UN-Sicherheitsrats.
Wer auf die Liste der davon Betroffenen kommt, bestimmt ein
UN-Sanktionsausschuss. Die EU setzte die Vorgaben der UNO entsprechend
ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen ohne weitere Prüfung um und
verpflichtete die Banken, entsprechende Konten zu blockieren. Derzeit
befinden sich mehrere hundert Personen und rund 100 Organisationen auf
dieser Liste. Das EU-Gericht Erster Instanz hatte 2005 die Klagen noch
rundweg abgelehnt. Vorgaben des UN-Sicherheitsrats hätten Vorrang vor
EU-Recht, so die damalige Begründung.
Dieses Urteil hat der Europäische Gerichtshof jetzt in letzter Instanz
aufgehoben. Jede EU-Handlung müsse auf ihre Vereinbarkeit mit den
Grundrechten überprüfbar sein, erklärten die Richter. Zwar könne ein
EU-Gericht nicht die UN-Resolution kontrollieren, aber doch den
EU-Umsetzungsakt. Außerdem sei den Betroffenen die Aufnahme auf die
Terrorliste nicht begründet worden.
Der EuGH erklärte die EU-Verordnung bezüglich der beiden Kläger für
nichtig. Sie bleibt aber übergangsweise noch drei Monate in Kraft. In
dieser Zeit muss die Kommission nun die Listung begründen und die Kläger
können dann erneut das EU-Gericht Erster Instanz anrufen.
Grundsätzlich könnten nach diesem Urteil auch Personen, die aus anderen
Gründen unter UN-Sanktionen stehen - beispielsweise wegen der Förderung von
Kriegsverbrechen oder Brüchen von Waffenembargos in Somalia, Kongo oder
Liberia -, den Klageweg beschreiten und damit die Anwendung der gegen sie
verhängten Maßnahmen stoppen.
3 Sep 2008
## AUTOREN
Christian Rath
Christian Rath
## TAGS
EuGH
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