Introduction
Introduction Statistics Contact Development Disclaimer Help
# taz.de -- FDP-Staatssekretär über Polizeigewalt: "Kein Sonderstrafrecht fü…
> Max Stadler, FDP-Staatssekretär im Bundesjustizministerium hält nichts
> von der Unions-Forderung nach schärferen Strafen bei Gewalt gegen
> Polizeibeamte.
Bild: Der Koalitionsvertrag will eine Schutzlücke beim Delikt "Widerstand gege…
taz: Herr Stadler, Innenminister de Maizière schlug vor, einen neuen
Straftatbestand "Körperverletzung gegen Polizeibeamte" einzuführen.
Unterstützen Sie das?
Max Stadler: Wer Polizisten verletzt, kann schon heute wegen
Körperverletzung mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden. Wer einen
Polizisten mit einer Waffe oder einem gefährlichen Werkzeug angreift, muss
mit bis zu zehn Jahren Haft rechnen. Die Strafandrohung bei
Körperverletzungsdelikten ist völlig ausreichend.
Der CDU-Abgeordnete Wolfgang Bosbach sagte jüngst: "Wer einen
Polizeibeamten verletzt, dem drohen zwei Jahre. Das ist absolut nicht
nachvollziehbar." Kennt er unser Strafrecht nicht?
Herr Bosbach ist ein exzellenter Jurist. Er hat hier aber nur den
Strafrahmen für den "Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte" erwähnt.
Daneben gelten selbstverständlich die deutlich höheren Strafdrohungen für
Körperverletzungen.
Warum braucht man neben der Körperverletzung überhaupt noch das Delikt
"Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte"?
Es kann auch Widerstand ohne die Verletzung von Polizisten geben, zum
Beispiel wenn ein Beschuldigter, der festgenommen werden soll, sich gegen
das Öffnen der Türe stemmt.
Nun soll laut Koalitionsvertrag ja der strafrechtliche Schutz von
Polizeibeamten verbessert werden. Was schlägt denn das Justizministerium
vor?
Wir wollen eine Schutzlücke beim Delikt "Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte" schließen. Dort gilt es als "besonders schwerer
Fall", wenn der Täter eine Waffe bei sich führt, um sie zu verwenden. Das
Gleiche soll künftig auch gelten, wenn der Täter ein "gefährliches
Werkzeug", etwa einen Baseballschläger, mit sich führt.
Früher galt doch das gefährliche Werkzeug auch schon als eine Waffe. Was
ist daran denn jetzt neu?
Das Bundesverfassungsgericht hat im September 2008 entschieden, dass ein
Auto zwar ein gefährliches Werkzeug ist, aber keine Waffe. Deshalb wollen
wir die gefährlichen Werkzeuge im Widerstandsparagrafen künftig
ausdrücklich erwähnen.
Sie stellen also den Zustand wieder her, wie er bis 2008 bereits galt.
Wie schließen eine Schutzlücke, die nach dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts entstanden ist. Da ist sich die Koalition auch
einig.
Schärfere Strafen für Gewalt gegen Polizeibeamte lehnen Sie aber ab?
Wir verurteilen jede Gewalt gegen Polizeibeamte. Es ist unerträglich, wenn
sie bei ihrer schweren Arbeit angegriffen werden. Aber die Strafrahmen sind
ausreichend, die Gerichte können sie ausschöpfen und auch berücksichtigen,
dass die Gewalt gegen Polizisten zugenommen hat. Aus generalpräventiven
Gründen könnten auch höhere Strafen angebracht sein.
Die CDU will auch Rettungssanitäter, Feuerwehrleute und Busfahrer besonders
schützen.
Wir brauchen weder zum Schutz von Polizisten noch für ande- re
Berufsgruppen ein Sonderstrafrecht.
INTERVIEW: CHRISTIAN RATH
29 Apr 2010
## ARTIKEL ZUM THEMA
Amnesty-Studie zu Polizeigewalt: Schläger in Uniform
Amnesty International hat 15 Fälle von Misshandlungen dokumentiert und
fordert Konsequenzen von der Innenministerkonferenz. So sollten Polizisten
bei Einsätzen individuell gekennzeichnet werden.
Aufregung vor dem 1.Mai: Behörden prophezeien Donnerwetter
Zur revolutionären 1. Mai-Demo rechnen Behörden mit Krawallen. Viele Rechte
wollen demonstrieren, linke Gegendemos sind geplant. Aber droht wirklich
eine Eskalation?
Gewalt gegen Polizisten: Innenminister will härtere Strafen
Vor dem 1. Mai streitet sich die Koalition, wie Polizisten besser geschützt
werden können. Die Ideen haben hohen Symbolwert, Polizisten sind auch heute
kein Freiwild.
You are viewing proxied material from taz.de. The copyright of proxied material belongs to its original authors. Any comments or complaints in relation to proxied material should be directed to the original authors of the content concerned. Please see the disclaimer for more details.