# taz.de -- Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Redaktionsrazzia war Un… | |
> Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gibt einer Klage des linken | |
> Senders FSK Hamburg gegen eine Durchsuchung der Redaktion statt. | |
Bild: Während der Razzia war der Radiosender weiter live auf Sendung. | |
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Durchsuchung beim linken Hamburger | |
Alternativsender FSK (Freies Senderkombinat) für verfassungswidrig erklärt. | |
Auch das Fotografieren der Redaktionsräume und die Sicherstellung von | |
internen Unterlagen sei unverhältnismäßig gewesen. | |
Die Durchsuchung fand im November 2003 statt. Anlass war die ungenehmigte | |
Aufzeichnung und Ausstrahlung eines Telefongesprächs mit dem Hamburger | |
Polizeisprecher Ralf Kunz. Die Polizei sah darin eine strafbare "Verletzung | |
der Vertraulichkeit des Wortes". Ein FSK-Redakteur hatte Kunz zu einem | |
Demo-Polizeieinsatz befragt. | |
Um die Verantwortlichen des eher geringfügigen Delikts ausfindig zu machen, | |
rückte die Polizei mit dreißig Beamten an. Der Sendebetrieb wurde nicht | |
unterbrochen, aber eine Polizistin saß neben dem Mikro und stellte sicher, | |
dass nicht live über die Razzia berichtet werde. Nachdem sich die | |
fraglichen FSK-Mitarbeiter zu erkennen gaben, wurden zwei Ordner kopiert | |
und alle Redaktionsräume fotografiert. Jahre später wurde ein FSKler wegen | |
der unerlaubten Aufzeichnung verwarnt. | |
Das FSK wertete die Aktion als "Ausforschung linker Medien" und klagte | |
dagegen. Doch Hamburger Gerichte hielten den Polizeieinsatz für rechtmäßig. | |
Erst in Karlsruhe hatte der Sender Erfolg. Eine dreiköpfige Kammer des | |
Bundesverfassungsgerichts sah nun die Rundfunkfreiheit verletzt. | |
Die Hamburger Gerichte hätten die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht | |
korrekt geprüft, so die Karlsruher Richter. Dadurch hätten sie übersehen, | |
dass die Durchsuchung von Redaktionsräumen Informanten verunsichern und | |
Journalisten einschüchtern könne. Dies gelte auch dann, wenn zu Recht gegen | |
einen Redakteur ermittelt wird. | |
Az.: 1 BvR 1739/04, 2020/04 | |
6 Jan 2011 | |
## AUTOREN | |
Christian Rath | |
## TAGS | |
Schwerpunkt Pressefreiheit | |
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