| # taz.de -- Debatte Völkerrecht: Das Unglück der anderen | |
| > Die Kritiker der UN-Resolution 1973 idealisieren die Souveränität der | |
| > Staaten. Sie bedienen eine Allmachtsfantasie, die auf Immanuel Kant | |
| > zurückgeht. | |
| Bild: Souveränität sieht anders aus: libysche Wüste. | |
| Die Resolution 1973 des UN-Sicherheitsrates, mit der eine westliche | |
| Staatenkoalition ermächtigt worden ist, sich in den Bürgerkrieg in Libyen | |
| gewaltsam einzumischen, stellt einen zentralen Grundsatz des Völkerrechts | |
| in Frage: die Staatensouveränität. | |
| Aber der Hinweis auf ein angebliches völkerrechtliches Interventionsverbot | |
| im Falle eines Bürgerkrieges ist Ausdruck eines veralteten dogmatischen | |
| Rechtsverständnisses, das die Mehrheit im UN-Sicherheitsrat zum Glück nun | |
| endlich aufgegeben hat. Welche machtpolitischen Erwägungen auch immer | |
| hinter ihrem Beschluss stehen mögen - im Ergebnis haben die Befürworter | |
| einen Paradigmenwechsel im humanitären Völkerrecht vollzogen, der schon | |
| seit Langem überfällig gewesen ist. | |
| Das Bild einer Weltgemeinschaft, in der jeder Staat den anderen achtet, ist | |
| schön. Aber seine Schönheit gewinnt es vor allem durch seine Einfachheit, | |
| manche würden sagen: durch seine Übersimplifizierung. | |
| Natürlich ist es richtig, alle Optionen für die friedliche Lösung | |
| politischer Konflikte auszuschöpfen. Natürlich gibt es berechtigte Zweifel | |
| daran, dass dies im Falle Libyens geschehen ist. Und natürlich haben auch | |
| diejenigen Recht, die darauf hinweisen, es sei bigott, Gaddafi mit Raketen | |
| anzugreifen, während die Handels- und Finanzströme mit dem Westen weiter | |
| fließen und frisches Geld in die Kassen des Diktators spülen. | |
| Richtig ist aber auch, dass wir in einer globalisierten Welt das | |
| Gewaltverbot zwischen den Staaten nicht mehr mit dem völkerrechtlichen | |
| Prinzip der Staatensouveränität begründen können. Die Souveränität der | |
| Staaten kann heute nicht mehr die Bedeutung haben, die es noch in der | |
| Rechtsphilosophie zu Zeiten von Immanuel Kants hatte. | |
| ## Konformität statt Moralität | |
| Für Kant, dessen Philosophie bis heute die grundlegenden Strukturen | |
| westlicher Rechtsordnungen und ihres freiheitlichen Verständnisses prägt, | |
| entsteht der Staat nach dem Vorbild der Person. Die Person soll sich dem | |
| moralischen Gesetz entsprechend verhalten, aber das Recht darf sie dazu | |
| nicht zwingen. Nach dem allgemeinen Rechtsgesetz kann ein jeder Bürger von | |
| seinem Mitbürger nur äußerliche Konformität, aber keine innerliche | |
| Moralität verlangen. | |
| So wie die Menschen voneinander nur äußerliches Wohlverhalten verlangen | |
| können, so auch die Staaten: Solange sie die Souveränität der anderen | |
| Staaten achten, gehen die inneren politischen Verhältnisse grundsätzlich | |
| keinen anderen Staat etwas an. | |
| Innenpolitik ist das völkerrechtliche Korrelat zur Moral. Beides soll in | |
| Übereinstimmung mit verallgemeinerungsfähigen Maximen stehen, aber ihre | |
| Verletzung geht in der Kantischen Rechtslehre nur den einzelnen Menschen | |
| beziehungsweise den einzelnen Staat etwas an. Gewalt gegen einen anderen | |
| Staat kann demnach, wie Gewalt gegen einen anderen Menschen, nur als | |
| Notwehr erlaubt sein, denn diese ist als Negation des Rechtsbruchs selbst | |
| Ausdruck des Rechts. | |
| Richtet sich die Gewalt eines Regimes hingegen bloß nach innen, so hat sich | |
| keiner einzumischen. Das Unglück der anderen soll uns seit der Aufklärung | |
| von Rechts wegen nicht mehr interessieren. | |
| ## Ohne Personen kein Staat | |
| Man merkt auf den ersten Blick, wie sehr Kants Vergleich zwischen Person | |
| und Staat hinkt: Während Personen, real existierende Menschen aus Fleisch | |
| und Blut, in ihrer Autonomie schutzbedürftig sind, ist der Staat eine | |
| einzige Abstraktion. Er kann überhaupt nur deshalb bestehen, weil er von | |
| menschlichen Personen anerkannt wird. Ohne Personen gibt es keinen Staat, | |
| aber ohne Staat gibt es durchaus Personen. | |
| Die Staatensouveränität kann deshalb als solche nicht zur Begründung eines | |
| militärischen Interventionsverbotes herangezogen werden. Das mit ihr | |
| verbundene Gewaltverbot ist als Grundnorm des Völkerrechts deshalb noch | |
| lange nicht hinfällig. Militärische Gewalt schadet bekanntlich Menschen, | |
| nicht Staaten. Aber das muss nicht immer so sein. Es gibt Fälle, in denen | |
| nur durch den Einsatz von Waffen Menschen in existenzieller Not die | |
| notwendige Hilfe zuteilwerden kann. | |
| Ob im Einzelfall die idealistische Abstraktion des Staates sogar mit Gewalt | |
| gebrochen werden muss, ist schlicht eine Frage der Erforderlichkeit. Das | |
| heißt, Gewalt darf immer nur das letzte unter den geeigneten Mitteln sein. | |
| Diplomatische und finanzielle Bemühungen haben unbedingten Vorrang, und | |
| Gewalt kann nur angewandt werden, wenn eine kritische | |
| Kosten-Nutzen-Prognose ihres Einsatzes ausnahmsweise zu einem positiven | |
| Ergebnis führt. | |
| Menschen, die an ihren grundlegenden Menschenrechten durch Repressionen | |
| innerhalb ihres Staates gehindert werden, haben ein Recht auf jede | |
| erforderliche Unterstützung der menschlichen Gemeinschaft. Persönliche | |
| Beziehungen, die heute immer seltener im Einklang mit Staatsgrenzen stehen, | |
| bilden das Fundament des sozialen und rechtlichen Zusammenlebens. | |
| Die Mitglieder der vom Feudalismus befreiten Gesellschaften haben deshalb | |
| heute die rechtliche, nicht nur die moralische, Pflicht, ihren Brüdern und | |
| Schwestern in Not zur Seite zu stehen. Staatsgrenzen sind Grenzen im | |
| Denken, nicht in der von Menschen konstruierten sozialen Ordnung. Sie sind | |
| ein schlechtes Argument für die Verweigerung von Hilfe aus egoistischen | |
| Gründen. | |
| ## Prinzipienreiterei statt Hilfe | |
| Bei schweren Menschenrechtsverletzungen erkennen viele Völkerrechtler | |
| bereits eine Ausnahme vom Gewaltverbot zwischen den Staaten an. Aber | |
| unerträglich sind Menschenrechtsverletzungen nicht erst bei Völkermord. | |
| Bereits die Verletzung zentraler menschenrechtlicher Garantien in | |
| Einzelfällen sollte ein Interventionsgebot begründen können. | |
| Natürlich wird die adäquate Reaktion in einem solchen Fall normalerweise | |
| keine militärische Intervention sein. Aber als letzte Möglichkeit kann | |
| niemand, dem es um die Verhinderung von Leid und nicht um | |
| Prinzipienreiterei geht, Gewalt ausschließen. In einer Welt, in der | |
| Menschen und nicht Staaten leiden, sollte die Staatensouveränität als | |
| verblassendes Abbild nationalstaatlicher Allmachtsfantasien in Zukunft | |
| keine Rolle mehr spielen. | |
| 8 Apr 2011 | |
| ## AUTOREN | |
| Philip von der Meden | |
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