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# taz.de -- Atomausstieg grundrechtskonform: "Schlechte Aussichten für Betreib…
> Der geplante Atomausstieg verletzt keine Grundrechte der Atom-Konzerne,
> erklärt Rechtsprofessorin Wallrabenstein. Das wüssten sie auch, ihnen
> ginge es gar nicht um Entschädigungen.
Bild: So schön kann ein abgeschaltetes Akw aussehen. Der "Schnelle Brüter" in…
taz: Mehrere Atomkonzerne bereiten Verfassungsklagen gegen den geplanten
Atomausstieg vor. Haben auch Unternehmen Grundrechte?
Astrid Wallrabenstein: Im Prinzip ja. Das Grundgesetz garantiert auch
Unternehmen passende Grundrechte wie das Eigentumsrecht. Allerdings können
sich nur private, nicht aber staatliche Akteure auf Grundrechte berufen.
Vattenfall, das mittelbar dem schwedischen Staat gehört, dürfte also wohl
keine Verfassungsklage erheben können. Auch EnBW gehört indirekt fast
vollständig dem Land Baden-Württemberg und oberschwäbischen Landkreisen.
Auf welche Grundrechte können sich die anderen Atomkonzerne RWE und Eon
berufen?
In der Diskussion sind vor allem das Eigentumsrecht und das Recht auf freie
Berufsausübung. Bei beiden Grundrechten käme es letztlich vor allem darauf
an, ob der geplante Atomausstieg das Verhältnismäßigkeitsprinzip wahrt.
Und was sagen Sie?
Ich habe keine Bedenken wegen der Verhältnismäßigkeit. Auf der einen Seite
steht die Vermeidung gewaltiger Risiken durch die Atomenergie und der
Einstieg in eine nachhaltige Energieversorgung. Das sind überragend
wichtige Gemeinwohlbelange. Auf der anderen Seite machen die
Energiekonzerne geltend, dass sie einen kleinen Teil der ihnen
zugestandenen Reststrommengen nicht mehr nutzen oder verkaufen können. Das
ist eine sehr begrenzte Beeinträchtigung. Außerdem können sich die
Investitionen der Unternehmen auch dann amortisieren, wenn ein AKW nicht
ganz 32 Betriebsjahre erreicht. Denn der Gesetzgeber hat hierbei sehr
großzügig zugunsten der Betreiber gerechnet und viele Puffer eingebaut.
Im Herbst 2010 wurden die Reststrommengen aber von Schwarz-Gelb deutlich
ausgeweitet. Das wird den Konzernen nun alles wieder weggenommen...
Das Gesetz über die Laufzeitverlängerung war verfassungswidrig, unter
anderem weil ihm die erforderliche Zustimmung des Bundesrats fehlte.
Dadurch konnten keine Rechtspositionen der Betreiber entstehen. Im übrigen
schützt das Grundgesetz keine bloßen Gewinnaussichten.
Rot-grüne Atomexperten rügen Merkels Gesetz, weil der Atomausstieg darin
schlecht begründet werde. Entstehen so unnötige Prozessrisiken?
Für die öffentliche und parlamentarische Debatte wäre es natürlich besser,
die Schwachstellen der deutschen AKWs – zum Beispiel der fehlende Schutz
gegen Flugzeugabstürze, die ungeklärte Atommüllentsorgung – würden deutli…
benannt. Aber eine dünne Begründung macht ein Gesetz nicht
verfassungswidrig. Entscheidend ist, dass dann vor dem
Bundesverfassungsgericht gute Argumente für den Atomausstieg vorgetragen
werden können. Und daran besteht kein Zweifel.
RWE kritisiert, dass die baugleichen Blöcke Gundremmingen B und C
verschieden lange laufen sollen. Ist das willkürlich und damit
verfassungswidrig?
Nein, denn es gibt ja einen sachlichen Grund für die gestaffelten
Laufzeiten: Energiewirtschaftlich ist der Übergang einfach leichter zu
gestalten, wenn nicht alle AKWs gleichzeitig vom Netz gehen.
Warum bereiten die Konzerne mit so viel Aufwand Verfassungsklagen vor, wenn
sie doch – nach Ihrer Ansicht – keine Chance haben?
Ich glaube, den Unternehmen geht es weniger um einen Stopp des
Atomausstiegs und nicht einmal so sehr um Entschädigungen. Dass die
Aussichten hierfür schlecht sind, wissen auch die AKW-Betreiber. Ich
vermute vielmehr, dass die Firmen den Moment hinausschieben wollen, an dem
sie rechtlich verpflichtet sind, ihre AKWs rückzubauen. Denn dann müssten
sie die milliardenschweren Rückstellungen auflösen, mit denen sie derzeit
noch gute Geschäfte machen können.
22 Jun 2011
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Schwerpunkt Atomkraft
Schwerpunkt Atomkraft
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