Introduction
Introduction Statistics Contact Development Disclaimer Help
# taz.de -- Urteil zu 1-Euro-Jobs: Missbrauch eingeschränkt
> Wenn Jobcenter rechtswidrige 1-Euro-Jobs vermitteln, können Betroffene
> mehr Geld fordern. Und zwar von der Behörde, urteilte das
> Bundessozialgericht.
Bild: Ihrer Würde oft beraubt: 1-Euro-Jobber.
KASSEL epd | Das Bundessozialgericht in Kassel hat ein Signal gegen den
Missbrauch von 1-Euro-Jobs gesetzt. Wenn Jobcenter rechtswidrige
1-Euro-Jobs vermitteln, können Arbeitslosengeld-II-Empfänger mehr Geld für
ihre Arbeit fordern, entschied das Gericht am Samstag. Der 4. Senat stellte
damit klar, dass grundsätzlich die Behörde und nicht der Arbeitgeber für
mögliche zusätzliche Zahlungen an 1-Euro-Jobber aufkommen muss (Az.: B 4 AS
1/10 R).
Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) zeigte sich zufrieden mit der
Entscheidung. Damit sei es für Arbeitslose künftig leichter, bei
rechtswidrigen 1-Euro-Jobs zumindest den ortsüblichen Lohn vom Jobcenter zu
verlangen, sagte DGB-Jurist Max Eppelein.
Im konkreten Fall wurde die Klägerin Andrea Scott, eine Hartz-IV-Bezieherin
in Karlsruhe, 2005 von ihrem Jobcenter aufgefordert, sich beim Kreisverband
Karlsruhe-Stadt der Arbeiterwohlfahrt (AWO) zu melden, wo sie einen
1-Euro-Job mit 20 Stunden pro Woche als Reinigungskraft antrat. Mit der
Mehraufwandsentschädigung von zwei Euro pro Stunde gab sich Scott aber
nicht zufrieden. "Ich habe genauso geputzt wie andere Kolleginnen auch",
sagte sie. Eppelein: "Der 1-Euro-Job war damit rechtswidrig."
Laut Gesetz müssen 1-Euro-Jobs "zusätzlich" und im öffentlichen Interesse
sein, das heißt, mit ihnen dürfen keine regulären
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen ersetzt werden. "Die
Arbeiten bei der AWO waren aber nicht zusätzlich", sagte Eppelein. Scott
müsse daher bis zu 876 Euro monatlich erhalten wie die anderen tariflich
bezahlten Reinigungskräfte.
Die AWO argumentierte, dass gar keine Stelle abgebaut worden sei, nur weil
1-Euro-Jobber eingesetzt wurden. 1-Euro-Jobs seien auch nicht als
Arbeitsverhältnis zu werten. Daher gebe es keinen Arbeitsvertrag, der die
AWO zur Zahlung verpflichte. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts
bestätigte diese Auffassung. Die AWO sei lediglich "Verwaltungshelfer" des
Jobcenters gewesen. Das Jobcenter sei allein für die
Eingliederungsleistungen verantwortlich. Vermittle die Behörde
rechtswidrige 1-Euro-Jobs, müsse sie folglich an den Arbeitslosen Ersatz
für die geleistete Arbeit zahlen.
Ob im konkreten Fall Scotts 1-Euro-Job "zusätzliche" Arbeiten umfasste, die
reguläre Reinigungskräfte nicht ausüben, ist vom Landessozialgericht
Baden-Württemberg nicht festgestellt worden. Das Bundessozialgericht
verwies das Verfahren zur Klärung zurück.
28 Aug 2011
## TAGS
Hamburg
## ARTIKEL ZUM THEMA
Streit um Tarifvertrag: Stress durchs Turbo-Putzen
Die Gewerkschaft IG BAU beklagt zunehmende Hetze für Hamburgs
Gebäuderreiniger. Abhilfe soll ein Tarifvertrag schaffen, die Arbeitgeber
sperren sich.
Kommentar Urteil zu 1-Euro-Jobs: Bessere Arbeit ist möglich
Die Gerichtsentscheidung ändert nichts an der Fehlkonstruktion der
1-Euro-Jobs. Denn den Betroffenen sollte ein Lohn und keine
"Mehraufwandsentschädigung" zustehen.
Warme Mahlzeiten: Schul-Kantinen fehlen Ein-Euro-Jobber
Zum Schulstart sind nur 308 von 510 Küchen-Jobs besetzt. 72 Schulen sind
betroffen. Die Träger der Schulküchen geben dem Jobcenter die Schuld. Das
sagt, es tue, was es könne.
Arbeitslose werden gebraucht: Der Jobber-Streit geht weiter
Hamburg kürzt zum 1. Juli doch 2.000 Ein-Euro-Jobs, klagen die
Beschäftigungsträger. Dabei sei ausreichend Geld da. Mittelverwalter Team
Arbeit behauptet, retten zu wollen, was zu retten sei.
Reform des Arbeitsmarktes: Kurze Module statt langer Kurse
Bei der aktuellen Arbeitsmarktreform wird auch an der Weiterbildung
gekürzt: Anbieter verknappen ihre Kurse - und setzen auf billige
Internetseminare.
You are viewing proxied material from taz.de. The copyright of proxied material belongs to its original authors. Any comments or complaints in relation to proxied material should be directed to the original authors of the content concerned. Please see the disclaimer for more details.