Introduction
Introduction Statistics Contact Development Disclaimer Help
# taz.de -- Urteil Gerichtshof für Menschenrechte: Väter müssen Väter sein …
> Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden: Männer,
> die mit einer verheirateten Frau ein Kind zeugen, müssen die Chance auf
> Umgang mit dem Kind haben.
Bild: Zeit mit dem Sohn. Laut Gericht muss das möglich sein.
STUTTGART taz | Michael S. hat seinen Sohn, der heute sieben Jahre alt ist,
noch nie gesehen. Doch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) gab ihm am Donnerstag neue Hoffnung. Die Bundesrepublik wurde
verurteilt, weil deutsche Gesetze und deutsche Gerichte ihn bisher rechtlos
stellten.
Der heute 53-jährige S. hatte vor gut neun Jahren eine 14-monatige
Beziehung mit Frau H. Diese war zwar verheiratet, doch ihr Mann lebte in
England. Sie erwog die Scheidung und plante ein Kind mit ihrem neuen
Liebhaber. Als sie tatsächlich schwanger wurde, stellte sie in ihrer
Umgebung Michael S. als Vater des Kindes vor.
Doch dann ließ sie die neue Beziehung platzen und zog zu ihrem Mann nach
England, wo das Kind 2004 zur Welt kam. Michael S. durfte das Kind nicht
sehen und erfährt auch sonst nicht, wie es ihm geht. Dagegen klagte er. Er
will zumindest regelmäßigen Umgang mit seinem Sohn.
Nach deutschem Recht hatte er aber keine Chance. Das bestätigten ihm die
Gerichte bis hin zum Bundesverfassungsgericht. Er habe kein Umgangsrecht,
denn rechtlich sei er nicht der Vater des Kindes. Rechtlicher Vater ist
nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nämlich automatisch der Ehemann der
Mutter.
## Keine soziale Beziehung zu seinem Sohn
Michael S. könnte dessen Vaterschaft nur anfechten, wenn zwischen Ehemann
und Kind keine soziale Beziehung besteht. Das ist im Fall von Familie H.
aber nicht der Fall. Herr H. hat seine soziale Vaterrolle angenommen. Auch
ein Umgangsrecht als sonstige "enge Bezugsperson des Kindes" wurde S. nicht
zugestanden, da er ja noch keinerlei soziale Beziehung zu seinem Sohn
aufgebaut habe.
Der EGMR sprach S. nun 5.000 Euro Schadenersatz zu. Sein "Recht auf
Privatleben" sei verletzt worden. Gerichte hätten zumindest prüfen müssen,
was dem Kindeswohl am besten dient und ob die Interessen des leiblichen
Vater Vorrang vor denen des Ehepaars haben. Ob S. ein Umgangsrecht hätte
erhalten müssen, ließ Straßburg offen.
Ähnlich hatte das Gericht schon im vergangenen Jahr geurteilt. Neu war,
dass diesmal die Mutter behauptete, auch der Ehemann könne theoretisch
Vater des Kindes sein. Das war im ersten Fall schlecht möglich, weil dort
der Liebhaber Nigerianer war und das Kind auch eine dunkle Hautfarbe hatte.
In den kommenden Monaten werden zwei weitere Straßburger Entscheidungen die
Frage klären, ob der biologische Vater in solchen Fällen sogar die
Vaterschaft des Ehemanns anfechten kann. Anschließend will die
Bundesregierung über Änderungen des deutschen Rechts nachdenken.
15 Sep 2011
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Familie
## ARTIKEL ZUM THEMA
Bundesverfassungsgericht entscheidet: Urteil gegen biologische Väter
Richter schützen mit ihrem Urteil zum Kindschaftsrecht die eheliche
Familie. Der biologische Vater muss dagegen zurückstecken.
Kommentar aktuelle Scheidungszahlen: Eine Chance zur Emanzipation
Die Ehe als Lebensversicherung vor allem für Frauen ist ins Wanken geraten.
Warum hält der Staat dann noch am Ehegattensplitting fest? Es braucht neue
Modelle.
Debatte Neues Scheidungsrecht: Die neue Härte
Das neue Scheidungsrecht zwingt Mütter zur konsequenten Berufsplanung.
Dadurch verliert das alte Männerbild vom erfolgreichen Karrieretyp an Reiz.
Neues Unterhaltsrecht: Bayern will Korrekturen
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs müssen geschiedene Mütter Vollzeit
arbeiten, wenn ihr Kind drei ist. Bayerns Justizministerin will die harte
Linie korrigieren.
Debatte Neues Unterhaltsrecht: Frauen, geht arbeiten!
Geschiedene Mütter müssen grundsätzlich erwerbstätig sein. Skandalös? Nein,
richtig – denn die neue Regelung macht Frauen unabhängiger von Mann und
Staat.
You are viewing proxied material from taz.de. The copyright of proxied material belongs to its original authors. Any comments or complaints in relation to proxied material should be directed to the original authors of the content concerned. Please see the disclaimer for more details.