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# taz.de -- Bei Rückerstattung der Steuer: Hartz-IV darf gekürzt werden
> Arbeitslosengeld-II-Bezieher müssen eine Kürzung hinnehmen, wenn sie vom
> Finanzamt einen Teil der gezahlten Einkommensteuer zurückerhalten. Das
> entschied das Bundesverfassungsgericht.
Bild: Ist rechtmäßig: Hartz-IV-Kürzung wegen Erstattung der Einkommensteuer.
KARLSRUHE rtr | Steuerrückerstattungen dürfen nach einem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts auf Hartz-IV-Leistungen angerechnet werden.
Die Anrechnung einer Einkommensteuer-Rückerstattung auf eine
steuerfinanzierte Sozialleistung sei kein verfassungswidriger Eingriff in
das Eigentumsrecht der Betroffenen, hieß es in der am Mittwoch
veröffentlichten Entscheidung. Die Richter des Ersten Senats wiesen damit
die Verfassungsbeschwerde einer Hartz-IV-Empfängerin aus Berlin ab.
Die Klägerin sollte 2009 wegen einer Rückerstattung ihrer Einkommensteuer
knapp 430 Euro an das Jobcenter zurückzahlen. Dagegen legte sie Klage wegen
Verletzung ihres Eigentumsgrundrechts ein und scheiterte bei den
Sozialgerichten.
Der Anspruch auf Steuerrückerstattungen sei zwar vom Eigentumsrecht des
Grundgesetzes geschützt, entschieden nun die Verfassungsrichter. Dieser
werde durch die Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II aber nicht verletzt.
23 Nov 2011
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