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# taz.de -- Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: Rotes Auge auf der Rotlichtme…
> Die Videoüberwachung der Hamburger Reeperbahn ist rechtens. Das entschied
> das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Geklagt hatte eine Anwohnerin.
Bild: Dürfen bleiben: Die Überwachungskameras an der Reeperbahn.
HAMBURG taz | Den öffentlichen Raum per Video zu überwachen, ist
grundsätzlich legitim, wenn dadurch Straftaten verhindert werden können.
Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwochabend in einem
Revisionsverfahren zur Videoüberwachung auf der Reeperbahn entschieden.
Der Hamburger CDU-Senat hatte 2006 zwölf Videokameras auf der Ausgeh-Meile
installiert, nachdem es dort vermehrt zu Straftaten gekommen war. Die
Anwohnerin Alja R. klagte dagegen, weil eine der Kameras ihr in die Wohnung
schaute. In zwei Instanzen setzte sie durch, dass die Kameras weder ihre
Wohnung noch die Hauseingänge filmen durften. Sie mussten dazu mit einer
mechanischen und digitalen Sichtblende ausgestattet werden. In der Folge
schaltete die Hamburger Polizei die Videokameras ab.
"Aufwand und Nutzen hielten sich nicht mehr die Waage", sagte eine
Polizeisprecherin damals. Die technischen Veränderungen hätten sich nicht
als effizient erwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte über diese
Vorgaben der Vorinstanzen nicht zu entscheiden, sondern lediglich über
einen weitergehenden Antrag von Alja R., die Videoüberwachung auf der
Reeperbahn grundsätzlich zu verbieten.
Dies sei ein direkter Eingriff in die Grundrechte aller BesucherInnen, die
sich frei im öffentlichen Raum Reeperbahn bewegten, argumentierte ihr
Hamburger Anwalt Dirk Audörsch. Während das Filmen von Wohnungsfenstern und
Hauseingängen verboten bleibt, hält das Bundesverwaltungsgericht die
Überwachung der Straße für legitim. "In der Sache verfolgt der Gesetzgeber
mit der offenen Videoüberwachung von Brennpunkten der Straßenkriminalität
legitime Ziele, nämlich derartige Delikte zu verhüten und Vorsorge für ihre
strafrechtliche Verfolgung zu treffen", teilte das Gericht mit.
Auch ein Streit über Bundes- oder Landeszuständigkeiten ändere daran
nichts. Das einschlägige Hamburgische Gesetz über die Datenverarbeitung der
Polizei diene der Gefahrenabwehr und Strafverfolgungsvorsorge. Die
Gesetzgebungskompetenz für die Strafverfolgung im Strafverfahren liege zwar
beim Bund. "Dass die aufgezeichneten Bilder im Strafverfahren verwendet
werden können und sollen, macht die offene Videoüberwachung nicht zu einer
Maßnahme der Strafverfolgung", argumentiert das Gericht.
25 Jan 2012
## AUTOREN
Gernot Knödler
## TAGS
Schwerpunkt Überwachung
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Kommentar Kameraüberwachung: Reeperbahn frei für Kameras
Die Leipziger Richter haben gut entschieden. Denn ob und mit wievielen
Kameras der Straßenraum überwacht werden soll, ist Sache der Poltitk, nicht
der Justiz.
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