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# taz.de -- Streikrecht der Gewerkschaften gestärkt: Kein Schadensersatz für …
> Fluggesellschaften bekommen nach einem Unterstützerstreik kein
> Schadensersatz, urteilt das Frankfurter Arbeitsgericht. Die Annahme, das
> ein Streik rechtens sei, reicht aus.
Bild: Streikende Mitarbeiter auf dem Flughafen in München.
FREIBURG taz | Streikende Gewerkschaften müssen nur dann mit
Schadensersatzforderungen rechnen, wenn sie schuldhaft rechtswidrig
gestreikt haben. Das entschied jetzt das Arbeitsgericht Frankfurt am Main.
Anlass war ein Streik am Stuttgarter Flughafen im Jahr 2009. Die
Vorfeldarbeiter forderten höhere Löhne. Zur Unterstützung ihrer Kollegen
wollten einen Tag lang auch die Fluglotsen streiken.
Grundsätzlich sind solche Unterstützerstreiks zulässig, wenn sie nicht den
eigentlichen Streik der Betroffenen in den Schatten stellen. Es war aber
umstritten, ob der konkrete Unterstützerstreik der Fluglotsen zulässig war.
Vier Fluggesellschaften, unter anderem die Lufthansa, klagten nun gegen die
Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) auf Schadensersatz. Zunächst ging es
nur um 32.500 Euro, um in dem Präzedenzfall die Gerichtskosten niedrig zu
halten. Tatsächlich kann es aber um Millionenforderungen gehen, die die
kleine GdF schnell in Existenzgefahr bringen würden.
## Nur wenige Stunden gestreikt
Das Arbeitsgericht Frankfurt hat die Forderung der Airlines nun abgelehnt.
Der Unterstützerstreik sei rechtmäßig gewesen, weil er nur einige Stunden
dauerte.
Bestreikt wurde zwar formal nur der Arbeitgeber, die Deutsche
Flugsicherungs Gmbh, doch auch die mittelbar betroffenen Airlines müssten
die Folgen eines rechtmäßigen Streiks akzeptieren, so die Entscheidung. Die
Fluggesellschaften hatten argumentiert, dass sie die Hauptleidtragenden des
Streiks seien.
Ergänzend wies die Vorsitzende Richterin Ursula Schmidt darauf hin, dass
die Airlines auch dann keinen Schadensersatz erhalten hätten, wenn das
Gericht den Unterstützerstreik als rechtswidrig eingestuft hätte.
## Grundgesetz schützt Streikrecht
Die Annahme der Gewerkschaft, dass der Unterstützerstreik zulässig ist, sei
zumindest vertretbar gewesen. Das grundgesetzlich geschützte Streikrecht
verbiete es, in strittigen Fällen den Gewerkschaften ein Haftungsrisiko
aufzuerlegen, hieß es.
Nur wenn die streikende Gewerkschaft schuldhaft - das heißt vorsätzlich
oder fahrlässig - einen eindeutig rechtswidrigen Streik beginnt, können
Betroffene Schadensersatz verlangen.
Die Fluggesellschaften werden voraussichtlich Rechtsmittel gegen das Urteil
einlegen. (Az.: 10 Ca 3468/11)
27 Mar 2012
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