# taz.de -- Urteil des Europäischen Gerichtshofes: Kein Extra-Geld für Pflege… | |
> Die deutsche Pflegeversicherung zahlt beim Aufenthalt im Ausland nur das | |
> Pflegegeld. Ein Recht auf die sogenannte Sachleistung gebe es nicht, | |
> urteilte der Europäische Gerichtshof. | |
Bild: Der Händedruck muss nicht ersetzt werden: Wer im Ausland ist bekommt nur… | |
LUXEMBURG dpa | Deutsche im Ausland haben keinen Anspruch darauf, dass die | |
deutsche Pflegeversicherung die Pflege und häusliche Versorgung an ihrem | |
zeitweiligen Wohnort bezahlt. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) | |
am Donnerstag in Luxemburg entschieden. Er bestätigte damit die schon | |
bisher in Deutschland geltende Regelung und wies eine Klage der | |
EU-Kommission dagegen ab. | |
Wer als Deutscher im Ausland pflegebedürftig ist, hat Anspruch auf Zahlung | |
des niedrigeren Pflegegeldes aus der Pflegeversicherung. Die sogenannten | |
„Sachleistungen“ – also Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung – | |
müssten aber nicht von der Pflegeversicherung erstattet werden, entschieden | |
die höchsten EU-Richter. Das Pflegegeld ist etwa die Hälfte des Betrages, | |
der für Sachleistungen gezahlt wird. Zum Zeitpunkt des Rechtsstreits lag | |
der Unterschied bei 685 zu 1.510 Euro. | |
Der EU-Gerichtshof entschied, die EU-Kommission habe nicht darlegen können, | |
dass die bisherige Regelung tatsächlich die Dienstleistungsfreiheit | |
innerhalb der EU beschränke. Die Rechtsprechung zur Kostenübernahme bei | |
medizinischen Behandlungen sei kein Anhaltspunkt, weil Pflegeleistungen | |
meist für längere Zeit gezahlt würden. | |
Die deutsche Bundesregierung hatte die Rechtslage auch mit dem Argument | |
verteidigt, dass die Versicherten in einem anderen EU-Mitgliedstaat | |
Sachleistungen vom dortigen Versicherungsträger beziehen könnten, die | |
wiederum mit der Pflegeversicherung verrechnet werden dürften. Es sei sogar | |
eine Kombination von Geld- und Sachleistungen denkbar, die höher als die in | |
Deutschland möglichen Leistungen sei. | |
Die Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit seien in der EU nicht | |
harmonisiert, betonten die Richter. Daher könne man keinem Bürger | |
garantieren, „dass ein örtlicher Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat | |
unter anderem in Bezug auf Leistungen bei Krankheit oder | |
Pflegebedürftigkeit neutral ist“. Er könne „je nachdem nämlich finanziel… | |
Vorteile oder Nachteile“. Dies sei kein Verstoß gegen EU-Recht. | |
12 Jul 2012 | |
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