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# taz.de -- Urteil des Europäischen Gerichtshofes: Kein Extra-Geld für Pflege…
> Die deutsche Pflegeversicherung zahlt beim Aufenthalt im Ausland nur das
> Pflegegeld. Ein Recht auf die sogenannte Sachleistung gebe es nicht,
> urteilte der Europäische Gerichtshof.
Bild: Der Händedruck muss nicht ersetzt werden: Wer im Ausland ist bekommt nur…
LUXEMBURG dpa | Deutsche im Ausland haben keinen Anspruch darauf, dass die
deutsche Pflegeversicherung die Pflege und häusliche Versorgung an ihrem
zeitweiligen Wohnort bezahlt. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH)
am Donnerstag in Luxemburg entschieden. Er bestätigte damit die schon
bisher in Deutschland geltende Regelung und wies eine Klage der
EU-Kommission dagegen ab.
Wer als Deutscher im Ausland pflegebedürftig ist, hat Anspruch auf Zahlung
des niedrigeren Pflegegeldes aus der Pflegeversicherung. Die sogenannten
„Sachleistungen“ – also Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung –
müssten aber nicht von der Pflegeversicherung erstattet werden, entschieden
die höchsten EU-Richter. Das Pflegegeld ist etwa die Hälfte des Betrages,
der für Sachleistungen gezahlt wird. Zum Zeitpunkt des Rechtsstreits lag
der Unterschied bei 685 zu 1.510 Euro.
Der EU-Gerichtshof entschied, die EU-Kommission habe nicht darlegen können,
dass die bisherige Regelung tatsächlich die Dienstleistungsfreiheit
innerhalb der EU beschränke. Die Rechtsprechung zur Kostenübernahme bei
medizinischen Behandlungen sei kein Anhaltspunkt, weil Pflegeleistungen
meist für längere Zeit gezahlt würden.
Die deutsche Bundesregierung hatte die Rechtslage auch mit dem Argument
verteidigt, dass die Versicherten in einem anderen EU-Mitgliedstaat
Sachleistungen vom dortigen Versicherungsträger beziehen könnten, die
wiederum mit der Pflegeversicherung verrechnet werden dürften. Es sei sogar
eine Kombination von Geld- und Sachleistungen denkbar, die höher als die in
Deutschland möglichen Leistungen sei.
Die Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit seien in der EU nicht
harmonisiert, betonten die Richter. Daher könne man keinem Bürger
garantieren, „dass ein örtlicher Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat
unter anderem in Bezug auf Leistungen bei Krankheit oder
Pflegebedürftigkeit neutral ist“. Er könne „je nachdem nämlich finanziel…
Vorteile oder Nachteile“. Dies sei kein Verstoß gegen EU-Recht.
12 Jul 2012
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