| # taz.de -- Anti-Nazi-Demonstranten gestärkt: Blockieren darf geübt werden | |
| > Öffentliche Blockadetrainings vor Neonazi-Demos sind zulässig. Das | |
| > entschied das Oberverwaltungsgericht Münster. Die Polizei dürfe sie nicht | |
| > verbieten. | |
| Bild: Angemessener Umgang: Demonstranten dürfen Blockaden von Neonazi-Demos ü… | |
| MÜNSTER afp | Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat die Rechte von | |
| Bürgern bei Protesten gegen Neonazi-Aufmärsche gestärkt. Das Verbot eines | |
| öffentlichen Blockadetrainings von Bürgern im nordrhein-westfälischen | |
| Stolberg im Februar 2011 war unzulässig, wie das OVG in einem am Dienstag | |
| verkündeten Urteil entschied. | |
| Das Blockadetraining war als Versammlung mit etwa 100 Teilnehmern | |
| angemeldet gewesen. Die Polizei hatte allerdings das Üben von | |
| Blockadetechniken verboten und die Personalien der Trainer, Ordner oder | |
| Redner vorab eingefordert. | |
| Laut OVG waren diese Auflagen unzulässig und das Training von der | |
| Versammlungs- und Meinungsfreiheit geschützt. Die Veranstaltung habe | |
| „gewaltfrei zur öffentlichen Meinungsbildung“ und zum „angemessenen | |
| gesellschaftlichen Umgang mit rechtsextremen Ideologien beitragen wollen“. | |
| Die Probeblockade, bei der niemand behindert werde, durfte laut Gericht | |
| auch nicht als strafbare Aufforderung zur Störung des Nazi-Aufmarsches | |
| gewertet werden: Friedliche Blockaden seien grundsätzlich zulässige Mittel, | |
| um die öffentliche Aufmerksamkeit für ein Anliegen zu erhöhen. | |
| ## Grenze zur Strafbarkeit nicht überschritten | |
| Die Grenze zur Strafbarkeit werde erst dann überschritten, wenn die | |
| Teilnehmer einer Versammlung eine andere nicht verbotene Versammlung über | |
| eine erhebliche Dauer blockierten, ohne dass deren Teilnehmer ausweichen | |
| könnten. | |
| Die Vorinstanz hatte noch entschieden, dass bei einer öffentlichen | |
| Veranstaltung nicht geübt werden darf, wie man eine Demonstration von | |
| Neonazis verhindert. Das Aachener Verwaltungsgericht hatte im Juli 2011der | |
| Polizei der Stadt recht gegeben, die eine derartige Versammlung untersagt | |
| hatte. | |
| Das Blockadetraining sei darauf ausgerichtet gewesen, die angekündigte | |
| Demonstration der rechtsextremen Szene zu verhindern oder zu stören, befand | |
| das Verwaltungsgericht. Das Training sei mit einer öffentlichen | |
| Aufforderung zu Straftaten verbunden. | |
| 18 Sep 2012 | |
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