# taz.de -- Anti-Nazi-Demonstranten gestärkt: Blockieren darf geübt werden | |
> Öffentliche Blockadetrainings vor Neonazi-Demos sind zulässig. Das | |
> entschied das Oberverwaltungsgericht Münster. Die Polizei dürfe sie nicht | |
> verbieten. | |
Bild: Angemessener Umgang: Demonstranten dürfen Blockaden von Neonazi-Demos ü… | |
MÜNSTER afp | Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat die Rechte von | |
Bürgern bei Protesten gegen Neonazi-Aufmärsche gestärkt. Das Verbot eines | |
öffentlichen Blockadetrainings von Bürgern im nordrhein-westfälischen | |
Stolberg im Februar 2011 war unzulässig, wie das OVG in einem am Dienstag | |
verkündeten Urteil entschied. | |
Das Blockadetraining war als Versammlung mit etwa 100 Teilnehmern | |
angemeldet gewesen. Die Polizei hatte allerdings das Üben von | |
Blockadetechniken verboten und die Personalien der Trainer, Ordner oder | |
Redner vorab eingefordert. | |
Laut OVG waren diese Auflagen unzulässig und das Training von der | |
Versammlungs- und Meinungsfreiheit geschützt. Die Veranstaltung habe | |
„gewaltfrei zur öffentlichen Meinungsbildung“ und zum „angemessenen | |
gesellschaftlichen Umgang mit rechtsextremen Ideologien beitragen wollen“. | |
Die Probeblockade, bei der niemand behindert werde, durfte laut Gericht | |
auch nicht als strafbare Aufforderung zur Störung des Nazi-Aufmarsches | |
gewertet werden: Friedliche Blockaden seien grundsätzlich zulässige Mittel, | |
um die öffentliche Aufmerksamkeit für ein Anliegen zu erhöhen. | |
## Grenze zur Strafbarkeit nicht überschritten | |
Die Grenze zur Strafbarkeit werde erst dann überschritten, wenn die | |
Teilnehmer einer Versammlung eine andere nicht verbotene Versammlung über | |
eine erhebliche Dauer blockierten, ohne dass deren Teilnehmer ausweichen | |
könnten. | |
Die Vorinstanz hatte noch entschieden, dass bei einer öffentlichen | |
Veranstaltung nicht geübt werden darf, wie man eine Demonstration von | |
Neonazis verhindert. Das Aachener Verwaltungsgericht hatte im Juli 2011der | |
Polizei der Stadt recht gegeben, die eine derartige Versammlung untersagt | |
hatte. | |
Das Blockadetraining sei darauf ausgerichtet gewesen, die angekündigte | |
Demonstration der rechtsextremen Szene zu verhindern oder zu stören, befand | |
das Verwaltungsgericht. Das Training sei mit einer öffentlichen | |
Aufforderung zu Straftaten verbunden. | |
18 Sep 2012 | |
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