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# taz.de -- Versteckte Kosten auf Webseiten: BGH bestätigt Urteil zu Abofallen
> Versteckte Internet-Abzocke ist rechtswidrig. Das hat jetzt der
> Bundesgerichtshof bestätigt. Kostenpflichtige Web-Angebote werden es nun
> noch schwerer haben.
Bild: Abzocke mag der Bundesgerichtshof nicht so sehr.
KARLSRUHE dpa | Versteckte Kostenfallen im Internet sind [1][nach einem
Urteil des Bundesgerichtshofs] (BGH) versuchter Betrug. Der 2. Strafsenat
bestätigte ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main von Juni 2012, wie
die Karlsruher Richter am Donnerstag mitteilten. Der Betreiber mehrerer
kostenpflichtiger Internet-Angebote wollte damals die Strafe von zwei
Jahren Haft auf Bewährung nicht akzeptieren und legte Revision ein.
Der Internet-Anbieter machte bei seinem Vorstoß zur höchsten Instanz
geltend, dass unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben eine
Täuschungshandlung nicht vorliege und im Übrigen den Nutzern auch kein
Vermögensschaden entstanden sei. Er betrieb nach dem Urteil des
Landgerichts mehrere kostenpflichtige Web-Angebote mit nahezu identischer
Aufmachung.
Darunter war auch ein Routenplaner, dessen Nutzung eine namentliche
Registrierung verlangte. Ein Klick auf die Schaltfläche „Route berechnen“
führte zum Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements zum Preis von
59,95 Euro für drei Monate – der Hinweis darauf war am unteren Seitenrand
in kleiner Schrift platziert.
Nach Ablauf der Widerrufsfrist erhielten die Nutzer nach der Feststellung
des Landgerichts eine Zahlungsaufforderung, danach eine Mahnung und zum
Teil auch eine Drohung mit einem Eintrag bei der Kreditauskunftei Schufa.
Der BGH führte aus, dass „die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung
gezielt verschleiert“ worden sei. Damit liege eine Täuschungshandlung nach
Paragraf 263 Strafgesetzbuch (StGB) vor.
Seit August 2012 gibt es zudem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die
Regelung, dass die Zahlungspflicht eines Internet-Angebots klar und
verständlich anzugeben ist und der Nutzer dies mit einem Mausklick auf eine
Schaltfläche ausdrücklich zur Kenntnis nimmt.
6 Mar 2014
## LINKS
[1] http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312g.html
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