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# taz.de -- EuGH-Urteil zu „Legal-High“-Produkten: Nur zu Entspannungszweck…
> Der Handel mit „Legal-High“-Produkten ist laut einem Urteil vorerst
> legal. Die Kräutermischungen, die wie Marihuana wirken, seien keine
> Arzneimittel.
Bild: Werden laut Urteil nicht zu therapeutischen Zwecken konsumiert: Kräuterd…
LUXEMBURG afp | Der Handel mit berauschenden Kräutermischungen, die wie
Marihuana wirken, ist zumindest vorübergehend legal. Weil diese neuen,
sogenannten Legal-High-Produkte laut einem am Donnerstag verkündeten Urteil
des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht unter das Arzneimittelgesetz
fallen und auch nicht im Betäubungsmittelgesetz aufgeführt sind, kann der
Handel damit derzeit nicht bestraft werden. (Az. C-358/13 und C-181/14)
In den beiden Ausgangsfällen, die der Bundesgerichtshof (BGH) den
Luxemburger Richtern zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte, waren zwei
Verkäufer der Kräutermischungen, die synthetische Cannabinoide enthalten,
wegen illegalen Verkaufs bedenklicher Arzneimittel zu Haftstrafen
verurteilt worden. Eine Verfolgung auf Grundlage des
Betäubungsmittelgesetzes war nicht möglich, da die Wirkstoffe der neuen
Designerdrogen dort nicht gelistet sind.
Der EuGH entschied nun, dass die Kräuter keine Arzneimittel sind. Zur
Begründung hieß es, sie würden „nicht zu therapeutischen, sondern
ausschließlich zu Entspannungszwecken konsumiert“ und seien dabei
gesundheitsschädlich.
Dass der Vertrieb der Stoffe nun „jeder Strafverfolgung“ entzogen ist,
ändere nichts an der Einschätzung.
10 Jul 2014
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Drogen
EuGH
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