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# taz.de -- Versicherung aufgeschwatzt: Reisevermittler darf nicht tricksen
> Der Verbraucherzentralenverband gewinnt eine Klage gegen Opodo. Es geht
> um eine Servicegebühr, die bei Nichtnutzung einer Kreditkarte anfällt.
Bild: Wer abheben will, darf sich nicht austricksen lassen.
BERLIN taz | Die Internetreisevermittlungsfirma Opodo darf Kunden nicht
durch eine irreführende Buchungsgestaltung und unseriöse Warnhinweise zum
Abschluss von Reiseversicherungen verleiten. Das hat das Landgericht Berlin
nach einer Klage des Verbraucherzentralen-Bundesverbands (VZBV) am Freitag
entschieden.
Die Berliner Richter verpflichteten das Unternehmen außerdem dazu, die für
die meisten Zahlungsweisen erhobene Servicepauschale von Anfang an in den
Flugpreis einzurechnen. Für den Fall einer Zuwiderhandlung muss Opodo ein
Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro zahlen.
Opodo hatte nach Auffassung der Verbraucherschützer Kunden mit einer
unfairen Masche zum Abschluss einer Reiseversicherung gedrängt. Kunden, die
keine Versicherung wollten, mussten zunächst ausdrücklich auf den
angebotenen Reiseschutz verzichten und erklären, dass sie im Notfall alle
Kosten selbst zahlen. Nach dieser klaren Entscheidung öffnete sich ein
neues Fenster, in dem Opodo vor hohen Stornokosten und täglich mehr als
500.000 Flugverspätungen warnte und außerden die Reiseversicherung erneut
anpries.
Wer dann auf das Feld „Weiter“ klickte, um endlich mit der Buchung
fortzufahren, entschied sich damit doch für die zuvor abgelehnte
Versicherung – und das meist ungewollt. Denn das im Button nur
kleingedruckte „Ich möchte abgesichert sein“ war ebenso leicht zu überseh…
wie die alternative Option „Weiter ohne Versicherung“.
## Servicegebühr unzulässig
Die Richter hatten für solche Tricks kein Verständnis. Mit der Warnung vor
hohen Stornokosten baue das Unternehmen eine Drohkulisse auf, die mit der
Realität nicht übereinstimme. Der Hinweis auf die vielen Flugverspätungen
sei schlicht irreführend, weil Passagiere bei längeren Verspätungen auch
ohne Versicherung Ansprüche gegen die Fluggesellschaft haben. Die
Gestaltung der Internetseite verleite den Kunden durch irreführende
Warnhinweise und eine farblich und textlich auffällige Gestaltung dazu,
„die fakultative Zusatzleistung ohne bewusste Entscheidung abzunehmen“,
heißt es in der Urteilsbegründung.
Die Richter untersagten Opodo außerdem, die Gesamtpreise der ausgewählten
Flüge am Buchungsbeginn zu niedrig auszuweisen. Die angezeigten Preise
galten nur für die Zahlung per American Express Karte. Für alle anderen
Zahlungsweisen kam eine so genannte Servicepauschale dazu. Dies erfuhren
die Kunden allerdings erst nach Eingabe ihrer persönlichen Daten im dritten
Buchungsschritt.
Das Gericht schloss sich der Auffassung des Verbraucherverbandes an, dass
es sich bei der Servicepauschale für die große Mehrzahl der Kunden um
unvermeidbares Entgelt handelt. Sie ist deshalb von Anfang an in den
Gesamtpreis einzurechnen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
29 Aug 2014
## AUTOREN
Richard Rother
## TAGS
Internet
Verspätung
Versicherung
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