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# taz.de -- Auktionen auf Ebay: Schnäppchenjäger sind im Recht
> Ein Ebay-Nutzer bot einen Euro für ein Auto – und kann auf mehrere
> tausend Euro Schadenersatz hoffen. Der Abbruch einer Auktion war nicht
> rechtens, entschied das BGH.
Bild: Wer eine Auktion startet, sollte sie auch zu Ende führen.
KARLSRUHE dpa | Wer eine laufende Internetauktion vorzeitig abbricht, muss
unter Umständen Schadenersatz zahlen. Das ergibt sich aus einem Urteil des
Bundesgerichtshofs (BGH). Die BGH-Richter gaben im Streit um ein
zurückgezogenes Auto-Angebot auf der Online-Auktionsplattform Ebay am
Mittwoch dem Bieter recht.
Wegen der unrechtmäßig abgebrochenen Versteigerung hat der Bieter danach
Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verkäufer. Wie hoch dieser ausfällt,
muss nach Angeben des Käufer-Anwalts aber erst noch ermittelt werden. In
den Vorinstanzen war der Wert des Fahrzeugs auf 5.250 Euro beziffert
worden.
Der Besitzer eines VW Passat hatte seinen Wagen im Mai 2012 auf der
Plattform angeboten. Als Mindestgebot setzte er einen Euro fest. Einige
Stunden später konnte er das Auto aber anderweitig für 4.200 Euro verkaufen
und zog sein Internet-Angebot zurück. Zu dem Zeitpunkt hatte jemand bei der
Versteigerung bereits einen Euro auf den Pkw geboten – das bis dahin
höchste Gebot. Der Bieter wollte daraufhin Schadenersatz in Höhe des Wertes
des Wagens. Er klagte und bekam in den Vorinstanzen recht. Er habe den
Wagen wirksam für einen Euro erworben, urteilte zuletzt das Thüringer
Oberlandesgericht in Jena.
Dieses Urteil bestätigte der BGH am Mittwoch. Der Kaufvertrag ist in den
Augen der Richter wirksam zustande gekommen. Der Vertrag sei nicht
sittenwidrig, hieß es. Es mache gerade den Reiz einer Internetauktion aus,
dass man dort „Schnäppchen“ machen könne. Der Verkäufer habe andererseits
ja auch die Chance, seine Waren teurer zu verkaufen als gedacht.
In der Verhandlung am Mittwochvormittag war von den Richter nicht in Frage
gestellt worden, dass die Verkaufsangebote auf einer Internetversteigerung
nur in ganz bestimmten Fällen zurückgezogen werden dürfen. Laut den
Bedingungen von Ebay gehört ein anderweitiger Verkauf wie im vorliegenden
Fall nicht dazu.
Daher sah Ebay vom Urteil des Bundesgerichtshofs seine bisherige
Geschäftspraxis ausdrücklich bestätigt. „Die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs ist nicht überraschend“, erklärte das Unternehmen.
„Grundsätzlich gilt: Wenn man einen Artikel bei Ebay zum Verkauf einstellt,
erklärt man sich verbindlich zum Abschluss eines Vertrags bereit.“ Ebay
informiere über die Voraussetzungen für einen berechtigten Abbruch einer
Auktion „sehr deutlich – auch in dem Moment, in dem der Verkäufer den
Abbruch vornimmt“.
12 Nov 2014
## TAGS
Ebay
Auktion
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