# taz.de -- Keine Räumung: Flüchtlinge dürfen vorerst bleiben | |
> Erneut hat das Berliner Verwaltungsgericht entschieden, dass der Bezirk | |
> die von Flüchtlingen bewohnte Gerhart-Hauptmann-Schule vorerst nicht | |
> räumen darf. | |
Die Flüchtlinge, die in der ehemaligen Gerhart-Hauptmann-Schule in | |
Berlin-Kreuzberg leben, müssen vorerst nicht mit einer Räumung durch die | |
Polizei rechnen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin am Freitag in einem | |
Eilverfahren entschieden. Es handele sich nicht um eine gewöhnliche | |
Besetzung, da der Bezirk die Nutzung zunächst gestattet habe, argumentierte | |
das Gericht unter anderem. Eine Räumung müsse deshalb zunächst auf | |
zivilrechtlichem Weg veranlasst werden. (Az.: VG 1 L 84.15) | |
Das ehemalige Schulgebäude wird seit Ende 2012 mit Duldung des Bezirks von | |
Flüchtlingen bewohnt. Im Zusammenhang mit dem sogenannten "Einigungspapier | |
Oranienplatz" zogen im Mai 2014 die meisten Bewohner der besetzten Schule | |
in andere Unterkünfte um. Einige Flüchtlinge blieben jedoch in dem Gebäude. | |
Nach mehrtägigen Protesten gegen eine zwangsweise Räumung gestattete der | |
Bezirk den verbliebenen Flüchtlingen im Juli 2014 übergangsweise die | |
Nutzung von Teilen der Schule. | |
Im Oktober 2014 erklärte der Bezirk, dass eine weitere Nutzung des Gebäudes | |
nicht länger möglich sei. Im Februar 2015 wurden die Flüchtlinge vom Bezirk | |
aufgefordert, das Haus zu verlassen. Eine Zwangsräumung wurde ebenfalls | |
angedroht mit der Begründung, dass eine Gefahr für die öffentliche | |
Sicherheit vorliege, weil die Schule in öffentlichem Eigentum ohne | |
Genehmigung zweckwidrig genutzt werde. | |
Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darf eine Räumung vorerst | |
nicht vollzogen werden. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung sei zweifelhaft. | |
Es sei fraglich, ob das Bezirksamt hier ordnungsrechtlich zum Schutz der | |
öffentlichen Sicherheit habe einschreiten dürfen, argumentierte das | |
Gericht. Das ehemalige Schulgebäude sei keine öffentliche Einrichtung mehr | |
und diene keinem unmittelbaren öffentlichen Zweck. | |
Zudem verwies das Gericht darauf, dass der Bezirk selbst mit einer | |
vertraglichen Vereinbarung den Aufenthalt im Gebäude erlaubt habe. Daher | |
sei eine zivilgerichtliche Klärung vorrangig. Das Bezirksamt habe aber | |
keine entsprechenden Schritte zur Räumung auf dem Zivilrechtsweg | |
unternommen, obwohl ihm dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. | |
Da die Bewohner dem Bezirksamt bekannt seien, unterscheide sich die | |
Situation hier wesentlich von "gewöhnlichen Hausbesetzungen", hieß es | |
weiter. Das rein fiskalische Eigentum der öffentlichen Verwaltung genieße | |
keine besondere Privilegierung. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim | |
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. (epd) | |
22 May 2015 | |
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