| # taz.de -- Minderjährig eingereiste Flüchtlinge: Nachzug von Eltern erleicht… | |
| > Künftig reicht für den Nachzug eines Elternteils ein formloser Antrag vor | |
| > dem 18. Geburtstag des Kindes. Das EuGH unterstützt damit die Rechte | |
| > Betroffener. | |
| Bild: Kann künftig seine Eltern leichter nachholen: afghanischer Junge. Rota (… | |
| Luxemburg afp | Für den [1][Familiennachzug] eines Elternteils zu einem | |
| minderjährig eingereisten Flüchtling reicht auch ein formloser Antrag vor | |
| dem 18. Geburtstag des Kinds aus. Der formelle Antrag kann dann auch erst | |
| später gestellt werden, wie am Donnerstag der Europäische Gerichtshof | |
| (EuGH) in Luxemburg entschied. (Az: C768/19) | |
| Im konkreten Fall war der damals 14-jährige Sohn schon 2012 aus | |
| [2][Afghanistan] nach Deutschland gekommen. Er erhielt sogenannten | |
| subsidiären Schutz. Der Bescheid erging allerdings erst fast vier Jahre | |
| nach der Einreise, im Mai 2016, drei Wochen nach seinem 18. Geburtstag. | |
| Unterdessen reiste Anfang 2016 auch der Vater nach Deutschland. Er begehrte | |
| sofort Asyl, stellte einen förmlichen Antrag aber erst am 21. April 2016. | |
| Diesen begründete er mit dem Familiennachzug zu seinem Sohn. | |
| ## Klage durch alle Instanzen | |
| Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte dies mit dem Hinweis ab, | |
| der Sohn sei einen Tag vor Antragstellung volljährig geworden. Anders als | |
| bei vollem politischen Asyl ist beim subsidiären Schutz der Familiennachzug | |
| zu volljährigen Flüchtlingen ausgeschlossen. | |
| Die Klage des Vaters ging durch alle Instanzen. Das | |
| Bundesverwaltungsgericht in Leipzig legte sie schließlich dem EuGH vor. | |
| Dieser bestätigte nun zwar, dass es für die Frage der Volljährigkeit auf | |
| das Datum des Asylantrags ankommt. Dabei reiche gegebenenfalls aber auch | |
| ein formloser Antrag aus. Zudem verlange EU-Recht dann „keine tatsächliche | |
| Wiederaufnahme des Familienlebens“ zwischen dem Elternteil und dem nun | |
| volljährigen Kind. | |
| Im Streitfall sei danach der Vater wohl als nachzugsberechtigter | |
| Familienangehöriger anzusehen, erklärten die Luxemburger Richter. Dieser | |
| Status dürfe ihm auch nicht wegen der Volljährigkeit des Sohnes sofort | |
| wieder entzogen werden. Vielmehr stünden ihm Aufenthaltstitel für | |
| mindestens ein Jahr zu, zudem Arbeitserlaubnis und Wohnung. | |
| 9 Sep 2021 | |
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