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# taz.de -- Benachteiligte Rotkreuzschwestern: Schwestern, zur Sonne, zur Freih…
> Krankenschwestern in der Schwesternschaft des DRK fordern normale
> Arbeitsrechte – wie sie die männlichen Beschäftigten schon immer haben.
Bild: Im Februar gingen Krankenschwestern auf die Straße – gegen einen gepla…
Hamburg taz | Betriebsrat Werner Lifka hat darauf bestanden: Das Gespräch
mit Schwester Elisabeth (Name geändert) findet in einem abgelegenen Raum in
einem Krankenhaus in Hamburg statt. Denn das Thema ist brisant: Es handelt
sich um die Beschäftigungsverhältnisse der Krankenschwestern in der
Schwesternschaft des Deutschen Roten Kreuzes (DRK).
Statt nach dem Betriebsverfassungsrecht richten sich ihre Rechte und
Pflichten nach dem Vereinsrecht der Schwesternschaft. Dadurch werden den
Frauen – und nur ihnen, denn Männer können in der Schwesternschaft Hamburg
nicht Mitglied werden – verbriefte ArbeitnehmerInnenrechte wie zum Beispiel
die Mitbestimmung durch einen Betriebsrat oder die Klage vorm
Arbeitsgericht genommen. Wer sich dazu öffentlich äußert, dem drohen
Repressalien.
Schwester Elisabeths Ausbildung liegt inzwischen mehr als 20 Jahre zurück:
„Dafür musste ich in die Schwesternschaft eintreten, und deshalb durfte ich
anschließend auch im selben Krankenhaus berufstätig bleiben.“ Um die
juristischen Einzelheiten ihres Beschäftigungsverhältnisses hat sie sich
nicht gekümmert: „Das ist vergleichbar mit einer Kirche, die einem sagt:
‚Wir sind die Guten. Ihr braucht gar nicht woanders gucken! Hier wird für
Euch gesorgt!‘ “
## Mitgliedschaft statt Arbeitsvertrag
Betriebsrat Werner Lifka erlebt immer wieder, dass die Rotkreuzschwestern
gar nicht wissen, was sie unterschrieben haben: „Viele stellen dann fest,
dass es kein Arbeitsvertrag, sondern die Mitgliedschaft in der
DRK-Schwesternschaft war.“
Dass für die DRK-Schwestern Vereins- statt Arbeitsrecht gilt, sieht Klaus
Bertelsmann nicht ein. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht hält die
Unterscheidung schon deshalb für absurd, „weil die DRK-Schwesternschaft
auch männliche Beschäftigte hat, die die gleichen Tätigkeiten verrichten –
nur eben mit einem regulären Arbeitsvertrag.“
Die DRK-Schwesternschaft ist ein Verein, der auf eine mehr als 150-jährige
Geschichte zurückblickt. Die Frauen lebten früher in einem Mutterhaus
zusammen und wurden dort ausgebildet, verpflegt und bekamen ein
Taschengeld.
Oberin Marion Harnisch, Vorsitzende der DRK-Schwesternschaft in Hamburg,
unterstreicht die Vorzüge des Beschäftigungsverhältnisses: „Die Mitglieder
haben das Recht, ihre eigene Vorgesetzte zu wählen. Das heißt: Sie
bestimmen, ob sie mit dem eingeschlagenen Weg, den ich in den letzten
zweieinhalb Jahren gegangen bin, einverstanden sind. Sie haben auch die
Möglichkeit, ihn abzulehnen.“
## Betriebsrat vs. Beirat
Wenn es um die Mitbestimmung geht, vergleicht Betriebsrat Werner Lifka
lieber die Rechte des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz
einerseits und die Rechte des Beirats der Schwesternschaft nach der
Vereinssatzung andererseits – es gäbe da nämlich ganz klare Unterschiede:
„Ich kann als Betriebsrat zugunsten der Beschäftigten Initiativen
ergreifen, entsprechend der Paragrafen des Betriebsverfassungsgesetzes,
während der Beirat der DRK-Schwesternschaft eigentlich nur beratende
Funktion hat.“
Und auch beim Thema „Kündigungsschutz“ gebe es Abweichungen: Ein
Normalangestellter erhält ihn – nach dem Kündigungsschutzgesetz – schon
nach einem halben Jahr, die Rotkreuzschwester erst nach einem ganzen Jahr.
Aus der Satzung ergäbe sich auch nicht eindeutig, meint Betriebsrat Lifka,
ob der Verein seine Krankenschwestern immer beschäftigen müsse oder ob er
sie auch ohne Bezahlung freistellen könne.
Arbeitsrechtsanwalt Klaus Bertelsmann weist darauf hin, dass das
Satzungsrecht auch schon während der Ausbildung der angehenden
Rotkreuzschwestern negative Auswirkungen habe – zum Beispiel bei der
Jugend- und Auszubildendenvertretung nach dem Betriebsverfassungsgesetz:
Nur junge Männer könnten sie wählen. Und das habe weitere Konsequenzen:
„Wer in der Jugendauszubildendenvertretung ist, hat Anspruch auf Übernahme
ins Arbeitsverhältnis. Den haben die jungen Frauen nicht.“
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) geht davon aus, dass es
sich aber nicht um ein Gleichbehandlungsproblem von Männern und Frauen
handelt. Die Weichen würden schon im Vorfeld gestellt: Die einen seien
Arbeitnehmer, die anderen Mitglieder. Und für Mitglieder, zufällig
ausschließlich Frauen, seien die Arbeitsgerichte nun mal nicht zuständig.
Schwester Elisabeth hat die Eigeninitiative ergriffen, nachdem man sie mit
Sonderaufgaben im Krankenhaus betraut, aber nicht entsprechend entlohnt
hatte. Sie ist bei der Gewerkschaft Verdi eingetreten, was nicht gern
gesehen wurde – und hat erfolgreich eine Gehaltserhöhung eingeklagt.
11 Sep 2015
## AUTOREN
Astrid Springer
## TAGS
DRK
Deutsches Rotes Kreuz
Arbeitnehmerrechte
Verdi
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