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# taz.de -- Bekennerbriefe der militanten Gruppe: Wenn die Polizei Post sortiert
> Die Polizei hat in Berlin die Zustellungen an mehrere Zeitungen
> durchwühlt - auf der Suche nach Schreiben der "mg". Vermutlich ist das
> von der Strafprozessordnung nicht gedeckt.
Bild: Irgendwo muss er sein - der Brief von der "militanten gruppe"
Die Ermittler wussten genau, was sie suchten. Bekennerschreiben der
"militanten Gruppe" werden, so die Polizei, stets in weißen Umschläge im
Format C6 verschickt. Sie sind versehen mit selbstklebenden Briefmarken und
selbst gedruckten, ausgeschnittenen Adressaufklebern. Meist wird auf den
Umschlägen zudem kein Absender angegeben.
Insofern ist es nicht verwunderlich, dass das Bundeskriminalamt Mitte Mai
bei einer Postbeschlagnahme-Aktion im Briefzentrum 10 (Berlin-Mitte)
tatsächlich zwei Bekennerschreiben fand, die an die Berliner Morgenpost und
die Boulevardzeitung BZ adressiert waren. Darin bekannte sich die
linksextremistische mg zu zwei kurz zuvor verübten Brandanschlägen. "Wir
haben in der Nacht auf den 18. 5. Einsatzfahrzeuge der Berliner Polizei in
der Spandauer Schmidt-Knobelsdorff-Straße dank unseres bewährten
Brandsatzmodells zum Abtransport in die Schrottpresse bereitgestellt", hieß
es in dem Schreiben, das auch die taz erhielt.
Der Polizei ging es bei der Postbeschlagnahme im Briefzentrum 10 aber nicht
darum, möglichst schnell den Inhalt der mg-Botschaft zu erfahren. Vielmehr
wollte sie die Briefe vor allem kriminaltechnisch untersuchen, und zwar
bevor sie von den Redaktionen geöffnet, angefasst und weitergereicht
werden.
Die Postbeschlagnahme ist grundsätzlich in der Strafprozessordnung seit
Jahrzehnten erlaubt, also keine neue Ermitlungsbefugnis. Und weil es eine
sehr alte Befugnis ist, sind auch die Hürden sehr niedrig: Es genügt der
Anfangsverdacht auf irgendeine Straftat. Da hier gegen eine vermeintliche
"terroristische Vereinigung" ermittelt wird, wären aber auch höhere Hürden
für die Polizei kein Problem gewesen. Die Beschlagnahme wurde jedenfalls
vom Ermittlungsrichter am Bundesgerichtshof genehmigt.
Ist damit alles in Ordnung? Nein, denn durchgesehen und beschlagnahmt wurde
nicht die Post von irgendwelchen Empfängern, sondern von Presseorganen,
konkret von Tagesspiegel, Berliner Morgenpost, BZ und Berliner Zeitung. Um
die mg-Briefe herauszufischen, mussten also alle an diese Medien
gerichteten Schreiben zumindest äußerlich begutachtet werden. Die Polizei
konnte also an zwei Tagen vollständig registrieren, wer an diese vier
Medien geschrieben hat. Vermutlich haben sich die Ermittler tatsächlich nur
für das mg-Schreiben interessiert. Doch in den Augen von Informanten, die
sich an diesen Tagen brieflich an die vier Zeitungen gewandt haben, macht
es keinen guten Eindruck, wenn die Polizei im Briefzentrum die
Redaktionspost sortiert.
Möglicherweise haben die Ermittler sogar alle weißen Briefumschläge gegen
eine starke Lichtquelle gehalten, um den Inhalt zumindest zu erahnen. Denn
nach Auskunft der Bundesanwaltschaft haben die Beamten schon vor dem öffnen
der beiden Briefe erkannt, dass sich darin ein Schreiben mit dem mg-Logo
befand. Diese Gegenlichtkontrolle wäre aber eindeutig mehr als äußerliches
Begutachten - und ein noch tieferer Eingriff in das Redaktionsgeheimnis.
Vermutlich ist ein derartiges Vorgehen der Polizei schon deshalb nicht von
der Strafprozessordnung gedeckt, weil die Polizisten selbst in das
Briefzentrum gegangen sind. Nach dem führenden Kommentar zur
Strafprozessordnung von Meyer-Goßner ist dies unzulässig. Dort heißt es:
"Die Postbeschlagnahme ist die Weisung an ein Postunternehmen, die bereits
vorliegenden und/oder die künftig zu erwartenden Postsendungen ()
auszusondern und auszuliefern." Es liegt auf der Hand, dass der Eingriff in
das Redaktionsgeheimnis geringer ist, wenn Postmitarbeiter die Post
vorsortieren, als wenn es die Polizei selbst tut.
Die Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union unterstützt deshalb
zurzeit eine Klage beim BGH, die anlässlich einer ähnlichen
Beschlagnahme-Aktion in Hamburg klären soll, ob die Polizei mal eben zwei
Tage ein Briefzentrum okkupieren und mitsortieren darf.
10 Nov 2007
## AUTOREN
Christian Rath
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