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# taz.de -- Beteiligung an Werbeeinnahmen: Geld für Möllemann-Todessprung
> Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass N24 und Bild.T-Online.de
> Werbeeinnahmen offenlegen müssen. Beide hatten ein Video von Möllemanns
> Todessprung ohne Erlaubnis des Urhebers gezeigt.
Bild: Jürgen W. Möllemann bei einem Fallschirmsprung.
KARLSRUHE/MÜNSTER dpa | Ein Mann, der vor fast sieben Jahren den tödlichen
Fallschirmsprung des FDP-Politikers Jürgen Möllemann gefilmt hat, bekommt
nun Geld für seinen Film. Er war 2003 mit Möllemann an Bord des Flugzeugs
gewesen und nahm dessen Todessprung auf Video auf.
N24 und Bild.T-Online.de hatten die Video-Aufnahmen im Juni 2007 - rund
vier Jahre nach dem Tod von Möllemann - gezeigt. Dafür wollte der
Sprungkamerad des FDP-Politikers Schadenersatz, welcher ihm nach einem
BGH-Urteil auch zusteht. Damit er jedoch dessen Höhe errechnen kann,
benötigte der Kläger Angaben dazu, welche Werbeerlöse mit seinem Video
erzielt wurden. Zu dieser Auskunft verpflichteten die Karlsruher Richter am
Donnerstag den Nachrichtensender N24 und das frühere Internetportal
Bild.T-Online.de. (Az.: I ZR 122/08 und I ZR 130/08 - Urteile vom 25.
März).
Beide Medien hatten sich heftig dagegen gewehrt, ihre Werbeeinnahmen
offenlegen zu müssen. Der Video-Clip war über Umwege an das Internetportal
Bild.T-Online.de gelangt, das es dann an N24 weitergab. Details dazu sind
laut Klägeranwalt Peter Wassermann bis heute unklar. Auf jeden Fall erhielt
Bild.T-Online.de das Material nicht vom Urheber selbst.
Damit haben die Medien das Recht des Klägers als Hersteller des Videofilms
"widerrechtlich und schuldhaft" verletzt, urteilten die BGH-Richter.
Denkbar dafür wäre, eine konkrete Summe für den Film zu fordern,
Lizenzgebühren einzufordern - oder eben den sogenannten Verletzergewinn.
Dieser errechnet sich aus den Werbeerlösen - und ist in der Regel höher.
Nach dem heutigen Urteil müssen nun Internetportal und Nachrichtensender
ihre Werbeerlöse offenlegen - allerdings nur für den Tag, an dem das Video
ausgestrahlt wurde. Der Kläger hatte weitere Auskünfte verlangt, um
Vergleichsmöglichkeiten zu haben. Das ging dem BGH zu weit. Nach seinem
Urteil wird der Filmer zudem nicht von dem gesamten Gewinn der Unternehmen
profitieren, sondern es wird eine Quote zu berechnen sein.
Die Medien hatten Ansprüche des Klägers mit dem Argument bestritten,
Beiträge und Werbeeinnahmen stünden in keinem Zusammenhang. Die Werbung
werde lange vor dem Ausstrahlungstag geschaltet, so dass die tagesaktuellen
Beiträge keinerlei Einfluss auf entsprechende Einnahmen hätten. Dem
widersprachen die Richter: Die Kunden würden erwarten, dass die Medien ihre
Werbung in einem entsprechenden Nachrichtenumfeld platzierten - und sie
sicherlich auch nach ihrem jeweiligen Inhalt auswählen.
25 Mar 2010
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