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# taz.de -- Zur Aufklärung begangener Straftaten: Überwachung von Skype-Telef…
> Dürfen verschlüsselte Telefonate – zum Beispiel per Skype – bei der
> Strafverfolgung abgehört werden? Die zuständigen Minister sind uneins.
Bild: Noch ist nicht klar, ob Skype-Telefonate im Zweifel abgehört werden dür…
FREIBURG taz | Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP)
will keine Rechtsgrundlage für die Überwachung von verschlüsselten
Internet-Telefonaten und E-Mails schaffen. Sie lehnte damit einen Vorstoß
von Innenminister Thomas de Maizière (CDU) ab.
Konkret geht es um die sogenannte Quellen-TKÜ, die Überwachung der
Telekommunikation (TKÜ) direkt an der Quelle, also am Computer, mit dem
gemailt oder telefoniert wird. Sie ist aus Polizeisicht erforderlich, wenn
ein Gespräch nicht wie üblich auf dem Übertragungsweg abgehört werden kann,
weil zum Beispiel Internet-Telefonate via Skype verschlüsselt sind. Wie bei
der Onlinedurchsuchung muss dann der Computer mit einer Spähsoftware
manipuliert werden. Hier soll sich der Trojaner aber nicht für den Inhalt
der Festplatte interessieren, sondern nur die ein- und ausgehende
Kommunikation an die Polizei weiterleiten.
Das Bundeskriminalamt (BKA) darf die Quellen-TKÜ zur Abwehr von
bevorstehenden Terrorgefahren bereits seit der BKA-Reform von 2009 anwenden
und tut dies derzeit auch fleißig. Umstritten ist aber, ob diese
Überwachung auch dann zulässig ist, wenn es um die Aufklärung bereits
begangener Straftaten geht.
Relevant wurde dies in einem Verfahren gegen vier Islamisten, das zunächst
von der Düsseldorfer Staatsanwaltschaft geführt wurde. Bei zwei von ihnen
wurde - mit richterlicher Billigung - die Quellen-TKÜ angewandt. Die Justiz
in den Ländern geht offensichtlich davon aus, dass dies nichts anderes ist
als die normale Überwachung von Telefon- und E-Mail-Verkehr.
Doch dann gaben die Düsseldorfer Staatsanwälte das Verfahren an die
Bundesanwaltschaft (BAW) ab, weil es doch größere Bedeutung hat. Die BAW
kam aber in einem internen Gutachten zum Schluss, dass derzeit in der
Strafprozessordnung eine Rechtsgrundlage für die Quellen-TKÜ fehlt. Der
normale Abhör-Paragraf 100a genüge nicht mehr, weil die Manipulation des
Computers ein "Eingriff in ein informationstechnisches System" ist. Solche
Eingriffe seien seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur
Onlinedurchsuchung aus dem Jahr 2008 nur noch mit einer ausdrücklichen
Rechtsgrundlage möglich. Erst recht gelte dies, so das BAW-Gutachten, wenn
in eine Wohnung eingebrochen werden muss, um den Computer entsprechend zu
präparieren. Die Justizministerin teilt diese Auffassung.
Innenminister Thomas de Maizière hat deshalb vor zwei Wochen in einem Brief
gefordert, in der Strafprozessordnung eine neue Rechtsgrundlage zu
schaffen, damit "drohende Informationsverluste vermieden werden" könnten -
so zitierte ihn jetzt die Rheinische Post. Leutheusser-Schnarrenberger
lehnt dies jedoch ab und verweist auf entsprechende Beschlüsse der
FDP-Fraktion.
Vermutlich wird man sich intern aber wohl pragmatisch einigen, dass in
diesem Fall das BKA die Quellen-TKÜ durchführt - zur Gefahrenabwehr, nicht
zur Strafverfolgung. So bekommt die Polizei, was sie braucht, und der
Koalitionsfrieden ist gewahrt.
26 Nov 2010
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Schwerpunkt Überwachung
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