# taz.de -- Neonazi-Aufmärsche in Dresden: Linke und Rechte trennen | |
> Das Verwaltungsgericht Dresden will den polizeilichen Notstand | |
> verhindern. 2010 sei mit der Blockade das Demonstrationsrecht der Nazis | |
> verletzt worden. | |
Bild: 12.000 linke Gegendemonstranten verhinderten 2010 den Aufmarsch der Neona… | |
BERLIN taz | Die Polizei muss linke und rechte Demonstranten schon im | |
Ansatz trennen, um einen polizeilichen Notstand zu verhindern. Das fordert | |
das Verwaltungsgericht Dresden in der jetzt vorgelegten Begründung zu einem | |
Beschluss vom Januar. Damals hatte das Gericht der Polizei vorgeworfen, | |
dass sie im Februar 2010 einen rechten Trauermarsch nicht gegen linke | |
Blockaden durchsetzte. Dabei sei das Demonstrationsrecht rechter Gruppen | |
verletzt worden. | |
Die der taz vorliegende Begründung des Beschlusses ist von großer | |
praktischer Bedeutung. Schließlich sind in Dresden am 13. und 19. Februar | |
neue rechte Aktionen mit Bezug auf die allierte Bombardierung der Stadt | |
(1945) geplant. Auch die Linke hat wieder Blockaden der rechten Demos | |
angekündigt, vor allem für den 19. Februar. Die Polizei dürfte sich also an | |
den Vorgaben des Gerichts orientieren. | |
Im Jahr 2010 hatte die Polizei den Rechten nicht gestatttet, | |
loszumarschieren, weil die Route von bis zu 12.000 linken | |
Gegendemonstranten blockiert war. Das galt damals als großer Erfolg der | |
Antifa. Dagegen klagte die Junge Landsmannschaft Ostdeutschland (als | |
Demo-Veranstalterin) und hatte jetzt Erfolg. | |
In der Begründung seines Urteils betont das Dresdner Verwaltungsgericht | |
zunächst den hohen Rang des Demonstrationsrechts, das auch gegen Störungen | |
von Gegnern durchgesetzt werden müsse. Die Polizei sei "Garant der | |
Versammlungsfreiheit". Maßnahmen müssten sich zunächst gegen die (linken) | |
Störer richten. Nur im unvermeidbaren "polizeilichen Notstand" wäre ein | |
Eingriff in den Ablauf der geplanten (rechten) Demo zulässig gewesen. Von | |
polizeilichem Notstand spricht man, wenn Maßnahmen gegen Störer nicht | |
möglich oder erfolgversprechend sind. | |
Ob ein solcher Notstand vorlag, bezweifeln die Richter jedoch. So habe sich | |
die Polizei damals nicht auf einen Notstand berufen. Mit 42 Hundertschaften | |
sei sie auch gut ausgestattet gewesen. Dagegen seien teilweise nur 900 | |
Gegendemonstranten auf der "Abzugsstrecke" der Rechten gestanden. | |
Jedenfalls aber habe die Polizei den Notstand "sehenden Auges" entstehen | |
lassen, ohne gegenzusteuern. Das polizeiliche Konzept sah zwar vor, rechte | |
Demonstranten und linke Gegner auf unterschiedliche Elbufer zu verteilen. | |
Die Polizei habe aber nichts dafür getan, dieses Konzept umzusetzen. So | |
habe sie zum Beispiel zugelassen, dass tausende blockadewillige Linke mit | |
Bussen in die Nähe der rechten Auftaktkundgebung fahren konnten. | |
An keiner Stelle erwähnt das Dresdner Urteil, dass sich auch linke | |
Blockierer auf die Demonstrationsfreiheit berufen können. | |
10 Feb 2011 | |
## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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