# taz.de -- Entscheidung des Bundesozialgerichts: Potenz bleibt Frage des Geldb… | |
> Krankenkassen müssen Behinderten keine Pillen wie Viagra finanzieren, | |
> sagt das Bundessozialgericht. Ein „erreichbares Höchstmaß an Gesundheit“ | |
> sei nicht einklagbar. | |
Bild: Von der Kostenerstattung ausdrücklich ausgeschlossen: Mittel zur „Anre… | |
BRAUNSCHWEIG taz | Behinderte mit Erektionsstörungen haben keinen Anspruch | |
darauf, dass Kassen ihnen Arzneimittel wie Cialis oder Viagra finanzieren. | |
Das Bundessozialgericht (BSG) lehnte am Dienstag die Klage eines Mannes ab, | |
der an multipler Sklerose (MS) leidet. Auch völker- und | |
verfassungsrechtliche Bestimmungen zum Schutz von Behinderten konnten das | |
Gericht nicht umstimmen. | |
Der Kläger ist 1961 geboren und lebt in Schleswig-Holstein. Aufgrund seiner | |
MS-Erkrankung hat er Erektionsstörungen („erektile Dysfunktion“). Als | |
Gegenmittel kaufte er sich – zunächst auf eigene Kosten – das Medikament | |
Cialis, das ähnlich wirkt wie Viagra und bei sexueller Stimulation eine | |
Erektion ermöglicht. Die Kasse verweigerte die Bezahlung. | |
Aufgrund der Gesundheitsreform von 2004 werden Arzneimittel, „die | |
überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion“ dienen, nicht mehr | |
bezahlt. Sie gelten laut Sozialgesetzbuch (SGB V) als Mittel, bei „denen | |
eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht“. Ausgeschlossen sind | |
von der Erstattung auch Arzneimittel zur „Anreizung sowie Steigerung der | |
sexuellen Potenz“, zur „Raucherentwöhnung“, „zur Abmagerung oder Züge… | |
des Appetits“ oder „zur Verbesserung des Haarwuchses“. | |
Das Bundessozialgericht hatte in einem Grundsatzurteil bereits 2006 | |
entschieden, dass der Leistungsausschluss für so genannte | |
„Lifestyle“-Medikamente mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Das Staat müsse | |
zwar das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit schützen. Es sei | |
aber nicht zu beanstanden, wenn er angesichts begrenzter Mittel der | |
Krankenversicherung solche Medikamente von der Erstattungspflicht ausnimmt, | |
die jenseits lebensbedrohlicher Zustände vor allem eine Steigerung der | |
Lebensqualität bezwecken. | |
## Kläger berief sich auf UN-Konvention | |
Der Mann aus Schleswig-Holstein berief sich nun aber auf seinen Status als | |
Behinderter, das Grundgesetz und die „UN-Konvention über die Rechte von | |
Menschen mit Behinderungen“. Er dürfe nicht diskriminiert werden. | |
Sozialrechtsexperten rechneten im Vorfeld mit großem Anpassungsbedarf für | |
den Gesetzgeber, falls die Klage erfolgreich gewesen wäre. Sie war es | |
jedoch nicht. Der gesetzliche Leistungsausschluss für Potenzmittel verstoße | |
nicht gegen höheres Recht. | |
Die Vorschrift der UN-Konvention, wonach Behinderte ein Recht auf das | |
„erreichbare Höchstmaß an Gesundheit“ haben, sei in Deutschland nicht | |
gerichtlich einklagbar, so das BSG. Sie sei nicht ausreichend bestimmt und | |
müsse vom Gesetzgeber erst noch konkretisiert werden. Das gleiche gelte für | |
den Anspruch auf Leistungen, durch „die weitere Behinderungen möglichst | |
gering gehalten oder vermieden werden sollen“, so die Richter. | |
Für unmittelbar einklagbar hielten die Richter aber das Konventionsverbot | |
zur Diskriminierung von Behinderten. Es gehe allerdings nicht weiter als | |
das ohnehin im Grundgesetz enthaltene Diskriminierungsverbot: „Niemand darf | |
wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“. | |
Der Ausschluss von Potenzmitteln von der Kassenbezahlung knüpfe aber nicht | |
gezielt an die Behinderung an. Deshalb liege keine Diskriminierung von | |
Behinderten vor. Soweit auch Behinderte betroffen sind, liege dies noch im | |
„Gestaltungsspielraum“ des Gesetzgebers, entschied das Bundessozialgericht. | |
Der Spielraum sei bei der Behandlung von Medikamenten, die vor allem der | |
Steigerung der Lebensqualität dienen, sogar besonders groß, weil „der | |
Übergang zwischen krankhaften und nicht krankhaften Zuständen“ stark von | |
den subjektiven Gefühlen der Versicherten abhänge. | |
6 Mar 2012 | |
## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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