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# taz.de -- Schutz für Gasversorger bei Rückzahlungen: Gaspreis von 1981
> Bei unwirksamen Preisklauseln in alten Verträgen gibt es nicht das volle
> Geld zurück. Der Bundesgerichtshof schützt mit seinem Urteil vom Mittwoch
> die Gasversorger.
Bild: Geldfresser Gasherd.
KARLSRUHE taz | Immer wieder hat der Bundesgerichtshof (BGH) in den letzten
Jahren Preiserhöhungsklauseln in Gaslieferungsverträgen beanstandet, weil
sie die Energieversorger einseitig begünstigen. Am Mittwoch nun entschied
der BGH, welche Ansprüche Kunden haben, wenn ihr Gasvertrag eine unwirksame
Klausel enthält. Dabei schützte er die Gasversorger vor exorbitanten
Rückzahlungsforderungen.
Geklagt hatte unter anderem ein Kunde der Bergischen Energie und Wasser
GmbH (BEW) mit Sitz in Wipperführth bei Köln. Der Mann hatte seit 1981
einen Sonderkundenvertrag, auf dessen Grundlage die Gaspreise mehrfach
erhöht wurden. Wie sich später herausstellte, war die Preiserhöhungsklausel
jedoch unwirksam. Der Mann forderte deshalb sämtliche zu viel bezahlten
Gaskosten der letzten drei Jahre zurück.
Dass er darauf Anspruch hat, war unbestritten. Offen war aber die Frage,
welcher Gaspreis für ihn nun gelten solle. Der Mann wollte nur den Gaspreis
des Jahres 1981 zahlen, weil die Preiserhöhungsklausel ja von Beginn an
unwirksam gewesen sei. Beim Landgericht Köln hatte der Kunde überwiegend
recht bekommen.
Der BGH korrigierte nun dieses verbraucherfreundliche Urteil. Den
Rückzahlungsforderungen könnten nicht die Gaspreise zugrunde gelegt werden,
die vor vielen Jahren zu Beginn der Vertragsbeziehung galten. Dies würde zu
„kaum vertretbaren“ Forderungen an die Gasunternehmen führen, sagte der
Vorsitzende Richter Wolfgang Ball. Stattdessen nahm der BGH eine
Regelungslücke an, die er mit einer „ergänzenden Vertragsauslegung“
zugunsten der Unternehmen schloss. Demnach muss der Kunde alle
Preiserhöhungen akzeptieren, denen er nicht binnen drei Jahren ab Erhalt
der jährlichen Abrechnung widersprochen hat. „Das wird beiden Seiten
gerecht“, behauptete Richter Ball zur Begründung.
Das Urteil hat zum einen Bedeutung für Hunderte noch anhängige
Gerichtsverfahren, etwa aus den Jahren 2005 bis 2007, als es eine kleine
Gaspreisprotestbewegung gab. Es schafft aber auch Rechtsicherheit für
Gaskunden, die erst jetzt gegen Preiserhöhungsklauseln vorgehen wollen.
(Az.: VIII ZR 113/11)
14 Mar 2012
## AUTOREN
Christian Rath
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