# taz.de -- Urteil des Finanzgerichts Köln: Papst-Spenden sind nicht absetzbar | |
> Weil der Vatikan Empfänger einer 50.000 Euro-Spende war, darf diese nicht | |
> steuerlich geltend gemacht werden. Der Kirchenstaat ist nicht | |
> EU-Mitglied, so die Begründung. | |
Bild: Hat ohnehin genug Geld: der Papst (hier in der alten Benedikt-Variante). | |
KÖLN epd | Eine Spende an den Papst kann in Deutschland nicht | |
steuermindernd berücksichtigt werden. Das entschied das Finanzgericht Köln | |
in einem am Montag veröffentlichten Urteil und wies die Klage einer | |
Steuerberatungs-GmbH ab (AZ: 13 K 3735/10). Deren Geschäftsführer hatte dem | |
früheren Papst Benedikt XVI. bei einer Generalaudienz persönlich einen | |
Scheck über 50.000 Euro übergeben. | |
Das Geld sollte osteuropäischen Jugendlichen die Teilnahme am Weltjugendtag | |
2008 in Sydney ermöglichen. Die GmbH erhielt eine Spendenbescheinigung, die | |
als Aussteller den „Staatssekretär seiner Heiligkeit“ und als | |
Ausstellungsort den Vatikan auswies. | |
Das Finanzamt verweigerte jedoch den Spendenabzug, weil nicht die | |
katholische Kirche in Deutschland Empfänger der Spende gewesen sei, sondern | |
der Vatikanstaat. Die Klage gegen diese Entscheidung wies das Finanzgericht | |
Köln mit Urteil vom 15. Januar 2014 ab, das erst jetzt veröffentlicht | |
wurde. | |
Eine Spende sei nach deutschem Recht nur dann steuerlich abziehbar, wenn | |
der Spendenempfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder | |
eine öffentliche Dienststelle sei, die in einem Mitgliedsstaat der EU oder | |
in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums liegt. | |
Diese Voraussetzungen sieht das Gericht bei einer Spende unmittelbar an den | |
Papst nicht gegeben. Denn als Empfänger der Zuwendung kämen nur der Heilige | |
Stuhl, der Vatikanstaat oder die katholische Weltkirche in Betracht, die | |
allesamt im Vatikan ansässig seien, argumentieren die Kölner Richter. Der | |
Vatikan gehöre aber weder der EU noch dem Europäischen Wirtschaftsraum an. | |
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließen die Richter die Revision zum | |
Bundesfinanzhof in München zu. | |
17 Feb 2014 | |
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