| # taz.de -- Urteil des Finanzgerichts Köln: Papst-Spenden sind nicht absetzbar | |
| > Weil der Vatikan Empfänger einer 50.000 Euro-Spende war, darf diese nicht | |
| > steuerlich geltend gemacht werden. Der Kirchenstaat ist nicht | |
| > EU-Mitglied, so die Begründung. | |
| Bild: Hat ohnehin genug Geld: der Papst (hier in der alten Benedikt-Variante). | |
| KÖLN epd | Eine Spende an den Papst kann in Deutschland nicht | |
| steuermindernd berücksichtigt werden. Das entschied das Finanzgericht Köln | |
| in einem am Montag veröffentlichten Urteil und wies die Klage einer | |
| Steuerberatungs-GmbH ab (AZ: 13 K 3735/10). Deren Geschäftsführer hatte dem | |
| früheren Papst Benedikt XVI. bei einer Generalaudienz persönlich einen | |
| Scheck über 50.000 Euro übergeben. | |
| Das Geld sollte osteuropäischen Jugendlichen die Teilnahme am Weltjugendtag | |
| 2008 in Sydney ermöglichen. Die GmbH erhielt eine Spendenbescheinigung, die | |
| als Aussteller den „Staatssekretär seiner Heiligkeit“ und als | |
| Ausstellungsort den Vatikan auswies. | |
| Das Finanzamt verweigerte jedoch den Spendenabzug, weil nicht die | |
| katholische Kirche in Deutschland Empfänger der Spende gewesen sei, sondern | |
| der Vatikanstaat. Die Klage gegen diese Entscheidung wies das Finanzgericht | |
| Köln mit Urteil vom 15. Januar 2014 ab, das erst jetzt veröffentlicht | |
| wurde. | |
| Eine Spende sei nach deutschem Recht nur dann steuerlich abziehbar, wenn | |
| der Spendenempfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder | |
| eine öffentliche Dienststelle sei, die in einem Mitgliedsstaat der EU oder | |
| in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums liegt. | |
| Diese Voraussetzungen sieht das Gericht bei einer Spende unmittelbar an den | |
| Papst nicht gegeben. Denn als Empfänger der Zuwendung kämen nur der Heilige | |
| Stuhl, der Vatikanstaat oder die katholische Weltkirche in Betracht, die | |
| allesamt im Vatikan ansässig seien, argumentieren die Kölner Richter. Der | |
| Vatikan gehöre aber weder der EU noch dem Europäischen Wirtschaftsraum an. | |
| Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließen die Richter die Revision zum | |
| Bundesfinanzhof in München zu. | |
| 17 Feb 2014 | |
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