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# taz.de -- Urteil des Finanzgerichts Köln: Papst-Spenden sind nicht absetzbar
> Weil der Vatikan Empfänger einer 50.000 Euro-Spende war, darf diese nicht
> steuerlich geltend gemacht werden. Der Kirchenstaat ist nicht
> EU-Mitglied, so die Begründung.
Bild: Hat ohnehin genug Geld: der Papst (hier in der alten Benedikt-Variante).
KÖLN epd | Eine Spende an den Papst kann in Deutschland nicht
steuermindernd berücksichtigt werden. Das entschied das Finanzgericht Köln
in einem am Montag veröffentlichten Urteil und wies die Klage einer
Steuerberatungs-GmbH ab (AZ: 13 K 3735/10). Deren Geschäftsführer hatte dem
früheren Papst Benedikt XVI. bei einer Generalaudienz persönlich einen
Scheck über 50.000 Euro übergeben.
Das Geld sollte osteuropäischen Jugendlichen die Teilnahme am Weltjugendtag
2008 in Sydney ermöglichen. Die GmbH erhielt eine Spendenbescheinigung, die
als Aussteller den „Staatssekretär seiner Heiligkeit“ und als
Ausstellungsort den Vatikan auswies.
Das Finanzamt verweigerte jedoch den Spendenabzug, weil nicht die
katholische Kirche in Deutschland Empfänger der Spende gewesen sei, sondern
der Vatikanstaat. Die Klage gegen diese Entscheidung wies das Finanzgericht
Köln mit Urteil vom 15. Januar 2014 ab, das erst jetzt veröffentlicht
wurde.
Eine Spende sei nach deutschem Recht nur dann steuerlich abziehbar, wenn
der Spendenempfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
eine öffentliche Dienststelle sei, die in einem Mitgliedsstaat der EU oder
in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums liegt.
Diese Voraussetzungen sieht das Gericht bei einer Spende unmittelbar an den
Papst nicht gegeben. Denn als Empfänger der Zuwendung kämen nur der Heilige
Stuhl, der Vatikanstaat oder die katholische Weltkirche in Betracht, die
allesamt im Vatikan ansässig seien, argumentieren die Kölner Richter. Der
Vatikan gehöre aber weder der EU noch dem Europäischen Wirtschaftsraum an.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließen die Richter die Revision zum
Bundesfinanzhof in München zu.
17 Feb 2014
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Papst Benedikt XVI.
Vatikan
Kirche
Steuern
Urteil
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