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# taz.de -- Urteil zu Arbeitszeugnissen: „Zur vollen Zufriedenheit“ reicht
> Eine Empfangsdame war unzufrieden mit ihrem Arbeitszeugnis und klagte
> dagegen. Ein Gericht urteilt jetzt, dass sich die Frau mit der Bewertung
> begnügen muss.
Bild: Aus der Reihe „plakative Symbolbilder“.
ERFURT dpa | Das Bundesarbeitsgericht hat die Hoffnung vieler Beschäftigter
enttäuscht, sich künftig leichter eine bessere Gesamtbewertung im
Arbeitszeugnis zu erstreiten. Die Formulierung „zur vollen Zufriedenheit“,
die der Note 3 entspricht, beschreibe weiterhin eine durchschnittliche
Leistung, entschied der 9. Senat am Dienstag in Erfurt.
Wolle ein Mitarbeiter eine bessere Bewertung, müsse er genaue Gründe dafür
darlegen. Das gelte auch, wenn in einer Branche gute und sehr gute
Beurteilungen gang und gäbe seien.
Geklagt hatte eine 25-Jährige gegen ihren früheren Arbeitgeber. Sie hatte
ein Jahr am Empfang einer Berliner Zahnarztpraxis gearbeitet und gekündigt,
weil sie nach Angaben ihres Anwalts Klaus Plambeck unzufrieden mit ihrem
Arbeitgeber war. Der bescheinigte ihr im Arbeitszeugnis, sie habe ihre
Aufgaben „zu unserer vollen Zufriedenheit“ erledigt.
Die Frau sah sich dadurch bei Bewerbungen benachteiligt und forderte eine
Änderung in „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“. In der
verklausulierten Zeugnissprache macht dies den Unterschied zwischen der
Note 3 und der Note 2 aus.
## „Kuschelzeugnisse“ beeindrucken nicht
In den Vorinstanzen hatte sie mit ihrem Anliegen Erfolg – die Richter
entschieden, dass durch die heutige Zeugnispraxis eher die Note 2 als eine
durchschnittliche Bewertung anzusehen sei. Dabei wurde auf eine Studie der
Universität Erlangen-Nürnberg verwiesen, wonach von gut 800 ausgewerteten
Arbeitszeugnissen mehr als 87 Prozent eine gute oder sehr gute Bewertung
enthielten.
Doch die obersten deutschen Arbeitsrichter ließen sich von
„Kuschelzeugnissen“ nicht beeindrucken und blieben bei ihrer strengeren
Linie. Das hat Auswirkungen über den konkreten Fall der jungen Frau hinaus.
Denn damit liegt bei Streitfällen weiterhin das höhere Risiko bei den
Beschäftigten: Sie müssen genaue Gründe für eine bessere Beurteilung
darlegen und beweisen, wenn sie eine gute oder sehr gute Gesamtbewertung
erkämpfen wollen. Nur wenn ein Arbeitgeber eine unterdurchschnittliche
Bewertung abgibt – schlechter als Note 3 – liegt diese Beweislast bei ihm.
Ob der Frau trotzdem die Note 2 zusteht, darüber muss nun erneut das
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entscheiden. Dorthin wurde der Fall
zurückverwiesen. Rechtsanwalt Plambeck kündigte an, belegen zu wollen,
warum seiner Mandantin das kleine Wörtchen „stets“ im Arbeitszeugnis doch
zusteht.
18 Nov 2014
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Mitarbeiter
Klaus Wowereit
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