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# taz.de -- Kommentar Raucherurteil: Gegen den Gesundheitswahn
> Der Bundesgerichtshof hat im Fall Adolfs vernünftig entschieden. Und der
> Mieter darf sich nun füglich auf sein Gewohnheitsrecht berufen.
Bild: Qualmt weiter: Mieter Friedhelm Adolfs.
Der Bundesgerichtshof hat nur zu entscheiden, ob ein anderes Gericht nach
Abwägung aller Fakten geurteilt hat. Dass der Bundesgerichtshof nun
entschied, einen Spruch des Düsseldorfer Landgerichts zu kassieren, musste
erwartet werden.
Die Landrichter hatten darüber zu entscheiden, ob einem Mieter die Wohnung
gekündigt werden darf, weil er durch sein Rauchen andere Mieter belästigt.
Karlsruhe nun wies den Rechtsstreit an die Kammer zurück, weil sie es bei
dem Streit um Nikotinschwaden in Hausflur versäumt hat, einen Ortstermin
anzuberaumen. Man könnte sagen: Der Bundesgerichtshof monierte, dass die
Landrichter nur aus den Akten heraus der Räumungsklage zustimmten.
Insofern ließe sich sagen: Sie hatten sich von der um sich greifenden
Gesundheitsideologie mitreißen lassen – ohne das Deliktuelle dort in
Augenschein zu nehmen, wo die strittige Handlung (Kettenrauchen, 15 Stück
am Tag) sich abspielte. Soweit, so gut oder schlecht, je nach Auffassung
zum Rauchen.
## Nicht die Gesundheit, nur die Belästigung ist zu beurteilen
Erstaunlich ist allerdings, dass die Vertreter des Bundesgerichtshof
tatsächlich das Recht auslegten und sich nicht grundsätzlich zu einem
Spruch hinreißen ließen, demzufolge das Rauchen in Mietwohnungen
grundsätzlich untersagt sein kann. Oder womöglich noch klärt, dass der
Genuss von Zigaretten unweigerlich zu Mieterhöhungen führen könnte.
Der Mieter jedenfalls, der aus seiner Wohnung nach Meinung seiner Nachbarn
hinaus soll, kann sich füglich auf Gewohnheitsrecht berufen. Er wohnt
schließlich schon seit vielen Jahren, länger als die meisten seiner
Nachbarn, in dieser Wohnung.
Wichtig ist unter dem Strich hauptsächlich, dass der Bundesgerichtshof die
Moral der allumfassenden Gesundheitlichkeit nicht zur Verhandlung stellte.
Es ging lediglich um die Treue zur Zahlung einer angemieteten Wohnung. Zu
prüfen bleibt für eine andere Düsseldorfer Landgerichtskammer, ob der Qualm
dieses Mannes wirklich belästigt oder nicht.
Oder ob das nachbarliche Beschweren zum Üblichen zu zählen ist: Üblicher
Hader und Zank von nur durch Wände getrennte Menschen – auszuhaltender
Alltagsärger sozusagen, der unerträglich wurde in der Hoffnung, den Trumpf
der Gesundheitsmoral ziehen zu können.
19 Feb 2015
## AUTOREN
Jan Feddersen
## TAGS
Friedhelm Adolfs
Rauchen
Friedhelm Adolfs
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