# taz.de -- Rechtslage für Söldner: Kein rechtsfreier Raum | |
> Söldner genießen bei ihren Einsätzen keinen rechtlichen Schutz. | |
> Allerdings gelten viele Mitarbeiter privater Militärfirmen nicht als | |
> Söldner, sondern als Zivilisten. | |
Bild: Anders als Soldaten dürfen Söldner nicht legal an bewaffneten Konflikte… | |
FREIBURG taz | Das Völkerrecht kennt wenig spezielle Regeln für Söldner und | |
private Militärfirmen. Dennoch arbeiten diese nicht in einem rechtsfreien | |
Raum. Es sind eher praktische Schwierigkeiten, die oft zur faktischen | |
Straflosigkeit privater Sicherheitsdienstleister führen. | |
Söldner werden völkerrechtlich definiert als Personen, die nicht in die | |
Hierarchie staatlicher Streitkräfte eingegliedert sind und nur aus | |
kommerziellem Interesse an einem Krieg teilnehmen. Völkerrechtlich genießen | |
sie dabei keinen Schutz, das heißt, sie können nicht wie Soldaten legal an | |
einem bewaffneten Konflikt teilnehmen. Wenn sie Gegner töten oder | |
verletzen, machen sie sich deshalb strafbar. Dies sieht das erste | |
Zusatzprotokoll von 1977 zur Genfer Konvention über das Kriegsvölkerrecht | |
vor. | |
Auch den völkerrechtlichen Schutz als Kriegsgefangene können Söldner nicht | |
erhalten. Ihnen steht im Falle einer Festnahme nur der allgemeine | |
Mindeststandard zu: das Recht auf eine menschliche Behandlung und eine | |
Gerichtsverhandlung. Allerdings sind viele Mitarbeiter privater | |
Militärfirmen nicht Söldner im klassischen Sinne. | |
Sie sind nicht angestellt, um an Kämpfen teilzunehmen, sondern sind mit | |
logistischen Aufgaben oder der Bewachung von Anlagen betraut. Soweit sie | |
nicht an Kampfhandlungen teilnehmen, gelten solche Mitarbeiter als | |
Zivilisten, die im Völkerrecht besonders geschützt sind. Der Übergang zur | |
Kampfteilnahme ist allerdings fließend, etwa wenn private Mitarbeiter in | |
Pakistan die Drohnen der US-Luftwaffe mit Bomben beladen. | |
Die örtliche Strafverfolgung von Söldnern und Mitarbeitern von | |
Sicherheitsfirmen scheitert meist daran, dass die staatlichen Strukturen am | |
Ort des Konflikts viel zu schwach sind. Oft werden auch zwischenstaatliche | |
Abkommen, die Soldaten strafrechtliche Immunität gewähren, auf die | |
Mitarbeiter privater Sicherheitsfirmen ausgedehnt. Im Irak geschah dies | |
2004 durch die Order 17 des ersten US-Zivilverwalters Paul Bremer. | |
Deshalb hatten fünf Mitarbeiter der US-Sicherheitsfirma Blackwater im Irak | |
nichts zu fürchten, als sie 2007 an einer Kreuzung wahllos 17 Iraker | |
erschossen. In den USA wurde zwar versucht, sie vor Gericht zu stellen. Ein | |
liberaler Richter ließ jedoch Ende 2009 die Anklage nicht zu, da die | |
Aussagen der Blackwater-Mitarbeiter gegenüber den Ermittlern unter Zwang | |
zustande gekommen seien. Für private Sicherheitsfirmen galt im Irak die | |
Regel, dass sie nach einer Schießerei sofort berichten mussten, um ihren | |
Job nicht zu verlieren. | |
Damit dürften die USA ein Problem mit dem Montreux-Dokument bekommen, an | |
dessen Erstellung sie 2008 selbst mitgewirkt hatten. 17 Staaten, | |
einschließlich Deutschland, haben dabei auf Vermittlung der Schweiz und des | |
Roten Kreuzes die internationalen Regeln für private Militärfirmen | |
zusammengefasst und ergänzende Empfehlungen abgegeben. Eine der Grundregeln | |
lautet, dass eine Strafverfolgung bei Straftaten zu gewährleisten ist. | |
Die Bundesregierung lehnt den Einsatz von Privatfirmen bei | |
Auslandseinsätzen der Bundeswehr bisher schon aus rechtlichen Gründen ab. | |
"Militärische Tätigkeiten im In- und Ausland können nicht auf private | |
Unternehmen übertragen werden", erklärte die Regierung 2005 auf eine große | |
Anfrage der FDP, dies widerspreche dem staatlichen Gewaltmonopol. | |
Wenn Deutsche als Söldner im Ausland Straftaten begehen, ist eine | |
Strafverfolgung theoretisch gesichert. Bei Kriegsverbrechen oder Straftaten | |
gegen die Menschlichkeit gilt das deutsche Völkerstrafgesetzbuch, bei | |
schweren Delikten wie Mord das allgemeine deutsche Strafgesetzbuch. Die | |
Teilnahme an Kämpfen im Ausland ist nicht strafbar, wohl aber die Anwerbung | |
von Deutschen für einen fremden Wehrdienst. Die Tätigkeit in einer privaten | |
Söldnertruppe dürfte hiervon freilich nicht erfasst sein. | |
25 May 2010 | |
## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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