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# taz.de -- Rechtslage für Söldner: Kein rechtsfreier Raum
> Söldner genießen bei ihren Einsätzen keinen rechtlichen Schutz.
> Allerdings gelten viele Mitarbeiter privater Militärfirmen nicht als
> Söldner, sondern als Zivilisten.
Bild: Anders als Soldaten dürfen Söldner nicht legal an bewaffneten Konflikte…
FREIBURG taz | Das Völkerrecht kennt wenig spezielle Regeln für Söldner und
private Militärfirmen. Dennoch arbeiten diese nicht in einem rechtsfreien
Raum. Es sind eher praktische Schwierigkeiten, die oft zur faktischen
Straflosigkeit privater Sicherheitsdienstleister führen.
Söldner werden völkerrechtlich definiert als Personen, die nicht in die
Hierarchie staatlicher Streitkräfte eingegliedert sind und nur aus
kommerziellem Interesse an einem Krieg teilnehmen. Völkerrechtlich genießen
sie dabei keinen Schutz, das heißt, sie können nicht wie Soldaten legal an
einem bewaffneten Konflikt teilnehmen. Wenn sie Gegner töten oder
verletzen, machen sie sich deshalb strafbar. Dies sieht das erste
Zusatzprotokoll von 1977 zur Genfer Konvention über das Kriegsvölkerrecht
vor.
Auch den völkerrechtlichen Schutz als Kriegsgefangene können Söldner nicht
erhalten. Ihnen steht im Falle einer Festnahme nur der allgemeine
Mindeststandard zu: das Recht auf eine menschliche Behandlung und eine
Gerichtsverhandlung. Allerdings sind viele Mitarbeiter privater
Militärfirmen nicht Söldner im klassischen Sinne.
Sie sind nicht angestellt, um an Kämpfen teilzunehmen, sondern sind mit
logistischen Aufgaben oder der Bewachung von Anlagen betraut. Soweit sie
nicht an Kampfhandlungen teilnehmen, gelten solche Mitarbeiter als
Zivilisten, die im Völkerrecht besonders geschützt sind. Der Übergang zur
Kampfteilnahme ist allerdings fließend, etwa wenn private Mitarbeiter in
Pakistan die Drohnen der US-Luftwaffe mit Bomben beladen.
Die örtliche Strafverfolgung von Söldnern und Mitarbeitern von
Sicherheitsfirmen scheitert meist daran, dass die staatlichen Strukturen am
Ort des Konflikts viel zu schwach sind. Oft werden auch zwischenstaatliche
Abkommen, die Soldaten strafrechtliche Immunität gewähren, auf die
Mitarbeiter privater Sicherheitsfirmen ausgedehnt. Im Irak geschah dies
2004 durch die Order 17 des ersten US-Zivilverwalters Paul Bremer.
Deshalb hatten fünf Mitarbeiter der US-Sicherheitsfirma Blackwater im Irak
nichts zu fürchten, als sie 2007 an einer Kreuzung wahllos 17 Iraker
erschossen. In den USA wurde zwar versucht, sie vor Gericht zu stellen. Ein
liberaler Richter ließ jedoch Ende 2009 die Anklage nicht zu, da die
Aussagen der Blackwater-Mitarbeiter gegenüber den Ermittlern unter Zwang
zustande gekommen seien. Für private Sicherheitsfirmen galt im Irak die
Regel, dass sie nach einer Schießerei sofort berichten mussten, um ihren
Job nicht zu verlieren.
Damit dürften die USA ein Problem mit dem Montreux-Dokument bekommen, an
dessen Erstellung sie 2008 selbst mitgewirkt hatten. 17 Staaten,
einschließlich Deutschland, haben dabei auf Vermittlung der Schweiz und des
Roten Kreuzes die internationalen Regeln für private Militärfirmen
zusammengefasst und ergänzende Empfehlungen abgegeben. Eine der Grundregeln
lautet, dass eine Strafverfolgung bei Straftaten zu gewährleisten ist.
Die Bundesregierung lehnt den Einsatz von Privatfirmen bei
Auslandseinsätzen der Bundeswehr bisher schon aus rechtlichen Gründen ab.
"Militärische Tätigkeiten im In- und Ausland können nicht auf private
Unternehmen übertragen werden", erklärte die Regierung 2005 auf eine große
Anfrage der FDP, dies widerspreche dem staatlichen Gewaltmonopol.
Wenn Deutsche als Söldner im Ausland Straftaten begehen, ist eine
Strafverfolgung theoretisch gesichert. Bei Kriegsverbrechen oder Straftaten
gegen die Menschlichkeit gilt das deutsche Völkerstrafgesetzbuch, bei
schweren Delikten wie Mord das allgemeine deutsche Strafgesetzbuch. Die
Teilnahme an Kämpfen im Ausland ist nicht strafbar, wohl aber die Anwerbung
von Deutschen für einen fremden Wehrdienst. Die Tätigkeit in einer privaten
Söldnertruppe dürfte hiervon freilich nicht erfasst sein.
25 May 2010
## AUTOREN
Christian Rath
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