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# taz.de -- Ist „Verklemmtheit“ ein Argument?
> Der „Plansche-Fall“ soll in Berufung gehen. Die Gesellschaft für
> Freiheitsrechte will klären lassen, mit welchen Gründen man Frauen das
> „Oben ohne“-Sonnenbaden verbieten kann
Von Susanne Memarnia
Darf man heutzutage noch einer Frau verbieten, mit entblößter Brust in
einer öffentlichen Grünanlage zu sonnenbaden, während dies Männern erlaubt
ist? Der „Plansche-Fall“ aus Treptow-Köpenick, der mit dieser Frage
bundesweit in den (sozialen) Medien diskutiert wurde, geht in die nächste
juristische Runde. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) kündigte am
Montag an, zusammen mit der Klägerin Gabrielle Lebreton gegen das Urteil
des Landgerichts vom September in Berufung zu gehen. Ziel sei eine
Klarstellung, in welchen Fällen eine Ungleichbehandlung – etwa nach
Geschlecht – erlaubt und damit nicht als Diskriminierung nach dem
Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) zu bewerten sei. „Nur dann wird
Rechtssicherheit geschaffen, und das LADG kann seine geplante Wirkung als
Schutzinstrument gegen Ungleichbehandlung entfalten“, heißt es in der
Pressemitteilung der GFF.
Lebreton war im Sommer 2021 von Mitarbeitenden eines Sicherheitsdienstes
und Polizisten aus der Wasserplansche im Treptower Park geworfen worden.
Sie hatte – wie andere männliche Besucher auch – „oben ohne“ auf der W…
gelegen und sich, vom Sicherheitsdienst darauf angesprochen, geweigert,
etwas überzuziehen. Da sie in der Ungleichbehandlung mit den Männern eine
Diskriminierung nach dem LADG erkannte, wandte sie sich an die Ombudsstelle
der Justizverwaltung. Das LADG verbietet Behörden und landeseigenen
Unternehmen die Diskriminierung von Bürger*innen nach Herkunft,
Geschlecht, Alter und anderen Kriterien. Es trat im Juni 2020 in Kraft und
ist das erste seiner Art in Deutschland.
Die Leiterin der Ombudsstelle, die Bürger*innen bei der Durchsetzung
ihrer Rechte helfen soll, sah ebenfalls eine Diskriminierung im
Plansche-Fall [1][und empfahl dem Bezirk Treptow-Köpenick], der die
Plansche betreibt, eine Klarstellung der Bekleidungsregeln in der
Nutzungsordnung. Dort [2][heißt es seit diesem Sommer]
diskriminierungsfrei: „Die Badebekleidung muss die primären
Geschlechtsorgane vollständig bedecken. Dies gilt für alle Geschlechter.“
Mit „primären Geschlechtsorganen“ sind gemeinhin Vulva und Penis gemeint.
Die weibliche Brust gilt als sekundäres Geschlechtsorgan.
Zugleich verklagte Lebreton den Bezirk sowie das Land Berlin – jeweils als
Arbeitgeber von Sicherheitsdienst-Mitarbeitenden und Polizisten – auf
10.000 Euro Entschädigung, auch diese Möglichkeit sieht das LADG vor. Die
Richterin beim Landgericht lehnte dies jedoch ab, im Wesentlichen, weil sie
keine Diskriminierung erkennen konnte. Es gebe nun einmal „verklemmte“
Menschen, die nackte Frauenbrüste stören: „Da kann man sich ruhig ein
T-Shirt überziehen“, [3][so die Richterin bei der Verhandlung].
Dies sei keine juristisch haltbare Begründung, meinen GFF und Anwältin
Thum. Eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts und der damit
verbundene Grundrechtseingriff sei nur unter „hohen Anforderungen“
zulässig, so die GFF. Dazu zähle der Schutz von „Gemeinschaftsgütern mit
Verfassungsrang“ oder auch die Grundrechte Dritter. Das Kammergericht als
nächste Instanz muss der Berufungsverhandlung nun zustimmen.
22 Nov 2022
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## AUTOREN
Susanne Memarnia
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