# taz.de -- Nur Antisemitismus wird definiert | |
> In ihrer Klausel bezieht sich die Kulturverwaltung auf die | |
> IHRA-Definition. Die ist umstritten | |
Von Uta Schleiermacher | |
Die erste Reaktion gegen die Klausel kam von Kulturproduzent*innen. Gegen | |
den „Bekenntniszwang zur umstrittenen IHRA-Definition von Antisemitismus“ | |
protestierten mehr als 4.000 Unterzeichner*innen eines offenen Briefs. | |
Doch worum geht es ihnen genau? Wogegen richtet sich die Kritik? | |
Wer Fördergelder beantragt, muss seit Ende Dezember unterschreiben, dass | |
er*sie sich positioniert „gegen jedwede Diskriminierung und Ausgrenzung | |
sowie gegen jede Form von Antisemitismus gemäß der | |
Antisemitismus-Definition der International Holocaust Remembrance Alliance | |
(IHRA) und ihrer Erweiterung durch die Bundesregierung“. In ihrem Brief | |
kritisieren die Kulturproduzent*innen insbesondere, dass sich die | |
Klausel auf diese Definition bezieht. | |
Die IHRA definiert Antisemitismus als „eine bestimmte Wahrnehmung von | |
Juden, die sich als Hass gegenüber Juden ausdrücken kann. Der | |
Antisemitismus richtet sich in Wort oder Tat gegen jüdische oder | |
nichtjüdische Einzelpersonen und/oder deren Eigentum sowie gegen jüdische | |
Gemeindeinstitutionen oder religiöse Einrichtungen. Darüber hinaus kann | |
auch der Staat Israel, der dabei als jüdisches Kollektiv verstanden wird, | |
Ziel solcher Angriffe sein.“ | |
## Nicht rechtsverbindlich | |
Die Kulturproduzent*innen merken an, dass die IHRA-Definition eine | |
„nicht-rechtsverbindliche Arbeitsdefinition“ sei, gar nicht vorgesehen als | |
Grundlage für staatliche Sanktionen, sondern für Monitoring. Der | |
[1][Verfassungsblog teilt diese Einschätzung]: „Erfahrungen aus Kontexten, | |
in denen die IHRA-Arbeitsdefinition als Regulierungsinstrument diente, | |
zeigen, dass sie für erhebliche Einschränkungen von Grundrechten genutzt | |
wird – sehr häufig auch gegen Juden, die die Politik der jeweiligen | |
Regierung Israels kritisieren“, heißt es dort in einer Beurteilung. Laut | |
Verfassungsblog ist so eine Definition für die Bekämpfung von | |
Antisemitismus auch nicht erforderlich: „Das Antidiskriminierungsrecht | |
kennt keine vergleichbare staatliche Definition von Rassismus, Sexismus | |
oder Homo- und Transphobie.“ | |
Das ist auch in der Klausel des Senats so: Nur Antisemitismus wird konkret | |
benannt und definiert, alles andere ist unter „jedwede Diskriminierung und | |
Ausgrenzung“ zusammengefasst und wird in der Klausel nicht weiter | |
aufgeschlüsselt. | |
Kultursenator Joe Chialo (CDU) hatte im Kulturausschuss mitgeteilt, dass er | |
die Klausel gegen sämtliche -ismen verstanden wissen wolle. Sie richte sich | |
gegen Rassismus, Sexismus, Queerfeindlichkeit, Antiziganismus, Ableismus, | |
Homophobie und Transphobie. | |
11 Jan 2024 | |
## LINKS | |
[1] https://verfassungsblog.de/die-implementation-der-ihra-arbeitsdefinition-an… | |
## AUTOREN | |
Uta Schleiermacher | |
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