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# taz.de -- Nur Antisemitismus wird definiert
> In ihrer Klausel bezieht sich die Kulturverwaltung auf die
> IHRA-Definition. Die ist umstritten
Von Uta Schleiermacher
Die erste Reaktion gegen die Klausel kam von Kulturproduzent*innen. Gegen
den „Bekenntniszwang zur umstrittenen IHRA-Definition von Antisemitismus“
protestierten mehr als 4.000 Unterzeichner*innen eines offenen Briefs.
Doch worum geht es ihnen genau? Wogegen richtet sich die Kritik?
Wer Fördergelder beantragt, muss seit Ende Dezember unterschreiben, dass
er*sie sich positioniert „gegen jedwede Diskriminierung und Ausgrenzung
sowie gegen jede Form von Antisemitismus gemäß der
Antisemitismus-Definition der International Holocaust Remembrance Alliance
(IHRA) und ihrer Erweiterung durch die Bundesregierung“. In ihrem Brief
kritisieren die Kulturproduzent*innen insbesondere, dass sich die
Klausel auf diese Definition bezieht.
Die IHRA definiert Antisemitismus als „eine bestimmte Wahrnehmung von
Juden, die sich als Hass gegenüber Juden ausdrücken kann. Der
Antisemitismus richtet sich in Wort oder Tat gegen jüdische oder
nichtjüdische Einzelpersonen und/oder deren Eigentum sowie gegen jüdische
Gemeindeinstitutionen oder religiöse Einrichtungen. Darüber hinaus kann
auch der Staat Israel, der dabei als jüdisches Kollektiv verstanden wird,
Ziel solcher Angriffe sein.“
## Nicht rechtsverbindlich
Die Kulturproduzent*innen merken an, dass die IHRA-Definition eine
„nicht-rechtsverbindliche Arbeitsdefinition“ sei, gar nicht vorgesehen als
Grundlage für staatliche Sanktionen, sondern für Monitoring. Der
[1][Verfassungsblog teilt diese Einschätzung]: „Erfahrungen aus Kontexten,
in denen die IHRA-Arbeitsdefinition als Regulierungsinstrument diente,
zeigen, dass sie für erhebliche Einschränkungen von Grundrechten genutzt
wird – sehr häufig auch gegen Juden, die die Politik der jeweiligen
Regierung Israels kritisieren“, heißt es dort in einer Beurteilung. Laut
Verfassungsblog ist so eine Definition für die Bekämpfung von
Antisemitismus auch nicht erforderlich: „Das Antidiskriminierungsrecht
kennt keine vergleichbare staatliche Definition von Rassismus, Sexismus
oder Homo- und Transphobie.“
Das ist auch in der Klausel des Senats so: Nur Antisemitismus wird konkret
benannt und definiert, alles andere ist unter „jedwede Diskriminierung und
Ausgrenzung“ zusammengefasst und wird in der Klausel nicht weiter
aufgeschlüsselt.
Kultursenator Joe Chialo (CDU) hatte im Kulturausschuss mitgeteilt, dass er
die Klausel gegen sämtliche -ismen verstanden wissen wolle. Sie richte sich
gegen Rassismus, Sexismus, Queerfeindlichkeit, Antiziganismus, Ableismus,
Homophobie und Transphobie.
11 Jan 2024
## LINKS
[1] https://verfassungsblog.de/die-implementation-der-ihra-arbeitsdefinition-an…
## AUTOREN
Uta Schleiermacher
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