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# taz.de -- maskenaffäre bei cdu/csu: Grauzone Nebenerwerb
> Abgeordnete dürfen neben ihrem Amt Geld verdienen. Doch
> Provisionszahlungen in sechsstelliger Höhe werfen Fragen auf
Von Christian Rath
Politisch und moralisch waren die Provisionsgeschäfte der Abgeordneten
Georg Nüßlein (CSU) und Nikolas Löbel (CDU) anstößig. Darüber besteht
inzwischen weitgehend Einigkeit. Juristisch hat bisher aber nur CSU-Mann
Nüßlein Ärger. Entscheidender Unterschied ist wohl, dass Nüßlein
Schutzmasken an staatliche Stellen vermittelt hat und Löbel nicht.
Grundsätzlich ist es durchaus erlaubt, dass Abgeordnete Nebentätigkeiten
nachgehen. So dürfen Rechtsanwälte wie Wolfgang Kubicki oder Gregor Gysi
weiter vor Gericht auftreten und damit Geld verdienen. Laut
Abgeordnetengesetz muss aber die Tätigkeit für das Bundestagsmandat „im
Mittelpunkt“ bleiben.
Es war also nicht verboten, dass Georg Nüßlein als Geschäftsführer für eine
Tectum Holding und Nikolas Löbel für seine eigene Löbel Projektmanagement
GmbH tätig wurden. Niemand wirft ihnen vor, dass sie dabei zu viel
gearbeitet haben. Als verwerflich gelten vielmehr die Provisionszahlungen,
die sie in Zeiten großer Schutzmaskenknappheit einstrichen. Nüßlein erhielt
660.000 Euro, Löbel 250.000 Euro.*
Gegen Nüßlein ermittelt die Münchener Generalstaaatsanwaltschaft schon seit
Februar. Er steht in dem Verdacht, dass er sich als Mandatsträger bestechen
ließ. Für die Abgeordnetenbestechung gibt es einen eigenen Paragrafen im
Strafgesetzbuch. Dort wird Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren angedroht, wenn ein Abgeordneter einen ungerechtfertigten Vorteil
für Handlungen „bei der Wahrnehmung seines Mandats“ erhält.
Die Wahrnehmung des Mandats ist dabei durchaus weit zu verstehen. Es geht
nicht nur um Abstimmungen über Gesetze, sondern auch um die Tätigkeit im
Ausschuss oder politische Gespräche.
Dagegen ist die Nebentätigkeit zunächst einmal etwas anderes. Hier wird der
Mandatsträger gerade nicht als Abgeordneter tätig, sondern handelt meist in
seinem früheren Beruf.
Problematisch wird es immer dann, wenn die beiden Sphären vermischt werden,
zum Beispiel wenn ein Mandatsträger bei einer Nebentätigkeit den Briefkopf
des Bundestags verwendet oder als „MdB“ (Mitglied des Bundestags)
unterschreibt. Fragwürdig ist auch, wenn der Abgeordnete bei der
Nebentätigkeit den Eindruck erweckt, dass er gerade, weil er ein
politisches Mandat innehat, die Nebentätigkeit besonders wirkungsvoll
ausüben kann.
Welche Grenzüberschreitung Nüßlein konkret vorgeworfen wird, ist noch nicht
bekannt. Aber jedenfalls hat sich seine Maskenvermittlung gezielt auf den
politischen Raum konzentriert: auf das Bundesgesundheitsministerium, das
Bundesinnenministerium und das bayerische Gesundheitsministerium – alle
stehen unter Führung von CDU bzw. CSU. Möglicherweise leichter zu beweisen
ist der Vorwurf der Steuerhinterziehung. Nüßlein soll die üppige Provision
nicht in seine Umsatzsteuer-Voranmeldung aufgenommen haben. Auch hier
ermittelt die Münchener Generalstaatsanwaltschaft.
Im Fall von Nikolas Löbel steht dagegen bisher nur die Frage im Raum, ob er
die Verhaltensregeln des Bundestags verletzt hat. Danach sind
„missbräuchliche Hinweise auf die Mitgliedschaft im Bundestag in
beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten“ unzulässig. Löbel soll in
Briefen für seine Projektgesellschaft durchaus sein Mandat betont haben.
9 Mar 2021
## AUTOREN
Christian Rath
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