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# taz.de -- Urteil des Landgerichts Berlin: Schlappe für Facebook
> Firmen dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, wenn die Betroffenen
> zugestimmt haben. Das Berliner Gericht sieht Facebook in der Pflicht,
> nachzubessern.
Bild: Das Landgericht Berlin zeigte Facebook die rote Karte – zumindest in ei…
Berlin dpa | Facebook muss die Voreinstellungen für seine Dienste in
Deutschland verändern und darf seine Anwender nicht länger zwingen, sich
mit ihrem echten Namen anzumelden. Das folgt aus einem Urteil des
Landgerichtes Berlin, das am Montag veröffentlicht wurde.
Facebook war vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) verklagt worden.
In dem Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist, wurden Teile der Nutzungs-
und Datenschutzbedingungen für unzulässig erklärt. Die nötigen
Einwilligungen zur Datennutzung, die sich das Unternehmen einholt, seien
teilweise unwirksam, heißt es in dem Urteil vom 16. Januar (Az. 16 O
341/15).
Facebook legte gegen das Urteil Berufung ein. [1][Der Konzern] verwies in
einer Stellungnahme darauf, dass sich die Produkte und Richtlinien von
Facebook seit Beginn des Verfahrens im Jahr 2015 sehr verändert hätten.
Außerdem nehme man 2018 angesichts der bevorstehenden Gesetzesänderungen
weitere Änderungen an den Geschäftsbedingungen und Datenschutzrichtlinien
vor.
Die Verbraucherschützer begrüßten das Urteil: „Facebook versteckt
datenschutzunfreundliche Voreinstellungen in seinem Privatsphäre-Center,
ohne bei der Registrierung ausreichend darüber zu informieren“, sagte Heiko
Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. „Das reicht für eine informierte
Einwilligung nicht aus.“
## Fünf Voreinstellungen für unwirksam erklärt
Das Landgericht gab dem Verband in seiner Auffassung in weiten Teilen
recht: Unzulässig ist dem Urteil zufolge eine Klausel, mit der sich Nutzer
verpflichten, auf Facebook nur ihre echten Namen und Daten zu verwenden.
Nicht durchsetzen konnten sich die Verbraucherschützer beim Versuch, die
Werbeaussage „Facebook ist kostenlos“ verbieten zu lassen.
Der Bundesverband hatte sich unter anderem daran gestört, dass in der
Facebook-App für Mobiltelefone ein Ortungsdienst in den Voreinstellungen
aktiviert wird, der Chat-Partnern den eigenen Aufenthaltsort verrät. In den
Einstellungen zur Privatsphäre war voreingestellt, dass Suchmaschinen einen
Link zur Chronik des Teilnehmers erhalten. Diese Voreinstellungen wurden
nun von dem Landgericht für rechtswidrig erklärt.
Das Landgericht erklärte insgesamt fünf der von den Verbraucherschützern
monierten Voreinstellungen auf Facebook für unwirksam. Es sei nicht
gewährleistet, dass diese vom Nutzer überhaupt zur Kenntnis genommen
werden.
Die Richter erklärten außerdem acht Klauseln in den Nutzungsbedingungen für
unwirksam. In dem Kleingedruckten müssen sich die Facebook-Anwender bislang
damit einverstanden erklären, dass der Konzern die Namen und das Profilbild
der Nutzer „für kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalte“ einsetzen
und deren Daten in die USA weiterleiten durfte. Mit solchen vorformulierten
Erklärungen könne keine wirksame Zustimmung zur Datennutzung erteilt
werden, heißt es in dem Urteil.
## Werben als „kostenlose“ Plattform ist zulässig
Untersagt wurde auch die Vorschrift, wonach sich Facebook-Anwender bei dem
Dienst nur unter ihrem echten Namen anmelden dürfen. „Anbieter von
Online-Diensten müssen Nutzern auch eine anonyme Teilnahme, etwa unter
Verwendung eines Pseudonyms, ermöglichen“, erklärte Verbraucherschützer
Dünkel. „Das schreibt das Telemediengesetz vor.“ Nach Auffassung des
Landgerichts war die Klarnamenpflicht schon deshalb unzulässig, weil Nutzer
damit versteckt der Verwendung dieser Daten zustimmten.
Das Landgericht widersprach in seinem Urteil allerdings der Einschätzung
der Verbraucherschützer, der Werbespruch „Facebook ist kostenlos“ sei
irreführend. Der Bundesverband hatte argumentiert, die Anwender bezahlten
die Facebook-Nutzung zwar nicht in Euro, aber mit ihren Daten. Das
Landgericht Berlin hielt die Werbung dagegen für zulässig, immaterielle
Gegenleistungen seien nicht als Kosten anzusehen.
Die Richter lehnten außerdem mehrere Anträge des vzbv gegen Bestimmungen in
der Facebook-Datenrichtlinie ab. Die Richtlinie enthalte fast nur Hinweise
und Informationen zur Verfahrensweise des Unternehmens und keine
vertraglichen Regelungen. Gegen diese Passagen, in denen sich Facebook
durchgesetzt hat, wird der Verband Berufung zum Kammergericht einlegen.
Eine Facebook-Sprecherin erklärte, das Unternehmen prüfe die Entscheidung
sorgfältig. „Wir stellen fest, dass das Gericht uns in einer Reihe von
Aspekten zugestimmt hat.“ Facebook arbeite hart daran, sicherzustellen,
dass die Richtlinien eindeutig und einfach zu verstehen seien und dass die
von Facebook angebotenen Dienste vollumfänglich in Einklang mit geltenden
Gesetzen stünden.
12 Feb 2018
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