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# taz.de -- EU-Gerichtsurteil zu Lego-Figuren: Bleibt geschützt mit und ohne N…
> Ein britischer Konkurrent hatte gegen den Markenschutz für die Figuren
> des dänischen Spielzeugherstellers Lego geklagt – ohne Erfolg. Ihm bleibt
> der Gang zum EuGH.
Bild: Bleiben exklusiv StaatsbürgerInnen von Legoland: Legofiguren – hier nu…
Luxemburg/Billund dpa | Das Lego-Männchen bleibt als Marke geschützt. Das
entschied das EU-Gericht am Dienstag in Luxemburg und wies damit eine Klage
des britischen Konkurrenten Best-Lock zurück (Rechtssachen T-395/14 und
T-396/14). Die dänische Firma Lego hatte sich die dreidimensionale
Darstellung der Spielzeugfigur mit und ohne Noppe auf dem Kopf im Jahr 2000
europaweit schützen lassen.
Best-Lock argumentierte, die Figur erfülle aus mehreren Gründen nicht die
Anforderungen für den Markenschutz. Nachdem das Unternehmen mit seinen
Einwänden bereits beim Europäischen Markenamt gescheitert war, zeigte sich
nun auch das EU-Gericht nicht überzeugt. Das Urteil könnte noch vor dem
höherrangigen Europäischen Gerichtshof (EuGH) angefochten werden.
Lego-Chef Jørgen Vig Knudstorp zeigte sich erfreut. „Mini-Figuren sind
unserer Auffassung nach etwas, das Leute ganz eindeutig mit Lego-Klötzen
und der Marke Lego verbinden“, sagte er der Deutschen Presse-Agentur in
Kopenhagen.
Konkret führte Legos Konkurrent drei Argumente ins Feld. Erstens habe Lego
seine schützen lassen, obwohl das Unternehmen wusste, dass Best-Lock
ebenfalls eine ähnliche Figur auf dem Markt hatte. Dies sah das Gericht als
nicht erwiesen an.
Zweitens, so argumentierte Best-Lock, könne die Spielfigur nicht geschützt
werden, weil sich ihre Form zwangsweise aus der Form der Ware ergebe. Denn
eine solche quasi vorgegebene Form ist per se nicht schutzwürdig. Das
könnte zum Beispiel bei Bananen oder Fußbällen der Fall sein, hatte das
Markenamt dazu erklärt. Bei der Lego-Figur aber fehlten dem Gericht Belege,
dass die Form vorgegeben sei – Best-Lock scheiterte auch hier.
Auch mit seinem dritten Argument, die Form der Lego-Figur sei rein
funktional, hatte Best-Lock keinen Erfolg. Best-Lock meinte, die Tatsache,
dass die Figur mit Lego-Steinen verbunden werden könne, stelle auch solch
eine „technische Wirkung“ dar, die für sich genommen kein Schutzgrund ist.
Laut Gericht ist dies aber nicht der Fall. Selbst wenn die Verbindung mit
anderen Elementen wie Lego-Steinen eine technische Wirkung sein sollte, so
die Richter, dann sie dies hier kein wesentliches Merkmal.
16 Jun 2015
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