| # taz.de -- Urteil gegen Abmahnanwalt im Wortlaut: "Wissentlich gegen die Recht… | |
| > Im September verurteilte das Amtsgericht Abmahnanwalt Gravenreuth zu | |
| > einer Haftstrafe wegen versuchten Betrugs. Nun liegt die | |
| > Urteilsbegründung vor, die taz.de dokumentiert. | |
| Bild: "Unbedingt erforderlich, mit Freiheitsstrafe auf den Angeklagten einzuwir… | |
| Geschäftsnummer: (276 Ds) 63 Js 6608/06 (58/07) (nicht rechtskräftig, | |
| Berufung ist eingelegt) | |
| In der Strafsache gegen Dipl-Ing. GünterWerner Freiherr von Gravenreuth | |
| geborener Dörr ... wegen Betruges | |
| Das Amtsgericht Tiergarten hat in der Sitzung vom 11.09.2007 erkannt: | |
| Der Angeklagte wird wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von | |
| sechs Monaten verurteilt.... | |
| §§ 263, 22, 23 StGB. | |
| Gründe: | |
| Der Angeklagte ist Rechtsanwalt und vorbestraft. Das Landgericht München | |
| verurteilte den Angeklagten am 18. April 2000 - 23 Ns 315 Js 19785/95 - | |
| wegen Urkundenfälschung in 60 Fällen zu einer Geldstrafe von 150 | |
| Tagessätzen zu je 160,00 DM. | |
| Am 3. Mai 2006 erhielt der Angeklagte eine E-Mail von der taz GmbH. Am 4. | |
| Mai 2006 forderte er die taz GmbH auf, diese E-Mail Zusendungen zu | |
| unterlassen und stellte eine Kostenrechnung über 651,80 Euro. Auf diese | |
| Aufforderung reagierte die taz GmbH nicht, so dass der Angeklagte am 19. | |
| Mai 2006 zum Aktenzeichen 15 0 346/06 beim Landgericht Berlin eine | |
| einstweilige Verfügung auf Unterlassung gegen die taz GmbH erwirkte. Mit | |
| Schreiben vom 21. Juni 2006 übersandte der Angeklagte der taz GmbH eine | |
| Kostenrechnung in Höhe von 408,80 Euro. | |
| Mit weiterem Schreiben vom 21. Juni 2006 beantragte der Angeklagte selbst, | |
| die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf 667,90 Euro | |
| festzusetzen. Das Landgericht Berlin erließ einen | |
| Kostenfestsetzungsbeschluss am 23. Juni 2006 über eine Summe von 662,90 | |
| Euro. Am 29. Juni 2006 überwies die taz GmbH eine Summe von 663,71 Euro, | |
| die mit folgendem Zusatz beim Angeklagten auf dem Online Kontoauszug am | |
| 30.06.2006 erschien: TAZ VERLAGS- UND RNR 150246/06 Datum 23.06.2006 | |
| BERTAG 663,71 KTO. 700 | |
| Den Kostenfestsetzungsbeschluss erhielt der Angeklagte nach eigenem | |
| Empfangsbekenntnis am 1. Juli 2006 zugestellt. Der 1. Juli 2006 war ein | |
| Samstag, das Empfangsbekenntnis wurde durch den Angeklagten selbst am 1. | |
| Juli 2006 an das Landgericht gefaxt. Am 4. Juli 2006 teilte der Angeklagte | |
| durch selbst geschriebenes Schreiben vom 4. Juli 2006 mit, er habe | |
| zwischenzeitlich den Zahlungseingang der Kostenrechnung für das | |
| Abschlussschreiben vom 21. Juni 2006 verbucht. Er sehe dies als konkludente | |
| Abschlusserklärung an. Weiterhin forderte er die taz GmbH auf, den | |
| Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Berlin fristgerecht auszugleichen. | |
| Mit Schreiben vom 10. Juli 2006 teilte die taz GmbH dem Angeklagten | |
| ausdrücklich mit, dass Zahlungsgrund für den Betrag von 663,71 Euro der | |
| Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 23.06.2006 nebst | |
| anteiliger Zinsen sei. Die Zahlung beziehe sich nicht auf die | |
| Abschlusserklärung. Dieses Schreiben faxte die taz GmbH sogleich auch an | |
| den Angeklagten, das auch am 10.Juli 2006 beim Angeklagten eingeht. Das | |
| Schreiben selbst vom 10. Juli 2006 der taz GmbH trägt beim Angeklagten den | |
| Eingangsstempel vom 13. Juli 2006. Das FAX wurde anlässlich einer | |
| Durchsuchung der Büroräume des Angeklagten in einem Aktenordner entdeckt, | |
| nachdem der Angeklagte zuvor mitgeteilt hatte, er habe kein ein FAX | |
| erhalten. | |
| Trotz der Zahlung durch die taz GmbH beantragte der Angeklagte selbst einen | |
| Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg | |
| am 13. Juli 2006 hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses des | |
| Landgerichts Berlin vom 23.06.2006 zu 150346/06. Mit Schreiben vom 14. Juli | |
| 2006 teilte der Angeklagte der taz GmbH mit, er habe das Schreiben vom 10. | |
| Juli 2006 nicht per FAX vorab erhalten. Weiterhin teilt er Folgendes mit: | |
| Die Überweisung enthielt u.a. den Text RNR was wohl Rechnungsnummer sein | |
| soll. Rechnungen gab es bisher zwei, nämlich zur Abmahnung (welche infolge | |
| des Verfügungsverfahrens auf deren Hälfte zu reduzieren ist) und die | |
| Rechnung für das Abschlussschreiben. | |
| Aufgrund des am 6. September 2006 ergangenen Pfändungs- und | |
| Überweisungsbeschlusses wurden die Nutzungsrechte der Internetdomain der | |
| taz GmbH gepfändet. Am 16. Oktober 2006 stellte der Angeklagte einen Antrag | |
| beim Amtsgericht auf Verwertung der Internetdomain in Form einer | |
| Versteigerung. Eine Verwertung der Internetdomain erfolgte nicht, weil die | |
| taz GmbH am 25. Oktober 2006 Vollstreckungsgegenklage und Antrag auf Erlass | |
| einer einstweiligen Anordnung zum Landgericht Berlin erhoben hatte. Das | |
| Landgericht Berlin hat am 27. Oktober 2006 zu 15.0.849/06 dann die | |
| Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt. Mittlerweile hat der Angeklagte | |
| den Betrag in Höhe von 697,42 Euro am 12.03.2007 an die taz GmbH | |
| zurückgezahlt. | |
| Am 23. November 2006 erging dann der Durchsuchungsbeschluss für die | |
| Büroräume des | |
| Angeklagten. Am 9. Januar 2007 begaben sich die Polizeibeamten S. und P. in | |
| die Büroräume des Angeklagten und dieser konnte unverzüglich in der | |
| dazugehörenden Akte dann das angeblich nicht erhaltene FAX vom 10. Juli | |
| 2006 auffinden. | |
| Der Angeklagte ließ sich dahingehend ein, dass er keinen Betrug begehen | |
| wollte. Er sei zwar selbst für die Kontenverwaltung zuständig und führe | |
| diese "online", er sei aber davon ausgegangen, er habe einen Anspruch aus | |
| dem Kostenfestsetzungsbeschluss. Er sei davon ausgegangen, die taz GmbH | |
| habe den Kostenfestsetzungsbeschluss noch nicht beglichen. Es sei zu diesem | |
| Zeitpunkt recht "chaotisch" in seiner Kanzlei gewesen, daher habe er weder | |
| das Fax vom 10. Juli 2006 vorgelegt bekommen noch das Schreiben vom 10. | |
| Juli 2006 selbst. Diese Einlassung ist nach Ansicht des Gerichts eine | |
| Schutzbehauptung. Der Angeklagte hat wissentlich einen Pfändungs- und | |
| Überweisungsbeschluss aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss beantragt, | |
| dessen Anspruch zu diesem Zeitpunkt erloschen war. | |
| Der Angeklagte ist Rechtsanwalt und führt seine Konten und deren Eingänge | |
| selbst. Dazu benutzt er das Onlineverfahren. Somit hatte der Angeklagte | |
| spätestens am 30. Juni 2006 Kenntnis, dass die taz GmbH auf den | |
| Kostenfestsetzungsbeschluss gezahlt hatte. Die Zahlung betraf genau die | |
| Summe aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin nebst | |
| anteilige Zinsen. Sie erfolgte in unmittelbarer Beantragung des | |
| Kostenfestsetzungsbeschlusses durch den Angeklagten. Zwischen dem Antrag | |
| seitens des Angeklagten und der Zahlung durch die taz GmbH lagen nur Tage. | |
| Der Beschluss erfolgte am 23. Juni 2006 und war ausdrücklich als Datum auf | |
| dem Online Kontoauszug sichtbar. Zudem war das Geschäftszeichen 15 0 346/06 | |
| als "150346/06" angegeben. Der Angeklagte selbst hielt sich am 1. Juli 2006 | |
| in seiner Kanzlei auf, einem Samstag, und sandte zu diesem Zeitpunkt das | |
| Empfangsbekenntnis über den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts | |
| Berlin an das Landgericht per Fax zurück! An einem solchen Tag herrscht | |
| Ruhe in der Praxis und ein Rechtsanwalt unterschreibt nicht einfach etwas, | |
| was er nicht gelesen hat. Insoweit hatte der Angeklagte seit einem Tag | |
| (30.06.2006) Kenntnis von der Zahlung durch die taz GmbH und erhält einen | |
| Tag nach Zahlung (01.07.2006) den Kostenfestsetzungsbeschluss. Hier ist es | |
| ausgeschlossen, dass ein im Geschäftsleben stehender Rechtsanwalt diese | |
| Zahlung vergessen haben könnte innerhalb von höchstens 30 Stunden. | |
| Zudem ging es um eine Streitigkeit gegen die taz GmbH. Bei der taz GmbH | |
| handelt es sich nicht um einen kleinen Unbekannten, sondern dieser | |
| Zeitungsverlag ist weit über die Grenzen von Berlin bekannt. Es gab nur | |
| dieses eine Gerichtsverfahren zwischen der taz GmbH und dem Angeklagten, | |
| weitere Geschäftsbeziehungen bestanden nicht. Deshalb ist es | |
| ausgeschlossen, dass der Angeklagte sich hier über irgendetwas irrte und | |
| kein Interesse am weiteren Gang des Verfahrens hatte. Der | |
| Kostenfestsetzungsbeschluss und die Zahlung lagen zeitlich derart eng | |
| zusammen, dass dem Angeklagten das Erlöschen der Forderung gemäß § 362 BGB | |
| nicht entgangen sein kann. | |
| Der Angeklagte konnte auch nicht davon ausgehen, dass die taz GmbH auf das | |
| Abschlussschreiben vom 21. Juni 2006 gezahlt hatte, denn hier wurde seitens | |
| des Angeklagten lediglich eine als Kostenrechnung bezeichnete Summe von | |
| insgesamt 408,80 Euro geltend gemacht. Dieser Betrag ist nicht in Einklang | |
| zu bringen mit der Zahlung die durch die taz GmbH am 29. Juni 2006 | |
| erfolgte, denn der Betrag lautete auf 663,71 Euro. Auch konnte der | |
| Angeklagte die Zahlung nicht verwechselt haben mit der vom 4. Mai 2006 | |
| geltend gemachten Schadensersatzforderung aufgrund der | |
| Unterlassungsaufforderung in Höhe von 651,80 Euro. Denn diesen Betrag | |
| durfte der Angeklagte gar nicht mehr in dieser Höhe geltend machen. | |
| Aufgrund des durchgeführten einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem | |
| Landgericht stand dem Angeklagten lediglich - wenn überhaupt - ein Anspruch | |
| auf die Hälfte des Betrages zu (Vorbemerkung 3 Abs.4 S.3 W zum RVG). Dies | |
| wusste der Angeklagte auch, er schrieb selbst im Schreiben vom 14. Juli | |
| 2006 "(welche infolge des Verfügungsverfahrens auf deren Hälfte zu | |
| reduzieren ist)". Also war auch hier keine Zuordnung auf diese Rechnung | |
| möglich, da die Zahlungshöhe drastisch divergierten. Die Zahlung seitens | |
| der taz GmbH deckte sich allein mit der Summe aus dem | |
| Kostenfestsetzungsbeschluss. | |
| Als der Angeklagte nunmehr trotz Kenntnis der Zahlung aus dem | |
| Kostenfestsetzungsbeschluss vollstreckte, hat er einen versuchten Betrug | |
| gegenüber der taz GmbH begangen, Vergehen des versuchten Betruges gemäß §§ | |
| 263, 22, 23 StGB. Zur Vollendung kam es allein nicht, weil die taz GmbH im | |
| Oktober 2006 eine Vollstreckungsgegenklage erhob und einen Antrag auf | |
| Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragte. | |
| Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, | |
| dass es lediglich beim Versuch geblieben ist und die Rückzahlung des | |
| Betrages in Höhe von 697,42 Euro an die taz GmbH erfolgt ist. Gegen ihn | |
| spricht jedoch, dass er vorbestraft ist und die Vollstreckung mittels | |
| Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis in den Oktober 2006 betrieben | |
| hat, obwohl er wusste, dass er keinen Anspruch aus dem Pfändungs- und | |
| Überweisungsbeschluss hatte. Der Angeklagte hat sich uneinsichtig gezeigt | |
| und in einem hohen Maße hat er sich wissentlich gegen die Rechtsordnung | |
| verhalten und dass, obwohl er Organ der Rechtspflege ist. Trotz der | |
| klarstellenden Schreiben seitens der taz GmbH hat er seine ihm bekannte | |
| falsche Rechtsansicht mit Vehemenz betrieben, weil er mit aller Gewalt die | |
| Internetdomain der taz GmbH versteigern wollte, um der taz GmbH | |
| wirtschaftlich zu schaden. Aus diesen Gründen kommt nur eine | |
| Freiheitsstrafe in Betracht, die mit sechs Monaten angemessen ist. Diese | |
| Freiheitsstrafe konnte nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden, weil das | |
| Gericht davon ausgeht, dass der Angeklagte erneut Straftaten dieser Art | |
| begehen wird. Er zeigt keine Einsicht und hätte die taz GmbH nicht einen | |
| derart guten Rechtsanwalt gehabt, hätte der Angeklagte trotz Kenntnis aller | |
| Umstände, die zum Erlöschen der Forderung geführt haben, die Internetdomain | |
| verwertet. Es war unbedingt erforderlich, mit Freiheitsstrafe auf den | |
| Angeklagten einzuwirken, um auch die Allgemeinheit vor dem Verhalten des | |
| Angeklagten zu schützen. | |
| 6 Nov 2007 | |
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