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# taz.de -- Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg: Gerichtsbeschluss zur Du…
> Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg: Umbenennung eines Teils der
> Kochstraße in Rudi-Dutschke-Straße bestätigt - 9/2008, Beschluss vom 17.
> April 2008.
Bild: Bald nicht bloß aus Pappe: Die Rudi-Dutschke-Straße trifft auf die Axel…
Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat den Antrag
auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 9. Mai 2007 abgelehnt, mit dem die Klage gegen die Umbenennung eines
Teiles der im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg liegenden Kochstraße in
Rudi-Dutschke-Straße abgewiesen worden war. Mit dem Beschluss, der den
Verfahrensbeteiligten in den letzten Tagen zugestellt wurde, ist das Urteil
des Verwaltungsgerichts rechtskräftig geworden. Die Umbenennungsverfügung
des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg kann vollzogen werden.
Die Straßenumbenennung betrifft den zwischen Friedrichstraße und
Lindenstraße/Axel-Springer-Straße verlaufenden Teil der Kochstraße. Die
Kläger, eine Vielzahl von Eigentümern und Mietern an der Kochstraße
gelegener gewerblicher Immobilien, unter ihnen die Axel Springer AG, sehen
in der Straßenumbenennung die Billigung von vor 40 Jahren begangenen
Straftaten und betrachten sie als Diskreditierung und daher als einen
Verstoß gegen das Gebot staatlicher Neutralität. Das OVG ist dieser
Argumentation nicht gefolgt. Die Benennung und Umbenennung von Straßen
geschehe ausschließlich im öffentlichen, nicht auch im privaten Interesse
der Anwohner. Deren Interesse am Fortbestand oder an der Abwehr eines
Straßennamens sei grundsätzlich rechtlich nicht geschützt. Ob ausnahmsweise
das Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot staatlichen Handelns missachtet
werde, richte sich nach einer objektiven Betrachtung. Danach sei die
konkrete Umbenennung nicht zu beanstanden. Sie zeichne die 40 Jahre
zurückliegende zeitgeschichtliche Situation nach, auf die sowohl Dutschke
als einer der Protagonisten der Studentenbewegung und als einer der
Initiatoren der Kampagne „Enteignet Springer“ als auch Springer mit seiner
Presse Einfluss genommen hätten. Dass die damaligen exponierten
Kontrahenten im politischen Meinungskampf als Namensgeber von aufeinander
stoßenden Straßen weiterlebten, könne aus objektiver Sicht als Ausdruck der
Meinungs- und Informationsfreiheit verstanden werden und lasse
verschiedene, auch versöhnliche Deutungen zu. Das Bestehen solcher
Interpretationsmöglichkeiten schließe einen Verstoß gegen das Gebot
staatlicher Neutralität und das Willkürverbot aus.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg: Umbenennung eines Teils der
Kochstraße in Rudi-Dutschke-Straße bestätigt - 9/2008, Beschluss vom 17.
April 2008 - OVG 1 N 63.07 -
21 Apr 2008
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