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# taz.de -- Ratgeber für Behandlungsopfer: Was tun, wenn der Arzt versagt?
> Wohin kann man sich wenden? Es gibt mehrere Beratungsstellen, aber es
> liegt auch im Interesse der Krankenkassen zu helfen.
Bild: Der Patient muss nachweisen, dass ein Behandlungsfehler für Spätfolgen …
Wohin kann ich mich wenden?
Jeder Patient kann sich für eine kostenlose Beratung an die 22
Beratungsstellen der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD)
wenden. Dort können einem Mediziner und Juristen raten, welche Schritte
sinnvoll sind: ob Klage oder außergerichtliche Schlichtung. Bundesweites
Beratungstelefon: (08 00) 0 11 77 22.
Hilft mir meine Kasse?
Die Kassen haben großes Interesse daran, dass Krankenhäuser für ihre Fehler
finanziell geradestehen. Rainer Sbrzesny von der UPD empfiehlt deshalb,
sich auch bei der eigenen Kasse zu melden, wenn Pfusch vermutet wird. Die
Krankenkassen können über ihren Medizinischen Dienst auch eigene Gutachter
beauftragen. "Es gibt bisher keine Strukturen, die unabhängige Gutachter
vor Gericht garantieren", sagt Susanne Mauersberg vom Bundesverband der
Verbraucherzentralen.
Was machen die Schlichtungsstellen?
Die Schlichtungsstellen sind bei den Ärztekammern angesiedelt, das
Verfahren ist kostenlos. Allerdings muss auch der betroffene Arzt einer
außergerichtlichen Schlichtung zustimmen. Wer mit dem Ausgang der
Schlichtung unzufrieden ist, kann immer noch vor Gericht ziehen. Allerdings
dauert allein das Schlichtungsverfahren im Schnitt mehr als ein Jahr. Aber
auch eine Klage kann sich lange hinziehen. Die Verbraucherzentrale rät
deshalb, schon vor einem Prozess von einem Anwalt die Chancen einschätzen
zu lassen. Kosten: 200 bis 300 Euro.
Wie komme ich an meine Patientenunterlagen?
Oft weigern sich Ärzte, Krankenakten herauszurücken. Die Originale muss der
Arzt auch nicht herausgeben, der Patient kann aber Einsicht verlangen oder
Kopien anfordern. Gründe müssen nicht genannt werden.
Wer muss wem was nachweisen?
Die sogenannte Beweislast liegt bei den Patienten. Sie müssen nicht nur
nachweisen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, sondern auch, dass dieser
für die nun beklagten Beschwerden verantwortlich ist. "Das ist eine
erhebliche juristische Hürde", sagt die Gesundheitsexpertin der
Verbraucherzentrale, Susanne Mauersberg. Anders ist das aber, wenn vor
einer Operation keine Aufklärung über die Risiken stattgefunden hat oder
bei groben Behandlungsfehlern. Beispiel: die in der Bauchhöhle vergessene
Schere.
12 Jun 2009
## AUTOREN
Wolf Schmidt
## TAGS
Gesundheitspolitik
Patientenrechte
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