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# taz.de -- Patientenverfügung: Das Recht auf den eigenen Tod
> Nach sechs Jahren Debatte endlich eine Entscheidung: Ärzte müssen sich in
> Zukunft auch an Patientenverfügungen halten, wenn der Kranke wieder
> genesen könnte.
Bild: Abschalten erlaubt: Es zählt der Wille des Patienten.
"Ich will nicht an Schläuchen dahinsiechen." Wer diesen Wunsch für sein
Lebensende in Form einer Patientenverfügung verbindlich machen will, betrat
in Deutschland bisher unwegsames Gelände. Am Donnerstag befestigte der
Bundestag es etwas mehr: Nach sechs Jahren Streit entschieden die
Abgeordneten, dass der niedergelegte Willen der PatientInnen in Zukunft
verbindlich ist. 317 ParlamentarierInnen folgten einem Gesetzentwurf des
SPD-Abgeordneten Joachim Stünker. 233 stimmten gegen den Entwurf.
Das Problem: Mit einer Patientenverfügung soll der Willen der kranken
Person auch dann ermittelbar bleiben, wenn sie sich selbst nicht mehr klar
äußern kann, etwa nach einem Schlaganfall, bei Demenz oder einem Koma.
Gerichtsfest waren bisher aber nur Patientenverfügungen, die sich auf
ausweglose Situationen beziehen: wenn man ohnehin bald sterben würde und
lebensverlängernde Maßnahmen ablehnt. Für alle anderen Situationen, in
denen unklar ist, ob man weiterleben oder sogar wieder einen besseren
Zustand erlangen könnte, konnte man zwar Festlegungen treffen, doch es war
völlig unklar, ob sich ÄrztInnen daran halten müssen, wenn sie eine andere
Einschätzung haben. Etwa 9 Millionen Menschen haben in Deutschland eine
Patientenverfügung hinterlegt.
Stünkers Gesetz, das auch von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries
unterstützt wurde, sieht eine starke Autonomie der PatientInnen vor: Eine
schriftliche Patientenverfügung muss nun beachtet werden, auch wenn der
Zustand des Patienten reversibel sein sollte. Den Vorwurf, dass hier ein
"Sterbe-Automatismus" in Gang gesetzt würde, konterte Stünkers Kollege
Christoph Strässer (SPD) im Bundestag: In jedem Fall würden Arzt und
Betreuer darüber befinden, ob die Situation der Verfügung gemäß sei oder
nicht. Luc Jochimsen (Linke), die auch für Stünker stimmte, erklärte, dass
niemand gezwungen sei, eine Verfügung zu hinterlegen. Dann bleibe alles
beim Alten.
Stünker selbst begründete seinen Antrag damit, dass PatientInnen, die eine
Verfügung verfassten, einen Anspruch auf Rechtssicherheit hätten. Es gebe
im Grundgesetz eben keine Pflicht, sich so lange wie möglich am Leben zu
erhalten. Die Verfügung soll nach einer Beratung verfasst werden, diese ist
aber nicht Pflicht.
Eine solche Pflichtberatung hatte der "konservativere" Konkurrenzentwurf
der Abgeordneten Wolfgang Bosbach (CDU) und René Röspel (SPD) vorgesehen:
Die "qualifizierte" Verfügung für die Zweifelsfälle, in denen unklar ist,
wie die Krankheit verläuft, wäre nur nach eingehender ärztlicher Beratung
gültig und dürfte nicht älter als 5 Jahre sein. Gegen diesen
"Beratungszwang" war im Vorfeld polemisiert worden. Dagegen wandten die
Autoren ein, dass zusätzliche Information durchaus der Selbstbestimmung
diene. Dieser Ansicht ist auch die Deutsche Hospiz-Stiftung: Mit dem nun
beschlossenen Gesetz "wird der Fürsorgepflicht des Staates leider nur
ausreichend Genüge getan. Denn echte Selbstbestimmung setzt Aufklärung
voraus", kommentierte Geschäftsführer Eugen Brysch.
Auch der Antrag des CDU-Abgeordneten Hubert Hüppe, den Status quo
beizubehalten, fand keine Mehrheit. Es könne immer sein, dass sich der
mutmaßliche Wille des Patienten noch ändere, hatte Hüppe erklärt. Wenn man
dann durchziehe, was der Patient vor Jahren einmal festgelegt habe, werde
man der Situation nicht gerecht. Der Präsident der Ärztekammer,
Jörg-Dietrich Hoppe, kritisierte den Beschluss ebenfalls und sprach von
einer "Pseudoregelung": Es könne kein Gesetz geben, das für alle Fälle
gelten solle.
19 Jun 2009
## AUTOREN
Heide Oestreich
Heide Oestreich
## TAGS
Sterbehilfe
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