| # taz.de -- Richter verweist auf Religionsfreiheit: Moslem darf in Schulpause b… | |
| > Ein Berliner Schüler darf nach einem Gerichtsurteil an seinem Gymnasium | |
| > nach islamischem Ritus beten. Damit gab das Gericht am Dienstag der Klage | |
| > des 16-Jährigen statt. | |
| Bild: So könnte in Zukunft die große Pause aussehen. | |
| BERLIN taz | Ein muslimischer Schüler hat das Recht, in Unterrichtspausen | |
| im Schulgebäude zu beten. Am Dienstag gab das Verwaltungsgericht Berlin | |
| einer entsprechenden Klage des 16-jährigen Moslems Yunus M. statt. Der | |
| hatte die Diesterweg-Oberschule im Berliner Bezirk Wedding verklagt, weil | |
| die ihm verboten hatte, dort sein Mittagsgebet zu verrichten. | |
| Am 1. November 2007 hatte M. in der Pause mit Freunden zehn Minuten lang in | |
| einer Ecke des Schulgebäudes gebetet. Die Schulleiterin schritt dagegen | |
| ein. "Ihr könnt auch von der Schule fliegen", soll sie den jungen Moslems | |
| gesagt haben. In einem Brief an M.s Eltern schrieb sie, dass an | |
| öffentlichen Schulen "religiöse und politische Bekundungen nicht erlaubt" | |
| seien. Zwar werde der Glauben respektiert - aber nur im privaten Bereich. | |
| M. wehrte sich und bekam 2008 in einer Eilentscheidung Recht. Seitdem betet | |
| er in einem nicht benutzten Computerraum. | |
| Gestern erscheint M., Sohn eines deutschen Moslems und einer Türkin, ohne | |
| seine Eltern zur Verhandlung. Er trägt glänzende weiße Turnschuhe und eine | |
| offene, blaugestreifte Kapuzenjacke. Seit der Kindheit fühle er sich dem | |
| Islam zugehörig, sagt er. "Ich faste im Ramadan, besuche fast | |
| täglich die Moschee, und bete fünf Mal am Tag, das erste Mal um 6 Uhr | |
| morgens." Seitdem er nicht mehr die Grundschule besuche, komme er immer | |
| erst am Nachmittag nach Hause – zu spät für das zweite Gebet des Tages. | |
| Die Schulbehörde hatte M. deshalb empfohlen, sein Mittags- und | |
| Nachmittagsgebet zusammenzuziehen. Im Eilverfahren hatte die Behörde auf | |
| ihre Verpflichtung verwiesen, die übrigen Schüler "vor religiösen | |
| Demonstrationen zu schützen". M.s Gebet habe "werbenden und demonstrativen | |
| Charakter" gehabt, danach hab es "erste Anzeichen einer Störung des | |
| Schulfriedens" gegeben. | |
| Der Islamexperte Mathias Rohe von der Uni Erlangen nannte M.s Gebetswunsch | |
| "eine plausible religiöse Position". Die "uralte Tradition der fünf | |
| Ritualgebete zählt zum Kern der Religion," sagte der Gutachter am Dienstag | |
| vor Gericht. Dass viele Muslime dies nicht mehr praktizieren, änderte nicht | |
| die normative Grundlage. | |
| Die Verpflichtung zum Gebet gelte "auch außerhalb der islamischen Welt". | |
| Zumindest nach traditioneller Auffassung dürften Muslime hier "nicht nur | |
| ein Notprogramm fahren". Lediglich in Notsituationen oder im Fall von | |
| Berufsgruppen wie etwa Piloten oder Chirurgen sei es zulässig, das Gebet | |
| regelmäßig später als vorgeschrieben nachzuholen. | |
| Neben Bremen ist Berlin das einzige Bundesland, das nicht zur Durchführung | |
| von Religionsunterricht verpflichtet ist. "Hier ist ein besonders | |
| geschützter, religiös und weltanschaulich neutraler Rahmen zu | |
| halten," sagte Margarete Mühl-Jäckel, die Anwältin der Schulbehörde. Das | |
| islamische Gebet verlange "Elemente, die einen demonstrativen Charakter | |
| haben. Das ist beim christlichen Gebet vielleicht etwas anders." Die | |
| Neutralität sei nicht mehr haltbar, wenn M. beten dürfe. Laut Mühl-Jäckel | |
| drohe ein Ausufern des Schulbetens: "Der Einzelfall täuscht über die | |
| Situation hinweg, vor der die Schulverwaltung steht." | |
| Die große Vielzahl von Glaubensrichtungen würde "Kapazitäten sprengen, der | |
| geordnete Schulunterricht ist dann irgendwann nicht mehr durchführbar." | |
| Schließlich existierten "verschiedene muslimische Richtungen" zwischen | |
| denen es "Unverträglichkeiten" gebe, entgegnete die Anwältin – etwa inder | |
| Frage des gemeinsamen Gebets von Frauen und Männer in einem Raum. | |
| Der Richter sah das anders. Die grundgesetzliche Religionsfreiheit | |
| erstrecke sich "nicht nur auf die innere Freiheit, sondern auch auf die | |
| äußere Freiheit, sich entsprechend zu betätigen." M. sei ein "junger | |
| Moslem, der sein Anliegen mit Ernsthaftigkeit vorgetragen hat". Von dem | |
| strenggläubigen Schüler könne nicht erwartet werden, grundsätzlich nur | |
| außerhalb der Schulzeit zu beten. Dies gelte, solange er bereit sei, nur in | |
| der Pause zu beten und hierdurch "keine konkreten und unzumutbaren | |
| Beeinträchtigungen des Schulbetriebes" eintreten. | |
| Die Entscheidung sei aber nicht so zu verstehen, dass ihm oder anderen ein | |
| Gebetsraum eingerichtet werden müsse. M. Gebetswunsch habe sich vielmehr in | |
| den organisatorischen Rahmen der Schule einzuordnen. Die | |
| Neutralitätspflicht des Staates verlange in erster Linie Zurückhaltung bei | |
| eigenen Aktivitäten. Sie gebiete jedoch nicht, gegen religiöse Betätigungen | |
| von Schülern vorzugehen - auch nicht, um Andersgläubige oder Nichtgläubige | |
| in ihrer "negativen Bekenntnisfreiheit" zu schützen. | |
| Es sei nicht zu erkennen, dass die von der Schulbehörde befürchteten | |
| Konflikte durch M.s Verhalten verursacht oder vertieft würden. Auch die | |
| Gefahr, dass nun massenhaft Schüler "räumliche Möglichkeiten zur | |
| Gebetsverrichtung" fordern könnten sah das Gericht nicht. Das Urteil wurde | |
| zur Berufung zugelassen. | |
| 30 Sep 2009 | |
| ## AUTOREN | |
| Christian Jakob | |
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