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# taz.de -- Bundesanwaltschaft ermittelt: Gefecht in Kundus mit Folgen
> Nach den Gefechten in Kundus vom Karfreitag wird die Bundesanwaltschaft
> gegen Taliban ermitteln, möglicherweise auch gegen Bundeswehrsoldaten.
Bild: Trauerfeier für drei getötete Bundeswehrsoldaten im Feldlager Kundus.
FREIBURG taz Der blutige Karfreitag von Kundus wird auch die
Bundesanwaltschaft (BAW) in Karlsruhe beschäftigen. Es wird
Ermittlungsverfahren gegen Taliban geben, möglicherweise auch gegen
Bundeswehrsoldaten.
Wenn deutsche Soldaten in Afghanistan von Taliban beschossen werden,
eröffnen die Karlsruher Ankläger automatisch ein Ermittlungsverfahren.
Allein 2009 wurden 64 neue Verfahren eingeleitet. Die Vorwürfe: Mord,
versuchter Mord, gefährliche Körperverletzung, Sprengstoffexplosion,
Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung. Gegen
die Taliban wird bisher also ermittelt wie gegen gewöhnliche Kriminelle und
Terroristen.
Seit einigen Wochen stuft die BAW die Situation in Afghanistan zwar
offiziell als "bewaffneten Konflikt" ein, dies nützt bislang jedoch nur den
Bundeswehrsoldaten, da sie Taliban im bewaffneten Konflikt auch außerhalb
von Notwehrlagen angreifen und töten dürfen. Die Taliban haben diese
kriegsrechtlichen Privilegien nicht, wenn sie ihre Waffen nicht offen
tragen und so nicht von der Zivilbevölkerung unterscheidbar sind.
In der Praxis führen die Karlsruher Ermittlungen gegen die Taliban ohnehin
zu nichts, da die BAW nicht in Afghanistan ermitteln kann. Bisher wurde
noch nie Anklage gegen Taliban erhoben geschweige denn ein Prozess
eröffnet.
Eventuelle Ermittlungen gegen Bundeswehrsoldaten werden wohl ebenfalls
nicht zur Anklage führen - wenn auch aus anderen Gründen. Dass die Soldaten
auf afghanische Militärfahrzeuge schossen, ist nicht per se als
Fahrlässigkeit zu werten. Schließlich benutzen auch die Taliban oft
(erbeutete) Fahrzeuge der afghanischen Sicherheitskräfte. Ein Vorwurf wäre
den deutschen Soldaten wohl nur zu machen, wenn die Afghanen sich vor dem
Beschuss verabredungsgemäß identifiziert hätten, zum Beispiel durch
Lichtzeichen.
Außerdem wäre fraglich, ob eine "fahrlässige Tötung" im bewaffneten
Konflikt strafbar sein kann. Voraussetzung dafür wäre, dass neben dem
Völkerstrafgesetzbuch, das im bewaffneten Konflikt gilt, auch das zivile
Strafgesetzbuch anwendbar bleibt. Dies muss die BAW bald entscheiden.
Vermutlich wird sie dies bejahen, aber weitreichende militärische
Rechtfertigungsgründe annehmen, sodass bei Kampfhandlungen wohl keine
fahrlässigen Straftaten denkbar sind. CHRISTIAN RATH
6 Apr 2010
## AUTOREN
Christian Rath
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