| # taz.de -- Rechtslage für Söldner: Kein rechtsfreier Raum | |
| > Söldner genießen bei ihren Einsätzen keinen rechtlichen Schutz. | |
| > Allerdings gelten viele Mitarbeiter privater Militärfirmen nicht als | |
| > Söldner, sondern als Zivilisten. | |
| Bild: Anders als Soldaten dürfen Söldner nicht legal an bewaffneten Konflikte… | |
| FREIBURG taz | Das Völkerrecht kennt wenig spezielle Regeln für Söldner und | |
| private Militärfirmen. Dennoch arbeiten diese nicht in einem rechtsfreien | |
| Raum. Es sind eher praktische Schwierigkeiten, die oft zur faktischen | |
| Straflosigkeit privater Sicherheitsdienstleister führen. | |
| Söldner werden völkerrechtlich definiert als Personen, die nicht in die | |
| Hierarchie staatlicher Streitkräfte eingegliedert sind und nur aus | |
| kommerziellem Interesse an einem Krieg teilnehmen. Völkerrechtlich genießen | |
| sie dabei keinen Schutz, das heißt, sie können nicht wie Soldaten legal an | |
| einem bewaffneten Konflikt teilnehmen. Wenn sie Gegner töten oder | |
| verletzen, machen sie sich deshalb strafbar. Dies sieht das erste | |
| Zusatzprotokoll von 1977 zur Genfer Konvention über das Kriegsvölkerrecht | |
| vor. | |
| Auch den völkerrechtlichen Schutz als Kriegsgefangene können Söldner nicht | |
| erhalten. Ihnen steht im Falle einer Festnahme nur der allgemeine | |
| Mindeststandard zu: das Recht auf eine menschliche Behandlung und eine | |
| Gerichtsverhandlung. Allerdings sind viele Mitarbeiter privater | |
| Militärfirmen nicht Söldner im klassischen Sinne. | |
| Sie sind nicht angestellt, um an Kämpfen teilzunehmen, sondern sind mit | |
| logistischen Aufgaben oder der Bewachung von Anlagen betraut. Soweit sie | |
| nicht an Kampfhandlungen teilnehmen, gelten solche Mitarbeiter als | |
| Zivilisten, die im Völkerrecht besonders geschützt sind. Der Übergang zur | |
| Kampfteilnahme ist allerdings fließend, etwa wenn private Mitarbeiter in | |
| Pakistan die Drohnen der US-Luftwaffe mit Bomben beladen. | |
| Die örtliche Strafverfolgung von Söldnern und Mitarbeitern von | |
| Sicherheitsfirmen scheitert meist daran, dass die staatlichen Strukturen am | |
| Ort des Konflikts viel zu schwach sind. Oft werden auch zwischenstaatliche | |
| Abkommen, die Soldaten strafrechtliche Immunität gewähren, auf die | |
| Mitarbeiter privater Sicherheitsfirmen ausgedehnt. Im Irak geschah dies | |
| 2004 durch die Order 17 des ersten US-Zivilverwalters Paul Bremer. | |
| Deshalb hatten fünf Mitarbeiter der US-Sicherheitsfirma Blackwater im Irak | |
| nichts zu fürchten, als sie 2007 an einer Kreuzung wahllos 17 Iraker | |
| erschossen. In den USA wurde zwar versucht, sie vor Gericht zu stellen. Ein | |
| liberaler Richter ließ jedoch Ende 2009 die Anklage nicht zu, da die | |
| Aussagen der Blackwater-Mitarbeiter gegenüber den Ermittlern unter Zwang | |
| zustande gekommen seien. Für private Sicherheitsfirmen galt im Irak die | |
| Regel, dass sie nach einer Schießerei sofort berichten mussten, um ihren | |
| Job nicht zu verlieren. | |
| Damit dürften die USA ein Problem mit dem Montreux-Dokument bekommen, an | |
| dessen Erstellung sie 2008 selbst mitgewirkt hatten. 17 Staaten, | |
| einschließlich Deutschland, haben dabei auf Vermittlung der Schweiz und des | |
| Roten Kreuzes die internationalen Regeln für private Militärfirmen | |
| zusammengefasst und ergänzende Empfehlungen abgegeben. Eine der Grundregeln | |
| lautet, dass eine Strafverfolgung bei Straftaten zu gewährleisten ist. | |
| Die Bundesregierung lehnt den Einsatz von Privatfirmen bei | |
| Auslandseinsätzen der Bundeswehr bisher schon aus rechtlichen Gründen ab. | |
| "Militärische Tätigkeiten im In- und Ausland können nicht auf private | |
| Unternehmen übertragen werden", erklärte die Regierung 2005 auf eine große | |
| Anfrage der FDP, dies widerspreche dem staatlichen Gewaltmonopol. | |
| Wenn Deutsche als Söldner im Ausland Straftaten begehen, ist eine | |
| Strafverfolgung theoretisch gesichert. Bei Kriegsverbrechen oder Straftaten | |
| gegen die Menschlichkeit gilt das deutsche Völkerstrafgesetzbuch, bei | |
| schweren Delikten wie Mord das allgemeine deutsche Strafgesetzbuch. Die | |
| Teilnahme an Kämpfen im Ausland ist nicht strafbar, wohl aber die Anwerbung | |
| von Deutschen für einen fremden Wehrdienst. Die Tätigkeit in einer privaten | |
| Söldnertruppe dürfte hiervon freilich nicht erfasst sein. | |
| 25 May 2010 | |
| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
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