Introduction
Introduction Statistics Contact Development Disclaimer Help
# taz.de -- Kommentar Pressefreiheit: Nicht hinnehmbares Vorgehen
> Nicht nur Polizei und Staatsanwaltschaft haben über die Stränge
> geschlagen, auch die Gerichte haben als Garanten der Pressefreiheit
> versagt.
Bild: November 2003: Kripobeamte beim Verlassen der FSK-Räume.
Die Karlsruher Richter haben in ihrem Urteil klare Worte gefunden. Hier
haben nicht nur Polizei und Staatsanwaltschaft über die Stränge geschlagen,
sondern auch die Gerichte als Garanten der Pressefreiheit versagt. Zu gern
ist die Justiz bereit, in bewegten Zeiten Maximen über Bord zu werfen.
Der Richterspruch bezieht sich auf die Zeit, als die CDU in Hamburg mit
Hilfe des Rechtspopulisten Ronald Schill gerade die Macht erobert hatte -
und sich auf die Fahnen geschrieben, etwa dem Leben in Bauwagen den Garaus
zu machen. Besonders die Räumung des Bauwagenplatzes Bambule erregte die
Gemüter. Es kam zu zahlreichen Demonstrationen und Polizeieinsätzen, in
denen die Live-Berichterstattung des Freien Sender Kombinats (FSK) eine
maßgebliche Rolle spielte. Das räumte selbst Schill ein: Er nannte das FSK
einmal seine wichtigste Informationsquelle.
Nun ist das Mitschneiden eines Telefonats ohne vorherige Ankündigung nicht
erlaubt - das soll nicht beschönigt werden. Auch wenn der Interviewte ein
Pressesprecher war, der Live-Auftritte gewöhnt ist. Dafür ist dem
zuständigen Redakteur der Prozess gemacht worden, wobei die letzte Instanz
nur eine symbolische Strafe unter Vorbehalt ausgesprochen hat, weil es sich
um eine Bagatelle handelte. Der tiefe Eingriff in das Redaktionsgeheimnis
als Reaktion war aber keine Bagatelle.
5 Jan 2011
## AUTOREN
Kai von Appen
## ARTIKEL ZUM THEMA
Verhältnismäßigkeit: Karlsruhe missfällt Polizeieinsatz
Eingriff in die Pressefreiheit: Das Bundesverfassungsgericht rügt eine
Durchsuchung beim Hamburger Radiosender "FSK".
You are viewing proxied material from taz.de. The copyright of proxied material belongs to its original authors. Any comments or complaints in relation to proxied material should be directed to the original authors of the content concerned. Please see the disclaimer for more details.