| # taz.de -- Geheime Videoüberwachung: "Die Polizei muss jetzt alles offenlegen" | |
| > "Zweifelhaft" sei die Rechtsgrundlage, auf der Nachbarhäuser der Liebig | |
| > 14 videoüberwacht wurden, sagt Rechtsanwalt Peer Stolle. | |
| Bild: Anlass für die Überwachung: Seit der Räumung im Februar gab es verschi… | |
| taz: Herr Stolle, die Polizei filmte heimlich die Nachbarhäuser der im | |
| Februar geräumten Liebig14, nachdem es mehrere Anschläge auf das Haus | |
| gegeben hatte. Darf sie das? | |
| Peer Stolle: Versteckte Überwachungsmaßnahmen sind immer enorm | |
| problematisch, weil ohne Wissen der Betroffenen Daten über sie erhoben und | |
| gespeichert werden. In diesem Fall soll es wohl um Gefahrenabwehr gehen. | |
| Hier ist Videoüberwachung nur möglich, wenn konkrete Hinweise vorliegen, | |
| dass künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen. | |
| Auch muss die Bekämpfung der Tat auf andere Weise aussichtslos erscheinen | |
| und im Verhältnis zur Bedeutung des Sachverhalts stehen. | |
| Die autonome Szene kündigte an, auch nach der Räumung "keine Ruhe zu | |
| lassen". Reicht das für die Überwachung? | |
| Ich habe Zweifel, ob das als konkrete Tatsache genügt. Solche Ankündigungen | |
| dürften zu unbestimmt sein. Reine Sachbeschädigungen sind keine Straftaten | |
| von erheblicher Bedeutung. | |
| Es gab aber auch schon eine Brandstiftung am Haus. | |
| Dann bedürfte es trotzdem konkreter Hinweise, dass erneut eine | |
| Brandstiftung begangen werden soll. Ob diese vorliegen, muss die Polizei | |
| beantworten. | |
| Anwohner berichteten, dass auch ihre Wohnungen gefilmt wurden. Die Polizei | |
| spricht nur von überwachten Dächern. | |
| Das ist das Problem bei solchen Maßnahmen. Die Streubreite der betroffenen | |
| Personen ist oft sehr groß. Eine optische Überwachung der Wohnungen wäre | |
| auf jeden Fall unzulässig. | |
| Ging es der Polizei darum, Straftaten zu verhindern, oder eher darum, Täter | |
| in flagranti zu ertappen? | |
| Zur Verhinderung von Straftaten wäre das Naheliegendste gewesen, die | |
| Videoüberwachung öffentlich zu kennzeichnen. Das ist nicht erfolgt. | |
| Insofern liegt der Verdacht nahe, dass es hier eher um Strafverfolgung | |
| ging. | |
| Welche Konsequenzen müssen nun gezogen werden? | |
| Die Polizei muss jetzt offenlegen, in welcher Absicht die Kameras | |
| installiert wurden und was tatsächlich gefilmt wurde. Dass die | |
| Videoüberwachung tatsächlich das letzte Mittel ist, davon geht die Polizei | |
| wohl selbst nicht aus, sonst hätte sie die Überwachung nicht sofort nach | |
| Bekanntwerden wieder eingestellt. | |
| 11 Jul 2011 | |
| ## AUTOREN | |
| Konrad Litschko | |
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