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# taz.de -- Kommentar Gefahrengebiete: Ein Fall für Karlsruhe
> Das polizeiliche Instrument mit dem anhand des Outfits entschieden wird,
> ob jemand verdächtig ist, gehört vor das Bundesverfassungsgericht.
Bild: Inaugenscheinnahme oder Durchsuchung? Dem Verwaltungsgericht ging es am D…
Die Polizei schäumte: „Infam“ und „hinterhältig“ nannte sie 1990 die
Proteste gegen die „Phantom der Oper“-Premiere im neu eröffneten
Musicaltheater an der Holstenstraße. Denn diejenigen, die sich da gegen
eine befürchtete Schicki-Mickisierung wandten, hatten sich in Schale
geworfen: Die Rote-Flora-Frauen hatten Stöckelschuhe und das kleine
Schwarze unterm Bett hervorgekramt, die Männer Ausgehschuhe und feinen
Zwirn an – um so durch die Polizeisperren bis vor die Türen der Promi-Gala
zu kommen. Hinterhältig, in der Tat.
Auch heute geht es wieder um Outfit-Fragen: Darum, ob die Polizei jemanden
als Gewalttäterin einstufen darf, so dass die Betroffene nicht mal mehr
ungehindert ihre eigene Wohnung erreicht – alles, weil sie ein schwarzes
Kapuzen-Sweatshirt trägt. Und es geht hier nicht nur um Einzelfälle: In den
beiden Nächten des 1. Mai 2011 sind ohne konkreten Verdacht 1.245 Personen
kontrolliert und 389 durchsucht worden, 318 erhielten ein
Aufenthaltsverbot. Selbst einer Mutter, die zu ihrer Tochter wollte,
verwehrten Polizisten den Zutritt ins angebliche Gefahrengebiet.
Auch wenn das Verhalten der Polizei im aktuellen Fall für rechtswidrig
erklärt werden sollte: Das polizeiliche Instrument namens Gefahrengebiet
gehört nach Karlsruhe: vor das Bundesverfassungsgericht.
3 Oct 2012
## AUTOREN
Kai von Appen
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Prozess zu Gefahrengebieten: Den Rucksack durchsucht
Wegen befürchteter Krawalle erhielt eine Schanzenviertel-Bewohnerin ein
polizeiliches Aufenthaltsverbot - aus Sicht des Verwaltungsgerichts war das
rechtswidrig.
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