| # taz.de -- Kontrollen: Zweifel an der Polizeipraxis | |
| > Verwaltungsgericht hegt Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der | |
| > Polizei in Gefahrengebieten und lässt eine weitere Prüfung zu. | |
| Bild: Kein unverhältnismäßig gravierender Eingriff in die Intimsphäre, urte… | |
| Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes und die Ingewahrsamnahme der | |
| Schanzenviertel-Bewohnerin und Aktivistin gegen Gentrifizierung, Claudia | |
| Falke (49), in der Nacht zum 1. Mai 2011 war rechtswidrig. Das hat das | |
| Verwaltungsgericht entschieden. Die Polizei hatte die „Schanze“ damals zum | |
| Gefahrengebiet erklärt. Das Gericht hält das polizeiliche Instrument des | |
| Gefahrengebiets zwar grundsätzlich nicht für verfassungswidrig, hat aber | |
| entschieden, wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens die | |
| Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) zuzulassen. | |
| Das Urteil ist in vielen Punkten eine Klatsche für die Polizei. Zwar geht | |
| die Kammer davon aus, dass die Maßnahme der verdachtsunabhängigen | |
| Personenkontrollen im zentralen Areal zulässig sei, wenn es dort in den | |
| Vorjahren immer wieder zu Krawallen gekommen ist. Denn es sei nicht | |
| auszuschließen, dass es erneut zu Straftaten von „erheblicher Bedeutung“ | |
| komme. Das umfasst laut Gericht dann auch eine Inaugenscheinnahme von | |
| Gepäckstücken. | |
| Die Richter setzten sich bei der Vernehmung der Polizistin Johanna. L., die | |
| Falkes Rucksack damals vor dem Aufenthaltsverbot kontrolliert hatte, aber | |
| sehr intensiv damit auseinander, wo eine Inaugenscheinnahme endet und eine | |
| Durchsuchung anfängt. Das Gericht kommt zum Schluss, dass das | |
| Hineinleuchten mit einer Taschenlampe in den Rucksack wegen der Dunkelheit | |
| und das Hineingreifen, um beispielsweise ein Tuch beiseite zu ziehen und zu | |
| gucken, ob ein gefährlicher Gegenstand darunter liegt, zulässig ist. Dies | |
| sei noch kein unverhältnismäßig gravierender Eingriff in die Intimsphäre, | |
| urteilt die Kammer 5 von Kaj Niels Larsen. Unzulässig seien jedoch | |
| Inaugenscheinnahmen von „Gegenständen, die sich unmittelbar am Körper | |
| befinden“. | |
| In den 60 Seiten Urteilsbegründung hat das Gericht die Zulässigkeit der | |
| Ausdehnung des Gefahrengebiets – es galt für das gesamte Karolinen- und | |
| Schanzenviertel, weite Teile von St. Pauli und Teile von Altona und | |
| Eimsbüttel – in Zweifel gezogen. Ebenfalls für bedenklich hält das Gericht | |
| die Praxis, mit massenhaft vorgedruckten Aufenthaltsverboten ohne | |
| hinreichende Einzelfallprüfung zu operieren – damals wurden 389 | |
| Aufenthaltsverbote ausgesprochen. Eine klare Absage erteilt die Kammer der | |
| Praxis, bei der Abfrage von Personalien Aufenthaltsverbote aufgrund von | |
| Eintragungen in Polizeidateien wie „Straftäterin politisch motiviert links“ | |
| auszusprechen. Denn die eingesetzten Polizisten könnten die Hintergründe | |
| einer solchen Eintragung vor Ort nicht hinterfragen. | |
| „Die generelle Frage der Zulässigkeit verdachtsunabhängiger Kontrollen in | |
| sogenannten Gefahrengebieten wollen wir durch das Oberwaltungsgericht | |
| weiter klären lassen“, kündigen Falkes Anwälte Carsten Gericke und Cornelia | |
| Ganten-Lange an. Sie halten die Verwaltungsgerichts-Entscheidung für einen | |
| „tollen Zwischenerfolg“, da das rechtswidrige Vorgehen der Polizei gegen | |
| ihre Mandantin festgestellt worden sei. | |
| Ob die Polizei ihrerseits Beschwerde einlegt, ist unklar. „Wir prüfen das | |
| noch“, sagt Polizei-Justiziar Ulrich Ettemeyer. „Das muss dann mit der | |
| Behördenleitung abgestimmt werden.“ | |
| 1 Nov 2012 | |
| ## AUTOREN | |
| Kai von Appen | |
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