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# taz.de -- Klage wegen „Tippfehler“-Domain: Kunden klauen ist nicht erlaubt
> Wetteronline.de hat gegen wetteronlin.de geklagt. Nun urteilte der BGH,
> die Tippfehler-Site darf dem Original nicht ins Geschäft pfuschen.
Bild: Auf der richtigen Seite gelandet: Nutzerin auf „Wetteronline“.
KARLSRUHE dpa | Tippfehler beim Eingeben einer Internet-Adresse sind
lästig. Oft landet man dann auf einer Webseite, die auf solche Vertipper
spekuliert hat und so Geld aus Werbung einnehmen will. Der Betrieb einer
solchen „Tippfehler-Domain“ kann grundsätzlich möglich sein, muss aber na…
einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Mittwoch das Wettbewerbsrecht
einhalten. Wenn jemand auf diese Weise Kunden abfange und andere im
Geschäftsbetrieb störe, sei dies eine unlautere Behinderung, sagte Richter
Wolfgang Büscher.
Allerdings erzielte der Betreiber der Tippfehler-Domain wetteronlin.de aus
Bonn einen Teilerfolg beim BGH. Der 1. Zivilsenat des Gerichts hob ein
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom Februar 2012 auf, wonach die
Registrierung dieser Adresse die Namensrechte des Wetterdienstes
wetteronline.de verletzt. Da „wetteronline“ ein rein beschreibender Begriff
sei, gebe es für diese Bezeichnung keine „für den Namensschutz
erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft“.
Der Besitzer der Tippfehler-Domain muss seine Seite daher auch nicht
löschen, wie es die WetterOnline Meteorologische Dienstleistungen GmbH aus
Bonn in ihrer Klage verlangt hatte. Es sei denkbar, die Adresse
wetteronlin.de in einer rechtlich zulässigen Form zu nutzen, befanden die
Richter. Dort gibt es inzwischen auch nicht mehr die Weiterleitung zu einer
Webseite, auf der für private Krankenversicherungen geworben wurde – mit
entsprechenden Werbeeinnahmen für jeden irrtümlichen Aufruf.
Für Internet-Nutzer, die sich vertippen, sei meist nicht klar gewesen,
warum sie statt bei dem Wetterdienst auf einer ganz anderen Seite gelandet
seien, sagte der Richter bei der Verkündung des Urteils. Wenn Nutzer
deswegen einen anderen Wetterdienst aufgerufen haben, sei dies zu Lasten
von wetteronline.de gegangen. Anders hätte es sich verhalten, wenn der
Betreiber einer Tippfehler-Domain auf diesen Umstand hingewiesen hätte –
„dann erkennt der Nutzer, dass er auf der falschen Internetseite ist“,
sagte Büscher.
## Gegen „Trittbrettfahrer-Domains“
Nun hat der BGH den Fall an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Wetteronline.de kann dann seine Klage dann allein auf das Wettbewerbsrecht
beschränken – also ohne die abgeschmetterte Argumentation zum Namensrecht.
„Uns ging es vor allem darum, dass nicht jemand unseren Namen vertippt und
dann ein Geschäft daraus gemacht wird“, sagte der Geschäftsführer von
wetteronline.de, Joachim Klaßen. Er sieht in der BGH-Entscheidung einen
Erfolg, da nun geklärt sei, „dass es nicht erlaubt ist, eine
Trittbrettfahrer-Domain auszunutzen“.
Der auf Domain-Fragen spezialisierte Kölner Fachanwalt Dominik Eickemeier
sagte, das rechtliche Vorgehen gegen Tippfehler-Domains bleibe mit dieser
Entscheidung des BGH schwierig. Es fehle in Deutschland eine wirksame Waffe
gegen solche Praktiken. Er schlägt vor, ein Schiedsgericht für solche Fälle
einzurichten, wie es auch in anderen Ländern üblich ist.
22 Jan 2014
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